Der Verfassungsauftrag

Das Grundgesetz bestimmt in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV):

Die auf Gesetz, Vertrag oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften wer­den durch die Landesgesetzgebung abge­löst. Die Grundsätze hier­für stellt das Reich auf.

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