Staatsleistungen FAQ

13 Fragen – 13 Antworten

  1. Wo steht es denn, dass die Staatsleistungen an die Kirchen abge­löst wer­den müssen?
  2. Was ist mit Staatsleistungen an die Kirchen gemeint und was nicht?
  3. Auf wel­che his­to­ri­schen Rechtsverpflichtungen stüt­zen sich die Staatsleistungen?
  4. Stimmt es, dass die Verfassung die Weiterzahlung der Staatsleistungen bis heu­te unein­ge­schränkt garantiert?
  5. In wel­cher Höhe sind Staatsleistungen in den letz­ten 100 Jahren gezahlt worden?
  6. Warum sind die Staatsleistungen bis­her nicht abge­löst worden?
  7. Muss über­haupt noch eine Ablösungsentschädigung gezahlt werden?
  8. Warum schie­ben sich Bund und Länder den Schwarzen Peter zu?
  9. Was kön­nen die Bundesländer tun?
  10. Können die Kirchen ein­fach auf die Staatsleistungen verzichten?
  11. Warum wer­den in Hamburg und Bremen kei­ne Staatsleistungen gezahlt?
  12. Warum sind in den neu­en Verträgen mit den bei­den Kirchen u.a. Bestimmungen über die Staatsleistungen getrof­fen worden?
  13. Was ist die Position der im Bundestag ver­tre­te­nen Parteien?

1. Wo steht es denn, dass die Staatsleistungen an die Kirchen abge­löst wer­den müssen?

Im Artikel 140 Grundgesetz (über­nom­men aus Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung) steht:
„Die auf Gesetz, Vertrag oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften wer­den durch die Landesgesetzgebung abge­löst. Die Grundsätze hier­für stellt das Reich auf.“

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2. Was ist mit Staatsleistungen an die Kirchen gemeint und was nicht?

Gemeint sind hier nicht die Mittel, wel­che der Staat für den Religionsunterricht oder die theo­lo­gi­schen Fakultäten an die staat­li­chen Hochschulen auf­wen­det, nicht die staat­li­chen Zahlungen für kirch­li­che Kindergärten oder Schulen, für kirch­li­che Beratungsarbeit,  für den Denkmalschutz oder die Entwicklungshilfe, nicht die Mittel, wel­che vom Staat oder den von den Sozialversicherungsträgern an die Diakonie oder die Caritas für kirch­li­che Krankenhäuser, Seniorenheime oder Pflegeeinrichtungen oder für die Erledigung ande­rer Aufgaben gezahlt wer­den, die im öffent­li­chen Interesse lie­gen. Und schon gar nicht gemeint sind hier die von den Kirchenmitgliedern gezahl­ten Kirchensteuern. Vielmehr ste­hen hier aus­schließ­lich die in Nr. 1 erwähn­ten his­to­ri­schen Staatsleistungen in Rede, die ohne Bindung an ein öffent­li­ches Interesse und nicht zur Erfüllung öffent­li­cher Aufgaben gezahlt wer­den, son­dern allein der insti­tu­tio­nel­len Förderung der Kirchen die­nen und ihnen zur frei­en Verfügung über­wie­sen werden.

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3. Auf wel­che his­to­ri­schen Rechtsverpflichtungen stüt­zen sich die Staatsleistungen?

Wenn von der Ablösung „alt­recht­li­cher Staatsleistungen“ an die Kirchen die Rede ist, ver­steht man im deut­schen Religionsverfassungsrecht dar­un­ter aus­schließ­lich jene auf Dauer ange­leg­ten, auf Gesetz, Vertrag oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Leistungsverpflichtungen, die nach­weis­bar bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung 1919 schon bestan­den, also aus der Zeit stammen,

  • als der Staat noch die Religionsfürsorge für die Kirchen als eine Aufgabe betrachtete
  • und bevor mit der Weimarer Reichsverfassung in Deutschland die Trennung von Staat und Kirchen ver­wirk­licht wurde.

Um wel­che Rechtstitel es sich dabei im Einzelnen han­delt, müss­ten die­je­ni­gen, die sich noch heu­te dar­auf beru­fen, dem Grunde wie der Höhe nach dar­le­gen. Das ist bis­her nicht gesche­hen. Nicht aus­rei­chend ist die Berufung auf die Festlegungen in den nach 1919 abge­schlos­se­nen Staatskirchenverträgen (dazu spä­ter die Frage Nr. 12). Denn die dort genann­ten Beträge wur­den zwi­schen Vertretern der Kirchen und der staat­li­chen Exekutive geheim ver­han­delt, sind also nicht nachprüfbar.

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4. Stimmt es, dass die Verfassung die Weiterzahlung der Staatsleistungen bis heu­te unein­ge­schränkt garantiert?

Das wird zwar von den Kirchen und der tra­di­tio­nell kir­chen­na­hen juris­ti­schen Staatskirchenlehre behaup­tet, jedoch steht davon nichts im Grundgesetz, wie aus dem oben in Nr. 1 zitier­ten Text des Artikels 138 her­vor­geht. In Artikel 173 der Weimarer Reichsverfassung hieß es noch: „Bis zum Erlass eines Reichsgesetzes [zur Beendigung der Staatsleistungen] gemäß Artikel 138 blei­ben die bis­he­ri­gen auf Gesetz, Vertrag und beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften bestehen“. Diese oder eine ähn­li­che Bestandsgarantie der Staatsleistungen ent­hält das Grundgesetz aber gera­de nicht. In Artikel 140 des Grundgesetzes wur­den die Bestimmungen über die Religionsgemeinschaften aus der Weimarer Reichsverfassung über­nom­men. Artikel 173 wur­de jedoch expli­zit nicht mit über­nom­men und gilt des­halb seit der Gründung der Bundesrepublik nicht mehr.

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5. In wel­cher Höhe sind Staatsleistungen in den letz­ten 100 Jahren gezahlt worden?

Das ist weder dem Bund und den Ländern noch den Kirchen bekannt. Zahlen für die Zeit von 1919 bis zum zwei­ten Weltkrieg lie­gen nur für Niedersachsen vor (Landtagsdrucksache 16/3652 vom 6.5.2011, Ergänzung). Zusammenfassende Aufstellungen gibt es erst für die Zeit nach dem zwei­ten Weltkrieg. Sie sind nach­zu­le­sen unter http://​www​.staats​leis​tun​gen​.de/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​2​0​1​8​/​0​6​/​H​U​2​0​1​8​0​6​0​5​_​S​t​a​a​t​s​l​e​i​s​t​u​n​g​e​n​2​0​1​8​-​Z​a​h​l​e​n​.pdf. Diese Aufstellungen sind pri­vat aus den Haushaltsplänen der Länder zusam­men­ge­stellt wor­den, nach­dem die staat­li­chen und kirch­li­chen Stellen sich gewei­gert oder für außer­stan­de erklärt haben, die Zahlen zur Verfügung zu stel­len. Nach der­zei­ti­gem Stand (2019) sind von 1949 bis 2018 ins­ge­samt 17,9 Milliarden Euro gezahlt wor­den. Obwohl die Zahl der Kirchenangehörigen sinkt (von rd. 95 % der Bevölkerung im Jahr 1949 auf rd. 54 % im Jahre 2018), wach­sen die Beträge jähr­lich: zuletzt (2018) waren es 538 Millionen Euro, davon 314 Millionen Euro an die evan­ge­li­sche, 224 Millionen Euro an die katho­li­sche Kirche.

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6. Warum sind die Staatsleistungen bis­her nicht abge­löst worden?

Darüber kön­nen nur Vermutungen ange­stellt wer­den. Bund und Länder ver­wei­sen jeweils auf den ande­ren (sie­he Nr. 8). Neben der poli­ti­schen Scheu, sich über­haupt und dann auch noch in Geldangelegenheiten mit den Kirchen anzu­le­gen, ste­cken dahin­ter mut­maß­lich finan­zi­el­le Sorgen: Die „Ablösung“ der Staatsleistungen ist nach herr­schen­der Juristenmeinung – die in Fragen der Beziehung zwi­schen Staat und Kirchen tra­di­tio­nell kir­chen­freund­lich ist – nur gegen die Zahlung einer Ablösungsentschädigung mög­lich. Die Länder befürch­ten, die­se Beträge – sei­en es ein­ma­li­ge oder raten­wei­se zu zah­len­de – müss­ten so hoch aus­fal­len, dass sie ihre Haushalte über­mä­ßig belas­ten würden.
Diese Sorge ist jedoch unver­ständ­lich und unbe­grün­det: Da es für einen Vorgang wie den der Ablösung der Staatsleistungen in Deutschland weder ein ver­gleich­ba­res Vorbild noch gesetz­li­che Regelungen gibt, müss­ten Bund und Länder dar­über, ob eine Ablösungsentschädigung zu zah­len ist und ggf. in wel­cher Höhe, zunächst ein­mal öffent­lich dis­ku­tie­ren und mit den Kirchen in Gespräche ein­tre­ten; dazu haben die Kirchen mehr­fach ihre Bereitschaft erklärt. Darin, dass zur Ablösung der Staatsleistungen eine öffent­li­che Diskussion und poli­ti­sche Gespräche bis heu­te nahe­zu voll­stän­dig feh­len, liegt ange­sichts des 100-jäh­ri­gen Ablösungsbefehls der Verfassung der Skandal. Die Länder kön­nen zudem nicht behaup­ten, zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung nicht in der Lage zu sein, wenn sie den Betrag, um den es geht, gar nicht ken­nen und offen­bar auch nicht ken­nen wollen.

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7. Muss über­haupt noch eine Ablösungsentschädigung gezahlt werden?

Diese Frage ist im poli­ti­schen Raum bis­her über­haupt nicht erör­tert wor­den, obwohl es gute Gründe gibt sie zu verneinen:

  • Menschen und gesell­schaft­li­che Gruppen haben durch Krieg, Vertreibung und staat­li­che Gewaltakte exis­ten­zi­el­le Vermögensschäden erlit­ten, die nicht oder nur vor­über­ge­hend staat­lich ent­schä­digt wur­den. Daher liegt in den Jahrhunderte lang gezahl­ten Staatsleistungen eine außer­or­dent­li­che Bevorzugung der Kirchen in Deutschland.
  • Nach der Revolution von 1918/1919 ist den Kirchen gera­de im Hinblick auf die Trennung vom Staat ver­fas­sungs­recht­lich das Steuererhebungsrecht und damit die finan­zi­el­le Unabhängigkeit vom Staat gesi­chert wor­den. Die Kirchensteuer wächst seit­dem, deckt den lau­fen­den Bedarf und hat die deut­schen Kirchen zu den wohl­ha­bends­ten Religionsgemeinschaften welt­weit gemacht.
  • Grundbesitz und Geldvermögen der Kirchen in Deutschland – nament­lich, aber nicht nur der katho­li­schen Kirche – sind heu­te, nach den Vermögenssäkularisationen frü­he­rer Jahrhunderte, über­aus groß. Die ein­zig nach­voll­zieh­ba­re frü­he­re Rechtfertigung für die Staatsleistungen – die mate­ri­el­le Sicherstellung der Seelsorge nach den Vermögenssäkularisationen („cura reli­gio­nis“) – ist damit heu­te obso­let geworden.
  • Etwaige Rechtsansprüche, die im Jahre 1919 bestan­den haben mögen, kön­nen durch die nun­mehr 100 Jahre lang in wach­sen­dem Umfang gezahl­ten Geldbeträge (sie­he oben Nr. 3) als voll­stän­dig erfüllt ange­se­hen werden.

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8. Warum schie­ben sich Bund und Länder den Schwarzen Peter zu?

Weimarer Reichsverfassung (Art. 138 Absatz 1) und Grundgesetz (Art.140 GG) ver­lan­gen, dass ein Reichs- bzw. Bundesgesetz die Grundsätze für die Ablösung der his­to­risch beding­ten Staatsleistungen der Länder an die Kirchen durch ent­spre­chen­de Landesgesetzgebung regelt.
Der Bundestag ist die­sem kla­ren Grundgesetzauftrag bis­her nicht nach­ge­kom­men. Die Bundesregierung behaup­tet, jedes ein­zel­ne Land kön­ne sich auch ohne ein sol­ches Grundsätzegesetz ver­trag­lich mit den Kirchen eini­gen. Die Länder ihrer­seits blei­ben untä­tig und ver­wei­sen dar­auf, dass Vorgaben in einem Grundsätzegesetz des Bundes feh­len. Sie selbst haben aller­dings auch kei­ne Initiative für die Verabschiedung eines sol­chen Bundesgesetzes ergrif­fen, wozu sie befugt wären.
Dieses bei­der­sei­ti­ge Unterlassen – offen­bar aus Angst vor einem Konflikt mit den Kirchen – ist nicht ver­fas­sungs­kon­form. Die Steuerzahlenden – dar­un­ter zuneh­mend Menschen, die kei­ner Kirche ange­hö­ren – erwar­ten zu Recht, dass die Politiker im Bund und den Ländern die Ablösung der his­to­ri­schen Staatsleistungen end­lich ent­schie­den voranbringen.

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9. O.k., der Bund muss ein Ablösegesetz beschlie­ßen. Was kön­nen die Bundesländer tun?

Der Bund wie auch die Bundesländer kön­nen zur Vorbereitung der Ablösungsgesetzgebung durch den Bund und die Länder in Gespräche über das Thema mit den Kirchen ein­tre­ten, und soll­ten das auch tun, zumal bei­de Kirchen auf der Leitungsebene ver­schie­dent­lich ihre Bereitschaft zu Verhandlungen über die Ablösung der Staatsleistungen erklärt haben.
Der aus­drück­li­chen Zustimmung der Kirchen bedarf das Ablösegrundsätzegesetz des Bundes aller­dings nicht, denn das Erfordernis der kirch­li­chen Zustimmung wür­de im Verweigerungsfall die Verwirklichung des bun­des­ver­fas­sungs­recht­li­chen Ablösungsbefehls auf Dauer unmög­lich machen. Einen Entwurf für ein „Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen“ hat Johann-Albrecht Haupt für die Humanistische Union bereits im Jahr 2011 ver­fasst. Diesem soll­te nun end­lich Leben ein­ge­haucht werden.

Unabhängig davon sind Vereinbarungen zwi­schen ein­zel­nen Ländern und den Kirchen über die dau­er­haf­te oder vor­über­ge­hen­de Absenkung der Zahlungen zuläs­sig. Das ist – als Ergebnis gehei­mer Verhandlungen – auch zwei Mal gesche­hen: In Baden-Württemberg ist es in den Jahren 2004 bis 2009 im Einvernehmen mit den Kirchen, aber – soweit bekannt – ohne schrift­li­che Vereinbarung, zu Kürzungen um ins­ge­samt jähr­lich 5 Millionen Euro gekom­men; Begründung im staat­li­chen Haushaltsplan 2004: „Weniger zum Ausgleich von Steuermindereinnahmen“. In Bayern ist für die Jahre 2004 bis 2008 das teil­wei­se Einfrieren der Zahlungen auf dem Stand von 2003 schrift­lich mit den bei­den Kirchen ver­ein­bart wor­den, „im Bemühen um deut­li­che Einsparungen im Staatshaushalt“, wie es in den Vereinbarungen heißt. Ähnliche Entwicklungen sind aus ande­ren, sehr viel ärme­ren Bundesländern nicht bekannt geworden.

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10. Können die Kirchen ein­fach auf die Staatsleistungen verzichten?

Ein ein­sei­ti­ger oder ein ver­trag­lich fest­ge­leg­ter Verzicht der Kirchen auf die wei­te­re zukünf­ti­ge Zahlung wäre die ele­gan­tes­te und schnells­te Lösung der Staatsleistungsfrage. Es darf dar­an erin­nert wer­den, dass für die katho­li­sche Kirche Papst Benedikt XVI. bei sei­nem Deutschlandbesuch im Jahr 2011 bei sei­ner Freiburger Rede die Bedeutung der „ihres welt­li­chen Reichtums ent­blöß­ten“ Kirche betont hat. Er füg­te hin­zu: „Die von ihrer mate­ri­el­len und poli­ti­schen Last befrei­te Kirche kann sich bes­ser und auf wahr­haft christ­li­che Weise der gan­zen Welt zuwen­den, wirk­lich welt­of­fen sein.“

Ein sol­cher Verzicht wür­de die Gesetzgebungsprozesse und kom­pli­zier­te Anhörungen von Expertenkommissionen zu den im Jahr 1919 bestehen­den Rechtsgründen und zur Höhe der bereits gezahl­ten Staatsleistungen sowie zur Berechnung etwa­iger Ablösungsentschädigungen über­flüs­sig machen. Das hun­dert­jäh­ri­ge Jubiläum der Weimarer Verfassung wäre dafür ein guter Zeitpunkt. Da die Staatsleistungen nach eige­nen Angaben der Kirchen auch nur 2 – 3 Prozent ihrer lau­fen­den Einnahmen aus­ma­chen, wäre ein Verzicht für die Kirchen auch alles ande­re als ruinös.

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11. Warum wer­den in Hamburg und Bremen kei­ne Staatsleistungen gezahlt?

Für die bei­den Stadtstaaten haben offen­bar seit jeher sowohl die staat­li­che als auch die kirch­li­che Seite kei­ne auf Gesetz, Vertrag oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Leistungsverpflichtungen gese­hen. Deshalb sehen auch die Staatskirchenverträge für Hamburg (2006) und Bremen (2002 und 2003) kei­ne Zahlungen vor.

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12. Warum sind in den neu­en Verträgen mit den bei­den Kirchen u.a. Bestimmungen über die Staatsleistungen getrof­fen worden?

Die Kirchen waren dar­an inter­es­siert, die Höhe der Staatsleistungen ein für alle Mal fest­zu­klop­fen. Und zwar nicht in einem öffent­li­chen Gesetzgebungsverfahren, son­dern in ver­trau­li­chen Gesprächen ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und so, dass die Parlamente nur das Ergebnis akzep­tie­ren oder ableh­nen konn­ten. Zudem ver­spra­chen sich die Kirchen, wie auch bei ande­ren Regelungsbereichen, eine zusätz­li­che Stärkung ihrer Position durch eine bei­de Seiten bin­den­de ver­trag­li­che, nicht künd­ba­re Festlegung. Das gilt z.B. für die mit dem Wortlaut der Verfassung nicht im Einklang ste­hen­de Bestimmung im Reichskonkordat von 1933 (die­ser schänd­li­che Vertrag Hitlers mit dem Heiligen Stuhl gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch heu­te), wonach die Ablösungsgrundsätze des Einvernehmens der katho­li­schen Seite bedür­fen und für den Wegfall der Staatsleistungen ein ange­mes­se­ner Ausgleich zu gewäh­ren ist. Diese ver­trag­li­che Vereinbarung wider­spricht aller­dings Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung und ist inso­fern unbe­acht­lich. Wie unter Nr. 9 aus­ge­führt, bedarf ein Ablösegrundsätzegesetz nicht der aus­drück­li­chen Zustimmung der Kirchen.

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13. Was ist die Position der im Bundestag ver­tre­te­nen Parteien?

  • CDU und CSU: Es sind kei­ne Bestrebungen erkenn­bar, die der­zei­ti­ge Staatspraxis zu ändern.
  • SPD: Sieht ein Bedürfnis, „die zwi­schen Bund, Ländern, Kommunen und Kirchen ver­trag­lich und rechts­gül­tig ver­ein­bar­ten Staatsleistungen in ein­zel­nen Bereichen einer Prüfung zu unter­zie­hen“. Allerdings ist nicht erkenn­bar, dass die SPD jemals in die­ser Richtung aktiv gewor­den ist.
  • AfD: Im baye­ri­schen Landtagswahlkampf 2018 hat die AfD die Abschaffung der Staatsleistungen gefordert.
  • FDP: Nimmt angeb­lich den Ablösungsauftrag ernst („im Konsens mit den Religionsgemeinschaften“) und will ihn „nicht aus den Augen ver­lie­ren“. Zur Realisierung hat die FDP, abge­se­hen von frü­he­ren Bestrebungen in den Jahren 1972 bis 1974, nichts unternommen.
  • Linke: Tritt für die Ablösung der Staatsleistungen ein und hat einen ent­spre­chen­den Gesetzentwurf in den Bundestag ein­ge­bracht, der aber von den ande­ren Parteien im Juni 2013 abge­lehnt wurde.
  • Grüne: Setzen sich pro­gram­ma­tisch für die zügi­ge Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Ablösung ein und for­dern ent­spre­chen­de Gespräche und den Dialog mit den Kirchen.

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Autor: Johann-Albrecht Haupt mit Jacqueline Neumann
Mehr über die Staatsleistungen auf https://​staats​leis​tun​gen​.de/

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