Reichsdeputationshauptschluss von 1803 in heu­ti­gem Deutsch.

Liebe Leserin, lie­ber Leser,

Die deut­sche Sprache von 1803 ist zwar der heu­ti­gen nicht unähn­lich. Aber man­ches ist doch heut­zu­ta­ge nicht mehr unmit­tel­bar verständlich.

Karl-Heinz Büchner, ein Mitglied der gbs Rhein-Neckar, hat sich die Mühe gemacht, den Text ins heu­ti­ge Deutsch zu übersetzen.

Der Reichsdeputationshauptschluss leg­te fest, wer wel­che und in wel­cher Form Erleichterungen, Apanagen, sach­li­che und geld­li­che Ausgleichszahlungen für umge­wid­me­tes Vermögen erhielt.

Oft wer­den die­se Regelungen dafür her­an­ge­zo­gen zu begrün­den, dass es bis heu­te Staatsleistungen an die Kirchen gibt. Das dies zwei­fel­haft ist, ergibt sich auch aus dem Text des Dokuments.

Unsere Erfahrungen sind, dass nahe­zu alle Teilnehmer von Gesprächsrunden, die wir bis­her gese­hen haben und die sich dar­auf beru­fen, den Inhalt über­haupt nicht ken­nen, bzw. völ­lig fal­sche Argumente bringen.


Hauptschluss1 der außer­or­dent­li­chen Reichsdeputation2.

[„Reichsdeputationshauptschluss“ vom 25. Februar 1803.]

Zur Beendigung des zwi­schen dem Deutschen Kaiser3 und dem deut­schen Reiche einer­seits – und der fran­zö­si­schen Republik ande­rer­seits – aus­ge­bro­che­nen Krieges4 wur­de im zwan­zigs­ten Artikel des am 17. Oktober 1797 geschlos­se­nen Friedens zu Campo-Formio fest­ge­legt, dass noch im sel­ben Jahr ein Friedens-Kongress zwi­schen dem Kaiser und einer dazu ernann­ten außer­or­dent­li­chen Reichsdeputation einer­seits – und den Bevollmächtigten der fran­zö­si­schen Republik ande­rer­seits – zu Rastatt eröff­net wird. Diese Verhandlungen waren inzwi­schen so weit gedie­hen, dass im Namen des deut­schen Reichs die durch die Überlassung der Lande der lin­ken Rheinseite ent­ste­hen­den Verluste die Grundlage für Entschädigung durch Säkularisationen dar­stel­len soll­ten. Diese Friedensverhandlungen wur­den aber durch den Wiederausbruch der Feindseligkeiten5 unter­bro­chen und erst am 9. Febr. 1801 vom Deutschen Kaiser mit dem ers­ten Konsul der fran­zö­si­schen Republik auch im Namen des deut­schen Reichs, unter Bezugnahme auf die bei dem vor­her­ge­gan­ge­nen Rastatter Kongress von der Reichsdeputation schon bewil­lig­te Basis – der Friede von Luneville – geschlos­sen. Dieser Friedensschluss wur­de nun auch von Kurfürsten, Fürsten und Ständen unter reichs­ober­haupt­li­cher Mitwirkung am 7. März 1801 rechts­ver­bind­lich geneh­migt. Allerdings wur­den in die­sem Friedensschluss eini­ge Punkte zur wei­te­ren Erörterung zurück­ge­stellt; so wur­de z.B. nicht nur die im 5. Artikel dem Herrn Großherzog von Toskana zuge­sag­te Entschädigung in Deutschland nicht näher spe­zi­fi­ziert, son­dern auch unter Bezugnahme auf den 7. Artikel die Entschädigungen der erb­li­chen Reichsstände gemäß der schon erwähn­ten zu Rastatt auf­ge­stell­ten Grundsätze noch nicht näher bestimmt.

Der Kaiser hat des­halb sofort nach Inkrafttreten des Friedens von Luneville, an die all­ge­mei­ne Reichsversammlung durch ein eige­nes kai­ser­li­ches Kommissions-Dekret vom 3. März ein wei­te­res Reichsgutachten über die reichs­stän­di­sche Mitwirkungsart zur voll­stän­di­gen Herstellung des Reichsfriedens ver­langt. Dieses Reichsgutachten vom 2. Okt. 1801 for­der­te, dass des­halb noch­mals eine außer­or­dent­li­che Reichsdeputation, bestehend aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Kurfürsten-Rat von Kurmainz, Kursachsen, Kurböhmen und Kurbrandenburg, sowie aus dem Fürsten-Rat Bayern, Wirtemberg6, Hoch- und Deutschmeister und Hessenkassel zu ernen­nen sei. Diese hat getagt und ihr Beschluss wur­de vom Kaiser am 7. Nov. 1801 geneh­migt und danach durch ein wei­te­res Kommissions-Dekret vom 2. August 1802 der all­ge­mei­nen Reichsversammlung bekannt gemacht, dass der Zeitpunkt, zu dem die außer­or­dent­li­che Reichsdeputation sich zu ver­sam­meln habe, gekom­men sei, dass daher sämt­li­che depu­tier­ten Stände ihre Subdelegierten nach Regensburg ent­sen­den, das mit Zustimmung der fran­zö­si­schen Regierung als Tagungsort fest­ge­setzt wor­den war, Außerdem soll­te die zur voll­stän­di­gen Rechtmäßigkeit des Friedens für die Deputation erfor­der­li­che Vollmacht aus­ge­fer­tigt wer­den, indem der Kaiser in sei­ner reichs­ober­haupt­li­chen Eigenschaft bei die­sem Kongress den wirk­li­chen Kaiserl. gehei­men Rat und Kaiserl. Konkommissarius an der all­ge­mei­nen Reichsversammlung Reichsfreiherrn von Hügel als sei­nen Kaiserl. Bevollmächtigten bestimmt hat.

Nach der Ausstellung der Reichsvollmacht für die­se außer­or­dent­li­che Reichsdeputation, die im Friedensschluss von Luneville, Art. 5 und 7 einer beson­de­ren Übereinkunft noch vor­be­hal­te­nen Punkte, ein­ver­nehm­lich mit der fran­zö­si­schen Regierung näher zu unter­su­chen, zu prü­fen, und zu erle­di­gen am 3. August 1802, haben die depu­tier­ten Reichsstände ihre Subdelegierten nach Regensburg abge­ord­net. Dies waren für Kurmainz, der Kaiserl. gehei­mer Rat, Commandeur des St. Stephans-Ordens, und Kurfürstlich-Mainzischer Staatsminister, Herr Franz Joseph Freiherrn von Albini, für Kursachsen, der kur­säch­si­sche gehei­me Rat Herr Hans Ernst von Globig, für Kurböhmen, der Kaiserl. Reichshofrat Herr Franz Alban von Schraut; und spä­ter noch der Kaiserl. Kämmerer u. königl. Kurböhmische Reichstags-Gesandte, Herr Ferdinand Graf zu Colloredo Mannsfeld, sowie für Kurbrandenburg, der königl. preu­ßi­sche wirk­li­che gehei­me Staats- und Kriegsminister auch Reichstagsgesandter, des schwar­zen und roten Adlerordens Ritter, Herr Johann Eustachius Graf von Schlitz, genannt Goerz, und der königl. Preußische Direktorialgesandte im frän­ki­schen Kreise, auch Kammer-Vizepräsident zu Anspach, Herr Konrad Sigmund Karl Haenlein, Für Bayern wur­de abge­sandt der kur­fürstl. Kämmerer, wirk­li­che gehei­me Rat und Komitialgesandte, Herr Alois Franz Xaver Freiherr von Rechberg und Rothenlöwen, für Wirtemberg der her­zogl. Wirkliche gehei­me Rat, Vicepräsident, Kammerherr, und Ritter des her­zogl. gro­ßen Ordens, Herr Philipp Christian Freiherr von Normann, für die Hoch- und Deutschmeister der Herr Karl Philipp Ernst Freiherr von Nordegg zu Rabenau, des hohen deut­schen Ordens Ritter, Ratsgebietiger der Ballei Franken, Kommentur Donauwört, hoch­fürstl. Hoch- und Deutschmeisterischen ade­li­chen wirck­li­chen Hof-Regierungs- und Kammerrat, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg und für Hessenkassel der fürst­li­che gehei­me Rat und Komitialgesandte Herr Philipp Maximilian von Günterode; und spä­ter noch der Hessenkasselsche Kriegsrat, Herr Georg Wilhelm von Starkloff.

Danach hat sich die­se Deputationsversammlung, nach aller­sei­ti­ger übli­cher voll­zo­ge­ner Legitimation, am 24. August kon­sti­tu­iert, und wur­de durch den ernann­ten Kaiserlichen Herrn Plenipotentiarius7 eröffnet.

Da nun auch zu glei­cher Zeit der ers­te Konsul der fran­zös. Republik einen Ministre extra­or­di­naire8 in der Person des Citoyen Laforêt9, hier­her ange­ord­net; außer­dem der rusi­sche Zar10 beschlos­sen hat­te, gemein­sam mit dem fran­zö­si­schen Gouvernement zu Festlegung der geplan­ten Entschädigung und zu Wiederherstellung der Ruhe inDeutschland, zu ver­mit­teln, wur­den bereits am 18. August o.g. Ministre Citoyen Laforêt gemein­sam mit dem bei der all­ge­mei­nen Reichsversammlung akkre­di­tier­ten Kaiserl. Russischen Herrn Ministre Resident Klüpffel zwei gleich­lau­ten­de Deklarationen die­ser Reichsdeputation vor­ge­legt, wor­in die ver­mit­teln­den Mächte einen all­ge­mei­nen Entschädigungsplan zur Beratung vor­leg­ten, wes­halb kurz danach der Zar als eige­nen Plenipotentiaire11 den Kaiserl. Russischen gehei­men Rat und Ritter meh­re­rer Orden, Herrn Karl Freiherr von Bühler, bis­her außer­or­dent­li­cher Gesandter am Kurpfalzbayrischen Hofe zu die­sem Geschäfte ent­sand­te. Daraufhin konn­te die Reichsdeputation die ihr zuge­stell­ten Deklarationen in aus­führ­lich bera­ten und den betref­fen­den Ministern der ver­mit­teln­den Mächte in stän­di­ger Konsultation der bei ihr ein­ge­reich­ten zahl­rei­chen Reklamationen und Vorstellungen ihre Beschlüsse eröff­nen. Am 8. Oktober wur­de der Deputation dann ein abge­än­der­ter Plan als Resultat ihrer neu­es­ten Instruktionen mit­ge­teilt, über den die Deputation unver­züg­lich wei­ter beriet und hier­über den genann­ten Ministern ihre neu­en Beschlüsse eben­falls mit­ge­teilt, wor­auf die­se, wei­te­re Noten am 19. Oktober, 15. und 19. November, 3. Dezember 1802, sowie am 18. und 31. Januar, und am 11. Februar 1803 über­ge­ben haben. Daraus ist in Zusammenfassung sämt­li­cher frü­he­rer ein­zel­ner Deputationsbeschlüsse folgender

Deputations-Hauptschluss

ver­fasst worden:

Die Verteilung und end­gül­ti­ge Festsetzung der Entschädigungen geschieht, wie folgt:

§ 1.

Se. Majestät der Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Österreich, erhält für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bistümer Trient, und Brixen, mit ihren sämt­li­chen Gütern, Einkünften, eigen­tüm­li­chen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend­ei­ne Ausnahme; und die in die­sen bei­den Bistümern gele­ge­nen Kapitel, Abteien und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebens­läng­li­chen Unterhalt der bei­den jetzt leben­den Fürstbischöfe und der Mitglieder der bei­den Domkapitel, nach einer mit ihnen zu tref­fen­den Übereinkunft, als auch für die hier­auf erfol­gen­de Dotation der bei die­sen bei­den Diözesen anzu­stel­len­den Geistlichkeit, nach dem in den übri­gen Provinzen der Österreichischen Monarchie bestehen­den Fuße zu sor­gen. Alle Eigentums- und übri­gen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverän der Erbstaaten und als höchs­tem Reichsoberhaupte zuste­hen, blei­ben Ihnen vor­be­hal­ten, inso­fern die­se Rechte mit der Vollziehung gegen­wär­ti­ger Urkunde bestehen kön­nen; jene Rechte hin­ge­gen, wor­über beson­ders ver­fügt wor­den ist, gehen an die neu­en Besitzer über.

Der Erzherzog Großherzog12 erhält für Toscana und des­sen Zugehörungen: das Erzbistum Salzburg, die Probstei Berchtesgaden, der jen­seits der Ilz und des Inn auf der Seite von Österreich gele­ge­ne Teil des Bistums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, samt einem Bezirke von 500 fran­zö­si­schen Toisen (ca. 1 km) im Durchschnitte vom äußers­ten Ende jener Vorstädte an gemes­sen; und end­lich die in den ober­wähn­ten Diözesen gele­ge­nen Kapitel, Abteien und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehen­den Verträge gegrün­de­ten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. – Sie wer­den vom bay­ri­schen Kreise getrennt und dem öster­rei­chi­schen ein­ver­leibt; auch ihre geist­li­chen, sowohl Metropolitan- als Diözesan-Gerichtsbarkeiten wer­den gleich­falls durch die Grenzen der bei­den Kreise getrennt und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen aus­ge­nom­me­nen Teile mit den bay­ri­schen Diözesen ver­bun­den. Mühldorf, und der auf dem lin­ken Innufer gele­ge­ne Teil der Grafschaft Neuburg, wer­den mit aller Landeshoheit mit dem Herzogtum Bayern ver­ei­nigt. Das Äquivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, wel­che Freisingen in dem öster­rei­chi­schen Gebiet besitzt, zu nehmen.

Der Erzherzog Großherzog erhält über­dies für sich und sei­ne Erben in völ­lig sou­ve­rä­nen und unab­hän­gi­gen Besitz: das Bistum Eichstädt, samt allen dem­sel­ben anhän­gi­gen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof sol­che zur Zeit der Unterzeichnung des Luneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Ämter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übri­gen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen ein­ge­schlos­se­nen Zugehörden des Bistums Eichstädt, wel­che dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern ver­blei­ben, und dem Erzherzog Großherzog durch ein voll­stän­di­ges Äquivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls die­se nicht aus­rei­chen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Bayern ersetzt wer­den. In dem Gebiete des erwähn­ten Bistums Eichstädt fin­det kei­ne neue Errichtung irgend­wel­cher Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder sei­ner Erben statt.

Breisgau und Ortenau wer­den die Entschädigung des vor­ma­li­gen Herzogs von Modena für das Modenesische, des­sen Zugehörden und Zuständigkeiten aus­ma­chen. Dieser Fürst und sei­ne Erben wer­den bei­de Lande nach dem buch­stäb­li­chen Inhalte des vier­ten Artikels des Luneviller Friedensschlusses besit­zen; wel­cher in die­ser Hinsicht ohne jeg­li­chen Vorbehalt oder Einschränkung bzgl. der Ortenau, als auch des Breisgaus zu ver­ste­hen ist.

§ 2.

Der Kurfürst von Pfalz-Bayern13 erhält für die Rheinpfalz, die Herzogtümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstentümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übri­gen in Belgien und im Elsaß gele­ge­nen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Ausnahmen; die Bistümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Ausnahme des­sen, was nach § 1 dem Erzherzog Großherzog über­eig­net wird, nebst der Stadt Passau, ihren Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden dies­seits des Inn und der Ilz, und über­dies noch einen von ihren äußers­ten Enden an zu neh­men­den Bezirk von 500 franz. Toisen (1 km) im Durchmesser. Ferner: die Probstei Kempten, die Abteien Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; über­dies die geist­li­chen Rechte, eigen­tüm­li­chen Besitzungen und Einkünfte, wel­che von den in der Stadt und Markung Augsburg gele­ge­nen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhän­gen, mit Ausnahme jedoch alles des­sen, was in besag­ter Stadt und der­sel­ben Markung selbst begrif­fen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kaufbeuren, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschluss der frei­en Leute auf der Leutkircher Haide.

Die Befestigungen der Stadt Passau wer­den nicht wei­ter aus­ge­baut, sie wer­den ledig­lich unter­hal­ten, und es wird kein neu­es Festungswerk in den Vorstädten ange­legt. Der Kurfürst von Pfalz-Bayern erhält über­dies in vol­len eigen­tüm­li­chen und Landeshoheits-Besitz nach den vor­er­wähn­ten Bedingungen die von dem Anteil des Erzherzog Großherzog abge­trenn­ten Teile von Eichstädt, wobei eine zukünf­ti­ge Regelung für einen Territorialersatz des­sen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern noch für das ihm vor­hin ange­wie­se­ne Bistum Eichstädt abgeht, vor­be­hal­ten wird.

§ 3.

Der König von Preußen14, Kurfürst von Brandenburg, erhält für das Herzogtum Geldern, und den auf dem lin­ken Rheinufer gele­ge­nen Teil des Herzogtums Cleve, für das Fürstentum Moers, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bistümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Anteil an Treffurt. Ferner die Abteien Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; end­lich die Stadt Münster, nebst dem Teile des Bistums die­ses Namens, wel­cher an und auf der rech­ten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezo­gen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis zum Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.

Die Überreste des Bistums Münster wer­den fol­gen­der­ma­ßen ver­teilt: der Herzog von Oldenburg erhält die Ämter: Vechta und Cloppenburg, der Herzog von Aremberg erhält das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft Recklinghausen, der Herzog von Croy erhält die Reste des Amts Dülmen.
Der Herzog von Looz und Corswaren erhält die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck. Die Kapitel, Archidiakonal-Präbenden, Abteien und Klöster, die in den Ämtern gele­gen sind, die die oben benann­ten Überreste des Bistums Münster aus­ma­chen, wer­den den genann­ten Ämtern zugeschlagen.

Die Fürsten von Salm erhal­ten die Ämter Bocholt und Ahaus, mit den dar­in lie­gen­den Kapiteln, Archidiakonaten, Abteien und Klöstern; alles im Verhältnis von zwei Dritteln für Salm-Salm, und einem Drittel für Kyrburg, des­sen Abtrennung unver­züg­lich durch eine wei­te­re Anordnung bestimmt wer­den wird.
Die Reste des Amtes Horstmar ein­schließ­lich der dar­in befind­li­chen Kapitel, Archidiakonate, Abteien und Klöster fal­len den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm zum 26. Oktober letz­ten Jahres über­nom­me­nen Verbindlichkeiten zu erfül­len. – Aus der getrof­fe­nen Verteilung von Münster folgt auto­ma­tisch, dass die bis­he­ri­ge stän­di­sche Verfassung nicht mehr statt­fin­den kann.

Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtei Schönthal im genann­ten Amt und über­dies eine bestän­di­ge auf Amorbach ruhen­de Rente von 32,000 Gulden.

Der Fürst von Salm-Reiferscheid erhält für die Grafschaft Niedersalm eine immer­wäh­ren­de Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.

Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechte sei­ner Grafschaft: eine immer­wäh­ren­de Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.

§ 4.

Der König von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg erhält für sei­ne Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für sei­ne Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in deren Gebieten, nament­lich dem Gebiet Bremens, so wie wei­ter unten aus­ge­führt wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen das Bistum Osnabrück.

Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel erhält die Abteien Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immer­wäh­ren­den Rente von 2 000 Gulden an die Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.

§ 5.

Der Markgraf von Baden erhält für sei­nen Teil an der Grafschaft Sponheim und für sei­ne Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen, Elsass usw. das Bistum Konstanz, die Reste der Bistümer Speyer, Basel und Straßburg, die pfäl­zi­schen Ämter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; außer­dem die Herrschaft Lahr unter den zwi­schen dem Markgrafen von Baden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übri­gen Interessenten ver­ab­re­de­ten Bedingungen; fer­ner die Hessischen Ämter Lichtenau und Wildstädt, die Abteien Schwarzach, Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau, Öhringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtei Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den auf­ge­führ­ten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach, Überlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen sowie die mit­tel­ba­ren und unmit­tel­ba­ren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, die von den öffent­li­chen Stiftungen und Körperschaften des lin­ken Rheinufers abhängen.

§ 6.

Der Herzog von Wirtemberg erhält für das Fürstentum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für sei­ne Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté die Probstei Ellwangen, die Stifter, Abteien und Klöster Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der welt­li­chen Fürsten und der Grafschaft Limburg) außer­dem Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen den­je­ni­gen, die in sei­nen neu­en Besitzungen gele­gen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der Bedingung, fol­gen­de immer­wäh­ren­de Renten zu ent­rich­ten, nämlich:

Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Anteil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.

Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für sei­ne Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.

Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden.

Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.

Der Gräfin Hillesheim für ihren Anteil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden.

Der ver­witt­we­ten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Anteils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.

Den Erben des Freiherrn von Dietrich für glei­che Rechte 31,200 Gulden.

Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.

§ 7.

Der Landgraf von Hessen-Kassel erhält für St. Goar und Rheinfels, und für sei­ne Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Ämter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg und die Klöster in besag­ten Ämtern; fer­ner die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter der Bedingung einer immer­wäh­ren­den Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg; wobei die­se Rente jedoch in der Folge auf den Überschuss des Ertrags von dem in § 39 erwähn­ten Schifffahrtsoktroi über­tra­gen wird, wenn sich nach Bezahlung der Renten, die in der jet­zi­gen Urkunde auf die­sen Ertrag unmit­tel­bar aus­ge­wie­sen sind, ein hin­rei­chen­der Überschuss ergibt.

Der Landgraf von Hessen-Darmstadt erhält für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung sei­nes Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen Ämter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogtum Westfalen mit Zugehörden, und nament­lich Volksmarsen, samt den im genann­ten Herzogtum befind­li­chen Kapiteln, Abteien und Klöstern, jedoch mit der Auflage einer immer­wäh­ren­den dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zah­len­den Rente von 15,000 Gulden, wobei die­se Rente jedoch in der Folge auf den Überschuss des Ertrags aus dem in § 39 erwähn­ten Schifffahrtsoktroi über­tra­gen wird, wenn sich nach Bezahlung die­ser Renten, die in der aktu­el­len Urkunde auf die­sen Ertrag unmit­tel­bar aus­ge­wie­sen sind, ein hin­rei­chen­der Überschuss ergibt. Ferner: die Mainzischen Ämter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gele­ge­nen Besitzungen und Einkünfte, nament­lich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch die­je­ni­gen, die von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen wei­ter unten zuge­wie­se­nen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhän­gen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfäl­zi­schen Ämter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Ämter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest des Bistums Worms; die Abteien Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstei Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg, alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigs­tens um 25 % zu erhöhen.

§ 8.

Der Herzog von Holstein-Oldenburg erhält für die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem wei­ter unten bezeich­ne­ten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zustän­di­gen Rechte und Besitzungen in der Stadt die­ses Namens: das Bistum und Domkapitel Lübeck, das Hannoversche Amt Wildeshausen und die schon erwähn­ten Ämter Vechta und Cloppenburg im Münsterschen.

§ 9.

Der Herzog von Mecklenburg-Schwerin erhält für sei­ne Rechte und Ansprüche auf zwei erb­li­che Kanonikate der Kirche zu Straßburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gege­ben waren, so wie für sei­ne Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, die voll­stän­di­ges Eigentum der Stadt Lübeck bleibt, die Rechte und das Eigentum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumbrook und in den Dörfern der Insel Poel; außer­dem eine immer­wäh­ren­de Rente von 10,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrtsoktroi.

§ 10.

Der Fürst von Hohenzollern-Hechingen erhält für sei­ne Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville im Lütticher Lande die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.

Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erhält für sei­ne Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen; und für sei­ne Domänen in Belgien die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letz­te­res im Augsburgischen.

§ 11.

Der Fürst von Dietrichstein erhält für die Herrschaft Trasp in Graubünden die Herrschaft Neu-Ravensburg.

Der Fürst von Ligne erhält für Fagnolles die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.

§ 12.

Der Fürst von Nassau-Usingen erhält für das Fürstentum Saarbrück, zwei Dritteile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau die Mainzischen Ämter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltville, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rech­ten Mainseite, unter­halb Frankfurt fer­ner das pfäl­zi­sche Amt Kaub nebst Zugehörden, den Rest des eigent­li­chen Kurfürstentums Köln (mit Ausnahme der Ämter Altwied und Nurburg), die Hessischen Ämter Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg unter Berücksichtigung der Solmsischen Ansprüche, die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteien: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteien und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zuge­fal­le­nen Landen, end­lich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, unter der Bedingung, sich mit dem Hauses Sayn-Wittgenstein, des­sen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erlo­schen blei­ben, gemäß der dar­über getrof­fe­nen Übereinkunft zu vergleichen.

Der Fürst von Nassau-Weilburg erhält für den drit­ten Teil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheimbolanden: der Rest des Kurfürstentums Trier, mit den Abteien Arnstein, Schönau und Marienstadt.

Der Fürst von Nassau-Dillenburg erhält zur Entschädigung für die Statthalterschaft, und sei­ne Domänen in Holland und Belgien die Bistümer Fulda und Corvey, die Reichsstadt Dortmund, die Abtei Weingarten, die Abteien und Probsteien Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteien, Probsteien und Klöster in den zuge­teil­ten Landen; unter der Bedingung, die bestehen­den, und schon frü­her von Frankreich aner­kann­ten Ansprüchen auf eini­ge Erbschaften, die im Laufe des letz­ten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate ver­ei­nigt wor­den sind, anzuerkennen.

§ 13.

Der Fürst von Thurn und Taxis erhält als Entschädigung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abge­tre­te­nen Provinzen: das gefürs­te­te Damenstift Buchau, nebst der Stadt, die Abteien Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweiler gehö­ri­ge Amt Ostrach im gan­zen Umfange sei­ner gegen­wär­ti­gen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.

Im Übrigen wird die Erhaltung der Ämter des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie kon­sti­tu­iert sind, garan­tiert. Demzufolge sol­len die frag­li­chen Ämter in dem Zustand erhal­ten wer­den, in dem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Luneviller Friedens befan­den. – Um die­se Anordnung voll­stän­dig abzu­si­chern, wird sie dem beson­de­ren Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.

§ 14.

Der Fürst von Löwenstein-Werthheim erhält für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und ande­re die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt, die Würzburgischen Ämter Rothenfels und Homburg, die Abteien Brombach, Neustadt und Holzkirchen, die Würzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immer­wäh­ren­de Rente von 12,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi, und die Würzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim unter der Bedingung, das genann­te Amt Homburg und die Abtei Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern gegen eine immer­wäh­ren­de Rente von 28,000 Gulden oder einen ande­ren belie­bi­gen Gegenwert, den sie ver­ein­ba­ren, wie­der abzutreten.

Der Graf von Löwenstein-Werthheim erhält für die Grafschaft Virneburg das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.

§ 15.

Der Fürst von Öttingen-Wallerstein erhält für die Herrschaft Dachstuhl die Abtei Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen und die Klöster Kirchheim, Deggingen und Maihingen im Wallersteinischen.

§ 16.

Die Fürsten und Grafen zu Solms erhal­ten für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtei Arensburg und das Amt Kleeberg die Abteien Arensburg und Altenberg im Solmsischen.

§ 17.

Die Fürsten und Grafen von Stollberg erhal­ten für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein eine immer­wäh­ren­de Rente von 30,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi.

§ 18.

Der Fürst Carl von Hohenlohe-Bartenstein erhält für die Herrschaft Oberbrunn die Ämter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, den Würzburger Zoll im Hohenlohischen, und Anteil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und den öst­li­che Teil des Gebiets von Carlsberg, alles unter der Bedingung, die nöti­ge Fläche für eine mili­tä­ri­schen Straße und direk­te unun­ter­bro­che­ne Verbindung von Würzburg nach Rothenburg gegen ein ange­mes­se­nes Äquivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wie­der abzutreten.

Die Häupter der bei­den Linien von Hohenlohe-Waldenburg erhal­ten für ihren Anteil am Bopparder Zoll: die schon erwähn­ten bestän­di­gen Renten von 600 Gulden auf Comburg.

Der Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen erhält für sei­ne Rechte und Ansprüche auf die sie­ben Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.

Der Fürst von Hohenlohe-Neuenstein erhält für die Abtretung des Dorfes Münster, und des öst­li­chen Teils des Carlsberger Gebietes, etwa ein Bezirk von 500 fran­zö­si­schen Toisen (1 km) im Durchmesser, von der äußers­ten Grenze an gerech­net, das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Würzburger und Comburger Anteile an dem Marktflecken Künzelsau.

§ 19.

Der Fürst von Isenburg erhält für die Abtretung des Dorfes Okriftel das Dorf Geinsheim, nahe am Rhein mit den Resten der Abtei von Jakobsberg auf der rech­ten Rheinseite, jedoch unter Ausschluss der­je­ni­gen, die im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel ein­ge­schlos­sen sind, außer­dem das Dorf Bürgel bei Offenbach.

Die Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein erhält für ihren Anteil an der Herrschaft Reipoltskirchen und ande­ren Herrschaften am lin­ken Rheinufer: eine immer­wäh­ren­de Rente von 23,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi.

§ 20.

Das Haus Leiningen erhält für das Fürstentum die­ses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, sowie für sei­ne Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg folgendes:

Der Fürst von Leiningen, die Mainzischen Ämter Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim, die von Würzburg getrenn­ten Ämter Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg, die pfäl­zi­schen Ämter Boxberg und Mosbach und die Abteien Gerlachsheim und Amorbach.

Der Graf von Leinigen-Guntersblum erhält für sei­nen Verlust und sei­nen Anteil an den vor­ge­nann­ten Ansprüchen die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immer­wäh­ren­de Rente von 3,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi.

Der Graf von Leiningen-Heidesheim erhält für sei­nen Verlust und sei­nen Anteil an den vor­ge­nann­ten Ansprüchen die Mainzische Kellerei Neidenau und eine immer­wäh­ren­de Rente von 3,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi.

Der Graf von Leinigen-Westerburg, älte­rer Linie erhält die Abtei und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlos­se­nen Umfange (enclos), und eine immer­wäh­ren­de Rente von 3,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi.

Der Grafen von Leinigen-Westerburg, jün­ge­rer Linie erhält die Abtei Engelthal in der Wetterau, und eine immer­wäh­ren­de Rente von 6,000 Gulden auf den in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi.

§ 21.

Der Fürst von Wiedrunkel erhält für die Grafschaft Kriechingen die Kölnischen Ämter Nurburg und Altwied und die Kellerei Vilmar.

§ 22.

Der Fürst von Bretzenheim erhält für Bretzenheim und Winzenheim die Stadt und das gefürs­te­te Damenstift Lindau am Bodensee.

§ 23.

Der Fürst von Wittgenstein-Berleburg erhält für die Herrschaften Neumagen und Hemsbach die schon erwähn­te immer­wäh­ren­de Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogtum Westfalen.

Die als recht­mä­ßig aner­kann­ten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg wer­den durch die, zwi­schen dem Marktgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau, und den Grafen von Wittgenstein getrof­fe­ne Übereinkunft befriedigt.

§ 24.

Unter Abwägung der unzu­rei­chen­den Verfügbarkeit noch zu ver­tei­len­dem reichs­un­mit­tel­ba­rem Gebiete einer­seits und den Erfordernissen eines ver­hält­nis­mä­ßi­gen Übereinkommens zur Übertragung des Stimmrechts wer­den die unmit­tel­ba­ren Abteien und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden sowie die Stadt Isny, die zur Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, als Entschädigungsmasse fol­gen­der­ma­ßen verteilt:

Der Graf von Aspremont-Lynden erhält für Reckheim die Abtei Baindt und eine jähr­li­che Rente von 850 Gulden für Ochsenhausen.

Der Graf von Bassenheim erhält für Pyrmont und Ollbrücken die Abtei Hegbach (außer den Orten Mietingen und Sullmingen, dem Zehnten zu Baltringen, und die dazu­ge­hö­ri­gen 500 Jauchert [ca. 250 ha] Wald), fer­ner: eine jähr­li­che Rente von 1,300 Gulden für Buxheim.

Der Graf von Metternich erhält für Winneburg und Beilstein die Abtei Ochsenhausen (unter Ausschluss des Amtes Tannheim) aller­dings unter der Bedingung, eine jähr­li­che Rente von 20,000 Gulden zu zah­len – davon an den Grafen von Aspremont 850 Gulden – an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden und an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden.

Der Graf von Ostein erhält für Mylendonk die Abtei Buxheim (ohne das Dorf Pleß), unter der Bedingung, eine jähr­li­che Rente von 9,000 Gulden zu bezah­len, davon an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden – an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden und an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden.

Der Graf von Plettenberg erhält für Wittem und Eyß die Hegbachischen Orte Miedingen und Sullmingen, sso­wie den Zehnten in Baltringen, samt 500 Jauchert (250 ha) Wald, die ihm aus den an Miedingen direkt angren­zen­den Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau zuzu­wei­sen sind, außer­dem eine jähr­li­che Rente von 6,000 Gulden für Buxheim.

Der Graf von Quadt erhält für Wickerat und Schwanenberg die Abtei und Stadt Isny und eine jähr­li­che Rente von 11,000 Gulden von Ochsenhausen.

Der Graf von Schäsberg erhält für Kerpen und Lommersum das Ochsenhausische Amt Tannheim (ohne das Dorf Winterrieden), unter der Bedingung eine jähr­li­chen Rente von 2,000 Gulden zu zah­len, davon an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden.

Der Graf von Sinzendorf erhält für die Burggrafschaft Rheineck das vor­er­wähn­te Dorf Winterrieden, das in eine Burggrafschaft umge­wan­delt wird, sowie eine jähr­li­che Rente von 1,500 Gulden von Tannheim.

Der Graf von Sternberg erhält für Blankenheim, Junkrat, Geroltstein und Dollendorf die Abteien Schussenried und Weissenau, mit der Verpflichtung eine jähr­li­chen Rente von 13,900 Gulden zu zah­len, und zwar an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden, an den Grafen von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden, an den Grafen von Hallberg 6,880 Gulden, an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden und an den Grafen von Goltstein 150 Gulden.

Der Grafen von Törring erhält für Gronsfeld die Abtei Guttenzell.

Der Graf von Wartemberg erhält für Wartemberg die Abtei Roth und eine jähr­li­che Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.

Der Graf von Wartemberg erhält für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof das Buxheimische Dorf Pleß und eine jähr­li­che Rente von 5,500 Gulden von Schussenried.

Der Graf von Goltstein erhält für Schlenacken eine jähr­li­che Rente von 1,850 Gulden, näm­lich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.

Der Graf von Hallberg erhält für Fußgönnheim und Ruchheim eine jähr­li­che Rente von 7,380 Gulden, näm­lich von Schussenried 6,880 Gulden und von Tannheim 500 Gulden.

Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jähr­li­che Rente von 260 Gulden von Schussenried.

Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jähr­li­che Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.

Für die­se Verteilung gel­ten noch fol­gen­de all­ge­mei­ne Bestimmungen:

1) Die Stimmrechte der­je­ni­gen ent­schä­dig­ten Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichs­un­mit­tel­ba­ren Gebiete, das zu Reichs- und Kreisabtretungen bei­getra­gen hat, bestan­den, und die zugleich eine Stimme oder Anteil dar­an auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, näm­lich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, wer­den auf ihre neu­en Besitzungen übertragen.

2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objekt (chef-lieu [Kreisstadt]) abge­trenn­ten Teile ent­rich­ten die Anlagen zu Reichs- und Kreisabtretungen in die Hauptkasse im bis­he­ri­gen Verhältnis und stel­len in glei­chem Umfang die Mannschaft zum bis­he­ri­gen Truppenkontingent. Der Besitzer des abge­trenn­ten Teils hat das Recht, die Anlage-Quota auf­zu­tei­len, und die Mannschaft auszuheben.

3) Das Abzugsrecht zwi­schen den Besitzungen des Hauptorts und dem abge­trenn­ten Teil bleibt unverändert.

4) Dem Inhaber eines abge­trenn­ten Teils blei­ben das dort befind­li­che und dazu gehö­ri­ge Mobiliarvermögen und Rückstände (arré­ra­ges), über die er sich mit dem vor­he­ri­gen Besitzer zu ver­glei­chen hat. – An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts wird er hin­ge­gen nicht betei­ligt, weil die­se bei Berechnung des Ertrags gene­rell bereits berück­sich­tigt sind.

5) Er ist ver­pflich­tet, zum Unterhalt der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältnis des Ertrags des getrenn­ten Teiles zum Ganzen, beizutragen.

6) Den in der Verteilung ange­wie­se­nen Renten kom­men alle jene Vorzüge und Verfügungen zu stat­ten, wel­che durch gegen­wär­ti­ge Urkunden in Ansehung der in ihr ent­hal­te­nen Renten bestimmt sind.

7) Der Empfänger einer Rente ist gleich­falls ver­pflich­tet, zu den Unterhaltskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, auf den die Rente über­tra­gen wur­de, bei­zu­tra­gen; da er aber nicht am
Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjektes betei­ligt ist, nur die Hälfte der­je­ni­gen Quote, die sich nach Verhältnis die­ser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berech­ne­ten Ertrag des Entschädigungsobjektes ergibt.

8) Zum ange­mes­se­nen Ausgleich der tem­po­rä­ren Lasten, und vor allem der, nach einem bil­li­gen Überschlag, gemäß der in den §§ 51 und 57 des vor­lie­gen­den Dokumentes abge­schätz­ten Unterhaltskosten der Geistlichkeit in den neun Abteien, sind die Aktivkapitalien der Kartause Buxheim mit 176,000 Gulden nach fol­gen­den Prinzipien zu verwenden.

a) Die Unterhaltssumme, die ein Drittel des Ertrags einer Abtei nicht über­steigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit die­ser Last, als durch Überlassung des Mobiliarvermögens, als aus­ge­gli­chen betrachtet.

b) Wenn die Unterhaltssumme aber ein Drittel des Ertrags über­steigt, so wird der Überschuss aus dem betref­fen­den Kapital acht­fach vergütet.

c) Der künf­ti­ge Besitzer von Buxheim hat die­ses Kapitalvermögen zu ver­wal­ten, an die Teilhaber mit 3½ %. zu ver­zin­sen und durch suk­zes­si­ve Aufkündigung in acht­jäh­ri­gen Raten abzuzahlen.

d) Gemäß die­ser Bestimmungen erhal­ten von die­sem Kapitalvermögen die künf­ti­gen Besitzer: – auf die Abtei Roth 7,500 Gulden – auf Weissenau 6,450 Gulden – auf Buxheim 20,200 Gulden – auf Hegbach 53,950 Gulden – auf Baindt 38,650 Gulden – und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der ver­blei­ben­de Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemein­schaft­li­cher Überschuss zu Deckung eines etwa­igen Verlustes anzusehen.

e) Falls sich ein grö­ße­rer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergä­be, so ist die­ser von allen Teilnehmern anteil­mä­ßig zu tragen.

Die Ergänzung der Entschädigung, wo not­wen­dig, und nicht durch die nun­mehr zu erwar­ten­de Aufhebung des Treuhänders bewirkt wird, wird übri­gens für die erwähn­ten Grafen und für alle ande­re sich auf glei­chen Titel grün­den­de Anspruchsteller aus den Einkünfte bestrit­ten, die noch zur wei­te­ren Verteilung übrig blei­ben dürften.

§ 25.

Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg über­tra­gen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, blei­ben auf ewi­ge Zeiten damit ver­ei­nigt. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstreckt sich in Zukunft über alle auf der rech­ten Rheinseite lie­gen­den Teile der ehe­ma­li­gen geist­li­chen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preußischen Staaten; des­glei­chen über die Salzburgische Provinz, soweit sich die­sel­be über die mit Pfalz-Bayern ver­ei­nig­ten Länder ausdehnt.

Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers vor allem auf die Fürstentümer Aschaffenburg und Regensburg begrün­det. Ersteres umfasst das Oberamt Aschaffenburg in sei­ner gegen­wär­ti­gen Vollständigkeit und Ausdehnung, – wei­ter die Ämter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rech­ten Seite des Mains, und das Würzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Letzteres besteht aus dem bis­he­ri­gen Bistum Regensburg samt der Stadt die­ses Namens, und allem, was davon abhängt, mit den dar­in befind­li­chen mit­tel­ba­ren und unmit­tel­ba­ren Stiftern, Abteien und Klöstern, nament­lich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den der­ma­len bestehen­den Verhältnissen gegen Bayern. Ferner gehö­ren zu die­ser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit vol­ler Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteien und Klöster, die in den benann­ten Fürstentümern und der Grafschaft gele­gen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a.M.) und alles Eigentum, Besitzungen und Einkünfte, wel­che dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, ange­wie­se­nen Ämtern zuge­stan­den haben und von den­sel­ben genos­sen wor­den sind.

Der Ertrag der hier oben benann­ten Gegenstände ist mit 650,000 Gulden zu veranschlagen.

Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimm­ten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das in § 39 erwähn­te Schifffahrts-Oktroi bewerk­stel­ligt. Bis die­ses Oktroi in Vollzug gesetzt ist, sol­len die Zölle der rech­ten Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1.Dezember 1802 fort­ge­fah­ren wor­den, zur Entrichtung der besag­ten Entschädigungsergänzung die­nen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich des­halb mit den Fürsten beneh­men, im Namen derer die­se Zölle ein­ge­nom­men wor­den sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukom­men­den Ergänzung hier­an noch ein hin­rei­chen­der Überschuss ergibt, so soll der­sel­be zu ver­hält­nis­mä­ßi­ger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 ent­hal­te­nen Anweisungen ver­wen­det werden.

Der Kurfürst-Erzkanzler wird fer­ner­hin nach den Statuten sei­ner alten Metropolitankirche gewählt werden.

Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbe­ding­te Neutralität, selbst in Reichskriegen, zuge­si­chert, indem ers­te­re der Sitz des Reichstags, letz­te­re der des Reichskammergerichts ist.

§ 26.

Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder wer­den der Deutsche und der Malteser-Orden der Säkularisation nicht unter­wor­fen, und erhal­ten für ihren Verlust auf der lin­ken Rheinseite zur Vergütung, nämlich:

Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mit­tel­ba­ren Stifter, Abteien und Klöster im Vorarlberg, in dem Österreichischen Schwaben, und über­haupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diözesen in Schwaben, wor­über nicht ver­fügt wor­den ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.

Der Fürst Großprior, und das deut­sche Großpriorat des Malteser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteien St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und über­haupt alle Stifter, Abteien und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rech­ten Rheinseite gele­ge­nen respektiven
Zugehörungen der soeben benann­ten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vor­zu­neh­men­den Liquidation, die per­sön­li­chen Schulden der vor­ma­li­gen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezah­len, wel­che sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.

§ 27.

Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den frei­en und unmit­tel­ba­ren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.

Sie genie­ßen in dem gan­zen Umfang ihrer respek­ti­ven Gebiete die vol­le Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalte, mit Ausnahme der Appellation an die höchs­ten Reichsgerichte.

Sie genie­ßen, auch selbst in Reichskriegen, unbe­ding­te Neutralität. Schließlich sind sie auf immer von allen ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von der Teilnahme an den Reichsberatschlagungen voll­stän­dig befreit.

Überdies gehen als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung an:

die Stadt Augsburg: aus­nahms­los alle geist­li­chen Güter, Gebäude, Eigentum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl inner- als auch außer­halb der Ringmauern.

die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhän­gen­den Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: der gan­ze Landesbezirk des Bistums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigentum und Einkünften, wel­cher zwi­schen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie liegt, die von da ober­halb Schwartau in einer Entfernung von wenigs­tens 500 fran­zö­si­schen Toisen (1 km) von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannoverschen, gezo­gen wird.

Über die, von der Stadt Lübeck abhän­gi­gen ein­zel­nen Stücke, die außer­halb des eben bezeich­ne­ten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg ein­ge­schlos­sen lie­gen, wird man sich güt­lich einigen.

die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Anteils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle inner­halb ihres Umkreises gele­ge­nen Stifte, Abteien und Klöster, mit allen ihren inner­halb und außer­halb des Stadtbezirks befind­li­chen Zugehörungen, nament­lich Mokstadt, und alle in die­ser Stadt und ihrem Gebiete begrif­fe­nen geist­li­chen Güter, Gebäude, Eigentum und Einkünfte (das Compostell aus­ge­nom­men); unter der Bedingung, eine bestän­di­ge Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezah­len. Diese Renten, wel­che im Ganzen 34,000 Gulden aus­ma­chen, wer­den in der Folge auf den Überschuss des Ertrags von dem in § 39 erwähn­ten Schifffahrts-Oktroi über­tra­gen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, wel­che in gegen­wär­ti­ger Urkunde auf die­sen Ertrag unmit­tel­bar ange­wie­sen sind, ein hin­rei­chen­der Überschuss ergibt.

Überdies wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die von irgend­ei­nem Reichsstande aus­ge­übt oder ange­spro­chen wer­den möch­ten, gänz­lich befreit.

Das Gebiet von Bremen umfasst den Flecken Vedesack samt Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwi­schen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bis­he­ri­gen Grenzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das lin­ke Ufer der Wese gehen­den Linie liegt, nebst allem vom Herzogtum und Domkapitel Bremen, und über­haupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedach­ter Stadt, und in dem genann­ten Gebiete abhän­gi­gen Rechten, Gebäuden, Eigentum und Einkünften.

Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schüt­zen, wird der Elsflether Zoll für immer auf­ge­ho­ben, so dass er unter kei­ner­lei Vorwand und Bezeichnung wie­der ein­ge­führt, oder die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waren, die sie füh­ren, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren auf die­sem Fluss unter irgend einem Vorwand an- oder auf­ge­hal­ten wer­den dürfen.

die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gele­ge­nen Rechte, Gebäude, Eigentum und Einkünfte des Herzogtums und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt.

Die nähe­re Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird bis zu wei­te­ren Vergleichshandlungen ausgesetzt.

Diese sechs Städte dür­fen nur Reichsständen mili­tä­ri­sche Anwerbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.

Die Kurfürsten und Fürsten, denen Reichsstädte als Entschädigung zufal­len, wer­den die­se Städte in Bezug auf ihre Munizipalverfassung und Eigentum steu­er­lich wie in jedem der ver­schie­de­nen Lande am meis­ten pri­vi­le­gier­ten Städte behan­deln, soweit es die Landesorganisation und die zum all­ge­mei­nen Wohl nöti­gen Verfügungen gestat­ten. – Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der unbe­strit­te­ne Besitz alle ihrer zu kirch­li­chen und mil­den Stiftungen gehö­ri­gen Güter und Einkünfte gesichert.

§ 28.

Die Entschädigungen, die evtl. ein­zel­nen Mitgliedern der Reichsritterschaft zuste­hen, wer­den, so wie die Entschädigungsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältnis ihrer recht­mä­ßi­gen Ansprüche, in so weit nicht durch die nun­mehr zu erwar­ten­de Aufhebung des Treuhänders bewirkt wer­den, in immer­wäh­ren­den Renten auf jene Einkünfte zuge­schla­gen, die zu einer wei­te­ren Bestimmung übrig blei­ben dürften.

§ 29.

Die hel­ve­ti­sche Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geist­li­chen Stiftungen abhän­gi­gen Besitzungen in Schwaben, über die durch die vor­her­ge­hen­den Artikel ver­fügt wor­den ist, das Bistum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und deren Diener zu sor­gen; außer­dem die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mit­telst immer­wäh­ren­der, dem rei­nen Ertrage gleich­kom­men­der, jedoch nach dem durch die hel­ve­ti­schen Gesetze bestimm­ten Fuße ein­lös­ba­ren Renten, oder durch jede ande­re, mit den Betroffenen zu tref­fen­de Übereinkunft, alle und jede Rechte, Zehnten, und Domainen, Güter und Einkünfte, an sich zu lösen, die sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säku­la­ri­sier­ten geist­li­chen Stiftungen, frem­den Herrschaften und Privatpersonen im gan­zen Umfange des hel­ve­ti­schen Gebietes zustehen.

Diese Säkularisationen, die die­se Republik inner­halb ihrer Grenzen vor­neh­men dürf­te, gehen ohne Verlust und Nachteil der im deut­schen Reiche gele­ge­nen Zugehörden ihrer geist­li­chen Stiftungen vor sich, mit Ausnahme des­sen, wor­über anders ver­fügt wor­den ist; das sel­be wird für die, deut­schen geist­li­chen Stiftungen zuste­hen­den Zugehörden in Helvetien fest­ge­setzt. Jegliche Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deut­schen Reichs in dem Bezirke des hel­ve­ti­schen Territoriums erlischt eben­so wie alle Lehnherrlichkeit und alle blo­ße Ehrenberechtigung. Das glei­che gilt für die schwei­ze­ri­schen, im Gebiet des deut­schen Reiches lie­gen­den Besitzungen statt.

§ 30.

Alle in den vor­her­ge­hen­den Artikeln fest­ge­setz­ten bestän­di­gen Renten kön­nen jeder­zeit gegen ein Kapitel zu 2½ % abge­löst wer­den; oder gemäß einer andern, zwi­schen den inter­es­sier­ten Teilen frei­wil­lig zu tref­fen­den Übereinkunft.

Der Termin, auf wel­chen die gedach­ten Renten fäl­lig sind, ist auf den ers­ten Dezember jedes Jahres festgesetzt.

Die Zahlung geschieht im vier­und­zwan­zig Guldenfuß, in lau­fen­den har­ten Silbersorten.

§ 31.

Die Kurwürde wird dem Erzherzog Großherzog erteilt, des­glei­chen dem Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, die, ent­spre­chend ihres Ranges unter sich, nach den im Fürstenrat bestehen­den Strophen15 abwech­seln wer­den, und zu ihrer Einführung die her­kömm­li­chen Förmlichkeiten zu beob­ach­ten haben. Nach Erlöschen des Hauses Hessen-Kassel in sämt­li­chen Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.

§ 32.

Neue Virilstimmen im Reichsfürstenrat erhalten:

Stimmen
Der Kaiser, als Erzherzog zu Österreich: für Steiermark eine, für Krain eine, für Kärnten eine, und für Tirol eine, in allem 4
Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Bayern, für das Herzogtum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbayern eine, und für Mindelheim eine, in allem 4
Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem 2
Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstentum Aschaffenburg eine 1
Der Kurfürst von Sachsen, als Markgraf zu Meißen eine, für die Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem 3
 Eben der­sel­be, wech­sel­wei­se mit den Herzogen von Sachsen-Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen eine 1
Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen eine 1
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für Blankenburg eine 1
Der Markgraf von Baden, für Bruchsal anstatt Speier eine, und für Ettenheim anstatt Straßburg eine, in allem 2
Der Herzog von Wirtemberg, für Teck eine , für Zwiefalten eine, und für Tübingen eine, in allem 3
Der König von Dänemark, als Herzog von Holstein, für Plön eine 1
Der Landgraf von Hessen-Darmstadt, für das Herzogtum Westfalen eine, und für Starkenburg eine, in allem 2
Der Landgraf von Hessen-Kassel, für Fritzlar eine, und für Hanau eine, in allem 2
Der Herzog von Modena, für das Breisgau eine, und für die Ortenau eine, in allem 2
Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz, für Stargard eine 1
Der Herzog von Aremberg sein auf dies­sei­ti­ge Lande ver­setz­te Virilstimme 1
Der Fürst von Salm-Salm eine eige­ne Stimme, die vor­her mit Salm-Kirburg gemein­schaft­lich war 1
Der Fürst von Nassau-Usingen eine 1
Der Fürst von Nassau-Weilburg eine 1
Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen eine 1
Der Fürst von Salm-Kirburg eine 1
Der Fürst von Fürstenberg, für Baar und Stühlingen eine 1
Der Fürst von Schwarzenberg, für Klettgau eine 1
Der Fürst von Thurn und Taxis, für Buchau eine 1
Der Fürst von Waldeck eine 1
Der Fürst von Löwenstein-Wertheim eine 1
Der Fürst von Öttingen-Spielberg ein 1
Der Fürst von Öttingen-Wallerstein ein 1
Der Fürst von Solms-Braunfels ein 1
Die Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein ein 1
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst eine 1
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein eine 1
Der Fürst von Isenburg-Birstein eine 1
Der Fürst von Kaunitz für Rittberg eine 1
Der Fürst von Reuß-Plauen-Graiz eine 1
Der Fürst von Leiningen eine 1
Der Fürst von Ligne, für Edelstetten eine 1
Der Herzog von Looz, für Wolbeck eine 1

Die Aufrufordnung, sowohl der alten, als der neu­en Stimmen im Reichsfürstenrat, wird künf­tig, nach der zehn­ten Strophe, fol­gen­de sein:

1. Österreich 67. Breisgau
2. Oberbaiern 68. Sachsen-Lauenburg
3. Steiermark 69. Corvey
4. Magdeburg 70. Minden
5. Salzburg 71. Burggraf von Meißen
6. Niederbaiern 72. Leuchtenberg
7. Regensburg 73. Anhalt
8. Sulzbach 74. Henneberg
9. Deutschorden 75. Schwerin
10. Neuburg 76. Kamin
11. Bamberg 77. Ratzeburg
12. Bremen 78. Hirschfeld
13. Markgraf von Meißen 79. Tirol
14. Berg 80. Tübingen
15. Würzburg 81. Querfurt
16. Kärnten 82. Aremberg
17. Eichstädt 83. Hohenzollern-Hechingen
18. Sachsen-Coburg 84. Fritzlar
19. Bruchsal 85. Lobkowiz
20. Sachsen-Gotha 86. Salm-Salm
21. Ettenheim 87. Dietrichstein
22. Sachsen-Altenburg 88. Nassau-Hadamar
23. Konstanz 89. Zwiefalten
24. Sachsen-Weimar 90. Nassau-Dillenburg
25. Augsburg 91. Auersberg
26. Sachsen-Eisenach 92. Starkenburg
27. Hildesheim 93. Ostfriesland
28. Brandenburg-Anspach 94. Fürstenberg
29. Paderborn 95. Schwarzenberg
30. Brandenburg-Bayreuth 96. Göttingen
31. Freisingen 97. Mindelheim
32. Braunschweig-Wolfenbüttel 98. Lichtenstein
33. Thüringen 99. Thurn und Taxis
34. Braunschweig-Zell 100. Schwarzburg
35. Passau 101. Ortenau
36. Braunschweig-Kalenberg 102. Aschaffenburg
37. Trient 103. Eichsfeld
38. Braunschweig-Grubenhagen 104. Braunschweig-Blankenburg
39. Brixen 105. Stargard
40. Halberstadt 106. Erfurt
41. Krain 107. Nassau-Usingen
42. Baden-Baden 108. Nassau-Weilburg
43. Wirtemberg-Teck 109. Hohenzollern-Sigmaringen
44. Baden-Durlach 110. Salm-Kirburg
45. Osnabrück 111. Fürstenberg-Baar
46. Verden 112. Schwarzenberg-Klettgau
47. Münster 113. Taxis-Buchau
48. Baden-Hochberg 114. Waldeck
49. Lübeck 115. Löwenstein-Werthheim
50. Wirtemberg 116. Öttingen-Spielberg
51. Hanau 117. Öttingen-Wallerstein
52. Holstein-Glückstadt 118. Solms-Braunfels
53. Fuld 119. Hohenlohe-Neuenstein
54. Holstein-Oldenburg 120. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst
55. Kempten 121. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein
56. Mecklenburg-Schwerin 122. Isenburg-Birstein
57. Ellwangen 123. Kaunitz-Rittberg
58. Mecklenburg-Güstrow 124. Reuß-Plauen-Graiz
59. Malteserorden 125. Leiningen
60. Hessen-Darmstadt 126. Ligne
61. Berchtolsgaden16 127. Looz
62. Hessel-Kassel 128. Schwäbische Grafen
63. Westfalen 129. Wetterauische Grafen
64. Vorpommern 130. Fränkische Grafen
65. Holstein-Plön 131. Westfälische Grafen
66. Hinterpommern

I. Das Direktorium im Reichsfürstenrat bleibt unverändert.

II. Die bis­he­ri­gen Wechsel wer­den auch künf­tig beob­ach­tet, und die ver­schie­de­nen Häuser sowohl, als die Äste des näm­li­chen Hauses haben sie über neue Wechsel zu vergleichen.

III. Der Aufruf der Stimmen bil­det nicht den höhe­ren oder glei­chen Range der Fürsten unter ein­an­der ab, und die Rechte eines jeden blei­ben vorbehalten.

IV. Die Stimmen der säku­la­ri­sier­ten Fürstentümer blei­ben an ihrer alten Stelle, so dass die zwei Bänke (late­ra) bei­be­hal­ten wer­den kön­nen, wenn es das Fürstliche Kollegium gutheißt.

V. Die Fürsten, die Stimmen aus­zu­üben haben, die mit den ehe­mals geist­li­chen zur Entschädigung erhal­te­nen Territorien ver­bun­den sind, erlan­gen dadurch kein Recht zu einem höhe­ren Rang, als sie vor­her hatten.

VI. Die Fürsten, die für ihre ver­lo­re­nen Stimmen neue erhal­ten, behal­ten den Rang ihrer vori­gen Stimmen.

VII. Gemäß des hier zugrun­de geleg­ten zehn­ten Wechsels wer­den nun auch die neun übri­gen Wechsel eingerichtet.

§ 33.

Das unbe­ding­te Privilegium de non appel­lan­do17 bleibt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, des­glei­chen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für sei­ne alten und neu­en erhal­ten und wird dem Gesamthause Nassau für sei­ne alten und neu­en Besitzungen bewilligt.

§ 34.

Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien18 wer­den den Domänen der Bischöfe ein­ver­leibt, und gehen mit den Bistümern auf die Fürsten über, denen die­se über­tra­gen wur­den. In den zwi­schen meh­re­re Fürsten ver­teil­ten Bistümern wer­den die in den ein­zel­nen Teilen befind­li­chen Güter die­ser Art mit denen der Fürsten vereinigt.

§ 35.

Alle Güter der fun­dier­ten19 Stifte, Abteien und Klöster, in den alten sowohl als in den neu­en Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C. Verwandten20, mit­tel­ba­rer sowohl als unmit­tel­ba­rer, deren Verwendung bis­her nicht gere­gelt wor­den ist, wer­den der frei­en und vol­len Disposition der jewei­li­gen Landesherrn, sowohl für Zwecke des Gottesdienstes, Unterrichts- oder ande­re gemein­nüt­zi­ge Veranstaltungen, als zur Erleichterung ihrer Finanzen über­las­sen, unter dem Vorbehalt, sowohl die Domkirchen, die bestehen blei­ben, dau­er­haft aus­zu­stat­ten als auch die Pensionen für die ent­eig­ne­te Geistlichkeit, nach den bereits fest­ge­leg­ten, bzw. noch zu bestim­men­den Bedingungen zu gewährleisten.

§ 36.

Die nament­lich und förm­lich zur Entschädigung ange­wie­se­nen Stifte, Abteien und Klöster, sowie die der Disposition der Landesherren über­las­se­nen, gehen grund­sätz­lich an ihre neu­en Besitzer über, mit allen Gütern, Rechten, Vermögen und Einkünften, wo sie auch immer gele­gen sind, sofern oben nicht aus­drück­li­che Trennungen fest­ge­setzt wor­den sind.

§ 37.

Die auf der lin­ken Rheinseite befind­li­chen Güter und Einkünfte, die Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern from­men Stiftungen, wie auch Gemeinden der rech­ten Rheinseite gehör­ten, blei­ben davon getrennt und der Verfügung der respek­ti­ven Regierungen
über­las­sen, d.h. soweit es die rech­te Rheinseite betrifft, der Regierung der­je­ni­gen Orte, wo sie lie­gen oder erho­ben wer­den. Jedoch sol­len die Güter und Einkünfte der lite­ra­ri­schen21 Anstalten, die ehe­mals bei­den Rheinseiten gemein­schaft­lich waren, und zukünf­tig auf dem rech­ten Rheinufer fort­ge­setzt wer­den, die­sen auf der rech­ten Rheinseite fort­dau­ern­den Anstalten ver­blei­ben, falls sie nicht in Gebieten ent­schä­dig­ter Fürsten liegen.

§ 38.

Die für ihre links­rhei­ni­schen Besitzungen ent­schä­dig­ten Reichsstände haben ihre, sowohl aus­schließ­lich per­sön­li­chen, als die, von die­sen Besitzungen her­rüh­ren­den Schulden auf ihre zur Entschädigung erhal­te­nen Domänen und Renten zu über­neh­men, und dar­aus zu til­gen; jedoch vor­be­halt­lich der im Frieden von Luneville ent­hal­te­nen Bestimmungen und den von der fran­zö­si­schen Regierung mit ein­zel­nen Reichsständen geschlos­se­nen beson­de­ren Verträgen.

§ 39.

Alle sowohl auf den rech­ten als lin­ken Ufer erho­be­nen Rheinzölle sind zukünf­tig auf­ge­ho­ben, ohne unter irgend einem Vorwand wie­der her­ge­stellt wer­den zu kön­nen; vor­be­halt­lich der Eingangsgebühren (droits de doua­ne), und eines Schifffahrts-Oktroi, das nach fol­gen­den Grundlagen geneh­migt wird:

Da der Rhein von der Grenze der bay­ri­schen Republik bis zur Grenze der hel­ve­ti­schen Republik ein zwi­schen der fran­zö­si­schen Republik und dem deut­schen Reich gemein­schaft­li­cher Strom gewor­den ist, erfolgt die Einrichtung wie auch die Anordnung der Erhebung des Schifffahrts-Oktroi gemein­schaft­lich durch Frankreich und das Deutsche Reich.

Das Reich über­trägt mit Einwilligung des Kaisers alle sei­ne dies­be­züg­li­chen Rechte aus­nahms­los dem Kurfürsten-Erzkanzler22, der die Vollmacht des Deutschen Reichs hat, mit der fran­zö­si­schen Regierung alle all­ge­mei­nen und beson­de­ren Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrts-Oktroi23 abzu­schlie­ßen. Diese Anordnungen wer­den durch den Kurfürsten-Erzkanzler dem Kurfürstl. Kollegium zur Genehmigung vor­ge­legt und zur Kenntnis des unter dem Kaiser ver­sam­mel­ten Reiches gebracht.

Die Abgabe wird der­ge­stalt aus­ge­mit­telt, dass sie den Betrag der auf­ge­ho­be­nen Zölle nicht über­steigt. Es wird eine höhe­re Abgabe von der Schifffahrt der Fremden, und von rhein­auf­wärts fah­ren­den Schiffen erho­ben, als von der Schifffahrt der fran­zö­si­schen oder deut­schen Uferbewohner und von rhein­ab­wärts fah­ren­den Schiffen.

Ihre Erhebung wird einer ein­zi­gen Behörde anver­traut, und die Erhebung mit mög­lichst gerin­ger Behinderung der Schifffahrt ausgestaltet.

Der Generaldirektor des Oktroi wird gemein­schaft­lich von der fran­zö­si­schen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, die wech­sel­sei­tig einen Kontrolleur in jeder Erhebungsstelle hal­ten. Die Einnehmer auf dem rech­ten Ufer wer­den von dem Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständnis der Landesfürsten ernannt.

Trotzdem blei­ben die­se Administrations- und Erhebungsgrundsätze noch einem wei­te­ren Übereinkommen unter­wor­fen, in dem die end­gül­ti­ge Einrichtung des Schifffahrts-Oktroi selbst zwi­schen der fran­zö­si­schen Regierung und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler gere­gelt wird.

Es wer­den min­des­tens fünf und nicht mehr als fünf­zehn Erhebungsbüros errich­tet. Diese Büros sind aus­schließ­lich in dienst­li­chen Belangen von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn aus­ge­nom­men. Falls nötig wer­den sie von Seiten der Landesherrn ünterstützt.

Der Gesamtertrag des Oktroi hat vor allem die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizei zu bestreiten.

Der Überschuss wird in zwei glei­che Teile geteilt, deren jeder haupt­säch­lich zur Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erfor­der­li­chen Arbeiten auf jedem der respek­ti­ven Ufer bestimmt ist.

Der ver­blei­ben­de Rest der zum rech­ten Rheinufer gehö­ri­gen Hälfte wird

  1. zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übri­gen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gege­be­nen Anweisungen;
  2. zur Absicherung der in den §§ 7 und 27 auf­ge­führ­ten unbe­ding­ten und an Bedingungen geknüpf­ten zuge­spro­che­nen Renten verpfändet.

Falls sich ein jähr­li­cher Überschuss von Einkünften ergä­be, so wird er zur stu­fen­wei­sen Ablösung der Lasten die­nen, mit wel­chen das Schifffahrts-Oktroi-Recht belegt ist.

Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jähr­lich mit der fran­zö­si­schen Regierung und den an das Ufer gren­zen­den Landesfürsten der rech­ten Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt erfor­der­li­chen Arbeiten in der Ausdehnung der respek­ti­ven Rheingrenzen benehmen.

§ 40.

Alle am rech­ten Rheinufer gele­ge­nen, von den ehe­mals auf dem lin­ken Ufer bestan­de­nen Lehnshöfen abhän­gen­de Lehen, gehen in Zukunft unmit­tel­bar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit dar­auf mit reichs­stän­di­scher Eigenschaft haf­tet, ande­ren­falls aber von dem Landesherrn, in des­sen Staaten sie ein­ge­schlos­sen sind. Nur die lan­des­ho­heit­li­chen Mainzer Lehen wer­den zukünf­tig von Aschaffenburg vergeben.
Den neu­en Landesherren bleibt über­las­sen, ob sie sich bis zu einem künf­ti­gen Lehensfalle einst­wei­len mit einer blo­ßen Mutung24 der neu­en Vasallen begnü­gen, oder aber auf der tat­säch­li­chen Erhaltung eines Lehens bestehen wol­len; jedoch sind im letz­te­ren Falle den Vasallen die­se Abgaben und ande­re Lehensgebühren zu erlassen.

§ 41.

Da die Stimmen der unmit­tel­ba­ren Reichsgrafen gemäß § 24 auf die dies­sei­ti­gen Entschädigungsgebiete über­tra­gen wor­den sind, bleibt nur noch die Ausübungsart die­ser Stimmen und ande­rer damit ver­bun­de­ner Prärogativen25 einer nähe­ren Präzisierung vorbehalten.
Wie die geist­li­chen Stimmen künf­tig geführt wer­den, ist eben­falls in § 32 präzisiert.

§ 42.

Die Säkularisation der geschlos­se­nen Frauenklöster kann nur im Einverständnis mit dem Diözesanbischof gesche­hen. Die Männerklöster hin­ge­gen sind der Verfügung der Landesherrn oder neu­en Besitzer unter­wor­fen, die sie nach frei­em Belieben auf­he­ben oder bei­be­hal­ten kön­nen. Beide Klosterarten kön­nen nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neu­en Besitzers Novizen aufnehmen.

§ 43.

Das Nutzungsrecht über­tra­ge­ner Gütern tritt für die ent­schä­dig­ten Fürsten und Stände, denen es nicht mög­lich war, vor den Deklarationen der ver­mit­teln­den Mächte Zivilbesitz zu ergrei­fen, mit dem ers­ten Dezember 1802 in Kraft. Der Zivilbesitz selbst beginnt für alle acht Tage vor jedem Termin.

Bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die neu­en Besitzer ste­hen die Reste der Kreisfonds den alten Besitzern zu, ohne jedoch hier­durch ande­ren Verabredungen zwi­schen den betrof­fe­nen Teilen vorzugreifen.

§ 44.

Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten vor­ge­nom­me­nen Veräußerungen, wel­che nicht als Folgen der gewöhn­li­chen Verwaltung anzu­se­hen sind, wer­den hier­mit für ungül­tig erklärt.

§ 45.

Die obi­gen Verfügungen erklä­ren alle Ansprüche auf die durch den Frieden von Luneville an die Französische Republik abge­tre­te­nen Länder für nich­tig. Es ver­steht sich jedoch von allei­ne, dass Familien-Nachfolge-Rechte von links­rhei­ni­schen und aus­ge­tausch­ten Besitzungen auf die Entschädigungs- und ein­ge­tausch­ten Objekte als ersatz­wei­se über­ge­hen. Ferner sind die­je­ni­gen Ansprüche als nich­tig zu betrach­ten, die an die, für auf der lin­ken Rheinseite ver­lo­re­nen Besitzungen, auf der rech­ten Rheinseite gege­be­nen Entschädigungslande gemacht wer­den könn­ten, sofern sie nicht inner­halb eines Jahres vom 1. Dezember 1802 an zu rech­nen, vor­ge­bracht und güt­lich oder gericht­lich gere­gelt wer­den. Sollte dies am Fehlen einer gericht­li­cher Entscheidung, oder in der Verweigerung eines bil­li­gen Vergleichs lie­gen, wird der Fall inner­halb eines zwei­ten Jahrs durch Austrägalrichter26 ohne Appellation ent­schie­den werden.

Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo27 dotiert wird, so muss, um die­se Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen ihn her­rüh­ren­de Verlust von Einnahmen durch Verleihung heim­fal­len­der kai­ser­li­cher und Reichslehen ver­gü­tet werden.

§ 46.

Alle Tauschverträge, Gebietsbereinigungen und ande­re Vergleiche aller Art, wel­che von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich inner­halb eines Jahres geschlos­sen wer­den, sol­len die glei­che Gesetzeskraft haben und voll­zo­gen wer­den, als wenn sie Teil des gegen­wär­ti­gen Hauptschlusse wären.

§ 47.

Bezüglich der Besitzverhältnisse der Besitz ver­lie­ren­den Regenten und Besitzer, auch der davon abhän­gi­gen Geistlichkeit, sowie ihrer bis­he­ri­gen Dienerschaft aus dem Hof‑, Zivil- und Militärbereich, und in Anbetracht der beson­de­ren Verbindlichkeiten der ent­schä­dig­ten Fürsten und Stände, wel­che sich auf den stan­des­ge­mä­ßen Unterhalt der oben genann­ten Regenten und übri­gen Individuen, auf Verfassungen der Lande und die Übernahme der Schulden, auch ins­be­son­de­re auf die Entrichtung der Kammerzieler28 bezie­hen, und die mit der tat­säch­li­chen Nutzung der Entschädigungsländer und Gebiete begin­nen, sol­len die in den fol­gen­den Paragraphen ent­hal­te­nen Vorschriften gelten.

§ 48.

Allen abtre­ten­den Regenten bleibt ihre per­sön­li­che Würde, ihr bis­he­ri­ger Rang Range und der Fortbestand ihrer per­sön­li­chen Unmittelbarkeit.

§ 49.

Die Fürstbischöfe und gefürs­te­ten Äbte oder Pröbste behal­ten zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft der­art, dass sie in bür­ger­li­chen Rechtsfällen unter Vorabinformation der obe­ren Landesbehörde für die­se Fragen in ers­ter Instanz das Landesgericht, das die Fälle bear­bei­tet, in pein­li­chen29 Fällen aber die ers­te Anhörung vor­nimmt, infor­mie­ren, um dann die­se bür­ger­li­chen Rechtsfälle zur nächs­ten Instanz an die lan­des­herr­li­chen Appellationsgerichte wei­ter­zu­lei­ten. In pein­li­chen Fällen hin­ge­gen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, ist der Verbrecher an die pein­li­chen Gerichte des Landes aus­zu­lie­fern. Natürlich haben sich sämt­li­che Diener eines sol­chen Fürsten den bestehen­den und erge­hen­den lan­des­herr­li­chen Gesetzen, und ins­be­son­de­re den Polizei-Anordnungen, zu fügen.

§ 50.

Sämtlichen abtre­ten­den geist­li­chen Regenten ist nach ihren ver­schie­de­nen Graden lebens­lang eine ihrem Range und Stande ange­mes­se­ne freie Wohnung mit Möblierung und Tafelservice, den Fürstbischöfen und Fürstäbten des ers­ten Ranges zusätz­lich ein Sommeraufenthalt anzu­wei­sen; wobei sich von selbst ver­steht, dass das­je­ni­ge, was sie an Möbeln als Eigentum besit­zen, ihnen gänz­lich über­las­sen bleibt, das aber, was dem Staate zuge­hört, nach ihrem Tode an die­sen zurückfällt.

§ 51.

Die Versorgung der geist­li­chen Regenten, deren Landbesitz ganz oder doch größ­ten­teils mit den Residenzstädten an welt­li­che Regenten über­geht, kann, da sie bis­her über sehr unter­schied­li­che Einkünfte ver­fü­gen, nur als Fortschreibung des sta­tus quo gere­gelt, dem­nach nur ein Minimum und ein Maximum bestimmt werden.

Deshalb wird:

a) für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und das Maximum auf 60,000 Gulden; für den Herrn Bischof zu Würzburg, als Coadjutor zu Bamberg, zusätz­lich noch ein­mal die Hälfte die­ses Maximums;

b) für Fürstäbte und Probste des ers­ten Ranges das Minimum der Fürstbischöfe; für alle andern Fürstäbte das Minimum auf 6,000, das Maximum auf 12,000; für gefürs­te­te Äbtissinnen aber das Minimum auf 3,000, das Maximum auf 6,000 Gulden;

c) eben­so für Reichsprälaten und Äbtissinnen

d) für unmit­tel­ba­re Äbte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000 Gulden festgesetzt.

Bei allen die­sen Bestimmungen sind jedoch der Großmut der künf­ti­gen Landesherren kei­ne Grenzen gesetzt; viel­mehr bleibt jedem unbe­nom­men, beson­de­re Verhältnisse zu berück­sich­ti­gen und nach eige­nem Gutdünken mehr zu bewilligen.

Über die Regelung zur Zufriedenheit der abtre­ten­den Regenten bzw. bei auf­zu­he­ben­den Prälaturen erwar­tet die Reichsdeputation von den neu­en welt­li­chen Regenten spä­tes­tens inner­halb von 4 Wochen defi­ni­ti­ven Bescheid, um falls sich wider Erwarten wegen der einen oder ande­ren Bestimmung sich bei der Anwendung obi­ger Regeln noch Probleme erge­ben soll­ten, dar­über befin­den zu können.

§ 52.

Die Weihbischöfe, inso­fern sie Pfründen haben, die Domkapitulare, Dignitarien oder Chorherren der Ritterstifter sowie ade­li­ge Stiftsdamen behal­ten den lebens­läng­li­chen Genuss ihrer Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind die für den Ankauf oder eine Kaufabsicht ihrer Häuser gemach­ten Auslagen zu ver­gü­ten, falls der Landesherr die­se nach ihrem Tode über­neh­men will. Dies gilt über­all, mit Ausnahme von Orten, an denen sie über pri­va­tes Wohneigentum verfügen.

§ 53.

Zu ihrem Unterhalt sind den Domkapitularen, Dignitarien und Chorherren der Ritterstifter neun Zehntel ihrer gesam­ten bis­he­ri­gen Einkünfte zu belas­sen. Ebenso sind den Vikaren ihre Wohnungen, und da sie meist schlecht ver­die­nen, ihr gesam­tes bis­he­ri­ges Einkommen zu belas­sen, bis sie evtl. durch ande­re geist­li­che Stellen ver­sorgt wer­den. Ihren Kirchendienst haben sie einst­wei­len wei­ter zu versehen.

Die Domherren, die Pfründen besit­zen, wer­den in der Höhe ihres Unterhalts den Kapitularen gleich­ge­stellt und rücken dann, falls sich der Landesherr nicht auf ande­re Weise mit ihnen einigt, in die vakant wer­den­den Pfründen des Kapitels.

§ 54.

Kapitularen und Domherren der Dom‑, Ritter- und Mediatstifte, die nach den ver­schie­de­nen Statuten der Stifter ent­we­der erst nach dem Ablauf der Karenzjahre30 oder infol­ge ande­rer Bedingungen Zugriff auf ihre Pfründen erlan­gen, haben die glei­che, Rechte wie die­je­ni­gen, die die­se bereits haben.

§ 55.

Die Stifts-Frauen und Fräulein behal­ten ihre Einkünfte so lan­ge, bis der neue Landesherr sie durch eine ein­ver­nehm­lich zu regeln­de Abfindung ersetzt.

§ 56.

Für die geist­li­chen und welt­li­chen Dienerschaften des Kapitels gel­ten die glei­chen Vereinbarungen, wie sie nach­fol­gend auch für die eige­nen fürst­li­chen Dienerschaften getrof­fen werden.

§ 57.

Die Conventualen31 fürst­li­cher, auch Reichs- und unmit­tel­ba­rer Abteien sind auf eine ihrer bis­he­ri­gen Lebensweise ange­mes­se­ne anstän­di­ge Art in einer geeig­ne­ten Communität32 auch wei­ter zu unter­hal­ten, oder denen, die mit lan­des­herr­li­cher Zustimmung aus­tre­ten, bis zu ander­wei­ti­ger Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach dem Vermögen ihrer Stiftung zu gewäh­ren. Für die Laienbrüder ist auf ähn­li­che Art zu sor­gen. Novizen, die durch Gelübde noch nicht gebun­den sind, kön­nen von den Landesherren mit einer drei­jäh­ri­gen, ange­mes­se­nen Pension ent­las­sen werden.

§ 58.

Kaiserliche Precisten33, die ihre Preces34 den Stiftern bereits prä­sen­tiert, und den schon ein­ge­tre­te­nen Einrückungsfall nicht haben ver­strei­chen las­sen, erhal­ten bei den künf­tig frei wer­den­den Pfründen eine ange­mes­se­ne Pension; glei­ches gilt auch für Panisten35, wel­che auf ihre Laienpfründen ein schon erwor­be­nes aner­kann­tes Recht haben.

§ 59.

Bezüglich aller bis­he­ri­gen geist­li­chen Regenten, Reichsstädte und unmit­tel­ba­ren Körperschaften, Hof‑, geist­li­chen und welt­li­chen Dienerschaft, Militär und Pensionäre gilt, falls der bis­he­ri­ge Regent sie nicht in sei­nem per­sön­li­chen Dienste behält, eben­so wie für Kreisdiener der Reichskreise, die ver­än­dert wer­den, wird ihnen allen der unver­än­der­te, lebens­läng­li­che Bestand ihres bis­he­ri­gen Rangs, voll­stän­di­gen Gehalts und ihrer recht­mä­ßi­gen Emolumente36, oder bei deren Wegfall, eine dafür zu bestim­men­de Vergütung unter der Bedingung gelas­sen, dass sie sich dafür nach Gutdünken des neu­en Landesherrn und nach Maßgabe ihrer Talente und Kenntnisse auch an einem andern Orte und in andern Dienstverhältnissen ein­set­zen las­sen müs­sen. Diener, die in einer Provinz ansäs­sig sind und in eine ande­re gegen ihren Willen ver­setzt wer­den sol­len, ist frei­zu­stel­len, ob sie nicht lie­ber in Pension gehen wollen.

In die­sem letz­te­ren Falle ist einem Diener nach fünf­zehn­jäh­ri­ger Dienstzeit sein vol­ler Gehalt mit Emolumenten, nach zehn­jäh­ri­ger Dienstzeit zwei Drittel, und bei weni­ger als zehn Dienstjahren dien­ten, die Hälfte als Pension zu belas­sen. Pensionäre die sich nicht wider­holt etwas zu Schulden kom­men lie­ßen, ist ihre Pension wei­ter zu bezahlen.

Sollte der neue Landesherr einen Diener nicht in Diensten behal­ten wol­len, so erhält der­je­ni­ge sei­ne letz­te Besoldung lebens­läng­lich. Nach dem 24. August 1802 neu bewil­lig­te Pensionen oder Besoldungserhöhungen sowie ganz neue Besoldungen, sind vom neu­en Landesherrn nach den Grundsätzen der Billigkeit und einer guten Staatsverwaltung als ange­mes­sen zu bestätigen.

§ 60.

Die jet­zi­ge poli­ti­sche Verfassung der zu säku­la­ri­sie­ren­den Länder, soweit sie auf gül­ti­gen Verträgen zwi­schen dem Regenten und dem Land bzw. ande­ren reichs­ge­setz­li­chen Normen beruht, bleibt unver­än­dert erhal­ten, mit Ausnahme des­sen, was zur Zivil- und Militärverwaltung und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört. Hier soll dem neu­en Landesherrn freie Hand gelas­sen werden.

§ 61.

Die Regalien37, Bischöflichen Domänen sowie Besitzungen und Einkünfte des Domkapitels fal­len den neu­en Landesherrn zu.

§ 62.

Die Erz- und Bischöflichen Diözesen ver­blei­ben unver­än­dert, bis die Aufteilung der Diözesen durch ein Reichsgesetz gere­gelt ist. Hiervon hängt dann auch die Einrichtung der künf­ti­gen Domkapitel ab.

§ 63.

Die bis­he­ri­ge Religionsübung eines jeden Landes soll vor Verbot und Einschränkung aller Art geschützt sein; ins­be­son­de­re soll jeder Religion der Besitz und unein­ge­schränk­te Gebrauch ihres eige­nen Kirchenguts bzw. Schulfonds nach der Vorschrift des Westfälischen Friedens ver­blei­ben; dem Landesherrn steht jedoch frei, ande­re Religionsverwandte zu dul­den und ihnen den glei­chen vol­len Genuss bür­ger­li­cher Rechte zu gestatten.

§ 64.

Mit den Mediat-Stiften38, Abteien und Klöstern in den zu säku­la­ri­sie­ren­den Landen ist in glei­cher Weise zu ver­fah­ren wie mit den reichs­un­mit­tel­ba­ren. Die Chorherren der Mediat-Stifte, die auf­ge­ho­ben wer­den, behal­ten neben ihren Wohnungen, neun Zehntel ihres bis­he­ri­gen Einkommens, die Vikare aber das gesam­te, die Domherren neun Zehntel des­sen, ihres bis­he­ri­gen Gehaltes und rücken den Kapitularen39 nach. Chorherren, die weni­ger als 800 Gulden bezie­hen, ist, wie den Vikaren, ihr gesam­tes Einkommen zu belas­sen. Äbte, deren Unmittelbarkeit bis­her strei­tig oder die unstrei­tig mit­tel­bar gewe­sen sind, erhal­ten im Verhältnis zum Vermögen ihrer Abtei 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und ande­re Klosterkonventualen 300 bis 600 Gulden. Laienbrüdern und Novizen sind auf glei­che Art zu behan­deln wie die der unmit­tel­ba­ren Stifte. Von den Dienerschaften all die­ser Körperschaften gilt das Gleiche, was für die Dienerschaften gene­rell fest­ge­legt worden.

§ 65.

Fromme und mil­de Stiftungen sind, wie jedes Privateigentum, zu erhal­ten, doch so, dass sie der lan­des­herr­li­chen Aufsicht und Leitung unter­ge­ben bleiben.

§ 66.

Zur Sicherstellung des Unterhalts die­ser gro­ßen Zahl höhe­rer und ande­rer ehr­ba­rer Personen, haben die neu­en Landesherrn sämt­li­che Unterhaltsgelder ihren nächs­ten loka­len Finanzbehörden anzu­wei­sen, und als vor­ran­gi­ge Hypothek auf die Landeseinkünfte ein­zu­rich­ten, jeder­zeit vier­tel­jäh­rig in guten Münzsorten nach dem Vierundzwanzig-Guldenfuß40 unver­züg­lich abfüh­ren zu las­sen und ihren Gerichten kei­ne Pfändung die­se Unterhaltsgelder zu gestatten.

§ 67.

Die Kreisdirektoren haben den Vollzug die­ser Vorschriften zu über­wa­chen und auf ers­te Beschwerden der Pensionäre, ohne Einspruchsfrist sogleich gegen die Zahlungsbehörde, die geleis­te­te Zahlung nicht durch Quittung bele­gen kann, die sofor­ti­ge Execution41 vor­zu­be­rei­ten und zu voll­zie­hen; im Falle wei­te­rer Zahlungsverzugsgefahr aber die Einkünfte, soweit sie dafür ver­wen­det wer­den, in unmit­tel­ba­re Verwaltung zu nehmen.

§ 68.

Für die­je­ni­gen geist­li­chen Ländern, die nicht voll­stän­dig oder größ­ten­teils mit ihren Residenzen an einen welt­li­chen Herrn gehen, son­dern unter meh­re­ren auf­ge­teilt wer­den, gleich­wohl aber ihre Residenzen und meis­ten Lande rechts des Rheins haben, sind sowohl in Bezug auf die stan­des­ge­mä­ße Unterhaltung der unter der gegen­wär­ti­gen Veränderung lei­den­den Personen, als auch wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes, der kirch­li­chen und reli­giö­sen Verfassung und der­glei­chen, alle die­je­ni­gen Grundsätze in Anwendung zu brin­gen, die wei­ter oben schon fest­ge­setzt wor­den. Nur die Verteilung der Versorgungssumme, und der Fonds, in dem die­se ver­wal­tet wird, bedarf in die­sen Landen nähe­rer Ausführungsbestimmungen. Demnach fal­len die, auf ein­zel­nen Teilen ins­be­son­de­re ruhen­den Lasten, z.B. die Unterhaltung eines mit­tel­ba­ren Klosters, die Übernahme der Beamten und Diener eines ein­zel­nen Amtes, und der­glei­chen mehr, den­je­ni­gen neu­en Herren allein zur Last, denen sie zufal­len; ins­be­son­de­re kann die Erhaltung des Personals des Domkapitels, und die Individuen aller geist­lich- und welt­li­chen Körperschaften, die ihre eige­nen Fonds gehabt haben, bei einem ver­teil­ten geist­li­chen Lande nicht in die gan­ze Masse gewor­fen wer­den, son­dern nur den­je­ni­gen, wel­che die Abgaben und Güter die­ser Domkapitel und Körperschaften bekom­men, zufal­len, und unter die­sen im Verhältnis auf­ge­teilt werden.

Zur Verteilung unter sämt­li­che neue Teilhaber eines sol­chen Landes blei­ben also nur die sich auf die Gesamtheit bezie­hen­den Lasten übrig, wozu auch vor allem die Unterhaltssumme des von der Regierung abtre­ten­den geist­li­chen Landesherrn gehört. Sämtliche Teilhaber haben sich hier­über unver­züg­lich zu ver­stän­di­gen; soll­te jedoch dies­be­züg­lich kei­ne güt­li­che Übereinkunft bin­nen vier Wochen zustan­de kom­men, so haben die Kreisausschreibämter, bzw. im Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall der Teilung vor allem ein­tritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemein­sam die­se Punkte zu erör­tern und die erfor­der­li­chen Bestimmungen zu treffen.

§ 69.

Zu den­je­ni­gen Landen, wo die geist­li­chen Regenten ihre Residenzstädte auf der lin­ken Rheinseite mit den dor­ti­gen Landen ver­lo­ren, doch auch noch beträcht­li­che Besitzungen dies­seits Rheins behal­ten haben, zählt vor allem der Kurfürst von Trier, als Kurfürst des Reichs, sowie sein Domkapitel samt Dienerschaften. Da die übri­gen dies­seits rhei­ni­schen kur­fürstl. Lande, und ihre Einkünfte bei wei­tem nicht hin­rei­chen, alle die­se Unterhaltskosten zu bestrei­ten, zumal dem Domkapitel zu Trier auf die­ser Seite kein eige­ner Fonds geblie­ben, so wird der Unterhalt des Kurfürsten auf 100,000 Gulden fest­ge­setzt. Das Kurfürstliche Kollegium, ein­schließ­lich der neu ein­zu­füh­ren­den Kurfürsten wird gebe­ten, die­se Summe zu über­neh­men, dem Kurfürsten von Trier die­se jähr­lich in zu bestim­men­den Terminen zu ent­rich­ten, und zur Bestätigung die­ser Maßnahme einen eige­nen Beschluss im Kurfürstlichen Kollegium zu fas­sen; – außer­dem wird fest­ge­setzt, dass die Stadt Augsburg dem Kurfürsten von Trier ihr bischöf­li­ches Schloss, und die für die Dienerschaft nöti­gen Gebäude in ihrem gegen­wär­ti­gen möblier­ten Zustande nebst den bis­her gehab­ten Immunitäten, in ihrem gan­zen Umfange lebens­läng­lich unge­stört zu belas­sen habe.

§ 70.

Die neu­en Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da sie von Unterhaltszahlungen völ­lig ver­schont blei­ben, einen ver­hält­nis­mä­ßig grö­ße­ren Anteil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen Dienerschaft zu über­neh­men; den Rest die­ses Pensionsanteils wer­den Kurmainz und Hessen-Kassel tragen.

§ 71.

Die Höhe des Unterhalts für das Domkapitel zu Köln ist eben­so, wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht aus­schließ­lich nach den rechts­rhei­ni­schen Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst zu bemes­sen, son­dern es ist auch dar­auf Rücksicht zu neh­men, dass die neu­en Besitzer aus den Einkünften der ihnen zufal­len­den Lande kei­nen Regenten zu unter­hal­ten haben. Es haben daher die vor­ge­nann­ten Bevollmächtigten unter Berücksichtigung die­ses Umstandes auch dem Domkapitel zu Köln den ihnen zuste­hen­den Unterhalt zu gewähren.

§ 72.

Alle übri­gen, zu den Landen letzt­ge­dach­ter Art gehö­ri­ge geist­li­che Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifte, Klöster, Stiftungen, geist- und welt­li­che Körperschaften, Landes- und kirch­li­che Verfassungen, sind zwar prin­zi­pi­ell eben­so zu behan­deln, was in Ansehung sol­cher geist­li­cher Lande, wel­che ganz oder doch größ­ten­teils mit den Residenzstädten der bis­he­ri­gen geist­li­chen Regenten an einen welt­li­chen Regenten über­ge­hen, oder wel­che nicht ganz oder größ­ten­teils mit ihren Residenzen an einen welt­li­chen Herrn kom­men, son­dern unter meh­re­re ver­teilt wer­den, aber ihre Residenzen und meis­ten Lande im Rechtsrheinischen haben, fest­ge­setzt wor­den; es ver­steht sich jedoch von selbst, dass der Unterhalt aller zu die­ser Klasse gehö­ri­gen Personen, falls ihre Fonds nicht ganz auf der rech­ten Rheinseite lie­gen, nicht so groß­zü­gig wie bei den eben genann­ten aus­fal­len kann, son­dern dass die­ser grund­sätz­lich nach den ihnen auf die­ser Seite noch zuste­hen­den Einkünften zu bemes­sen sei. Es kann daher bei die­sen Domkapiteln und Stiften der Unterhalt nicht durch­gän­gig auf neun Zehntel ihrer vor­ma­li­gen Einkünfte fest­ge­setzt werden.

§ 73.

Die Dienerschaften, die nicht lokal und in den dies­sei­ti­gen Ämtern ange­stellt sind, kön­nen nur nach den Verhältnissen, in dem die rechts­rhei­ni­schen Reste der Lande zum gan­zen Lande ste­hen, von den neu­en Besitzern eine gewis­se Unterstützung erfah­ren, es sei denn, dass die­se, wie ins­be­son­de­re die rechts­rhei­nisch ange­stell­te Kurkölnische Dienerschaft, auf der rech­ten Rheinseite zur Verwaltung der dies­sei­ti­gen Lande von ihrem Landesherrn aus­drück­lich beor­dert wor­den, in wel­chem Falle ihnen ihre Bezüge ohne Einschränkung wei­ter zu bezah­len sind.

§ 74.

Generell ist die­se Fürsorge nur auf die­je­ni­gen Kapitularen und Diener zu beschrän­ken, die ihren Regenten auf die rech­te Rheinseite gefolgt, und auch inzwi­schen ihren Wohnsitz hier auf­ge­schla­gen haben. Dieser Grundsatz ist all­ge­mein anzu­wen­den. Diejenigen Domherren, die links­rhei­nisch bei ihren Domkirchen geblie­ben sind, sind mit den bereits ins Rechtsrheinische über­ge­wech­sel­ten gleich­zu­stel­len, falls sie sich künf­tig dies­seits nie­der­las­sen werden.

§ 75.

Für die­je­ni­gen geist­li­chen Regenten mit ihren Domkapiteln und Dienerschaften, denen auf die­ser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn Fürstbischof zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig bleibt, oder wel­che jen­seits, wie z.B. der Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles ver­lo­ren haben, muss ein beson­de­rer Fond ein­ge­rich­tet wer­den, aus dem ihr not­wen­di­ger Unterhalt bestrit­ten wird. Demnach wird die Unterhaltung des Herrn Fürstbischof von Lüttich, des­sen Lage ein­zig ist, auf 20.000 Gulden fest­ge­setzt. Diejenigen Fürstbischöfe, die im Besitz zwei­er oder meh­re­rer Bistümer waren, geben zu Aufbringung die­ser Summe 10 % der Pension eines ihrer Bistümer ab; eben­so wer­den sie für den Herrn Fürstbischof von Basel 5 % der Einkünfte eines ihrer Bistümer abge­ben, um für ihn die Hälfte des Minimums, näm­lich 10,000 Gulden auf­zu­brin­gen, da ihm nur eini­ge Parzellen sei­nes Landes auf dem rech­ten Rheinufer geblie­ben sind. Im Falle, dass einer der Fürstbischöfe, die ein Zehntel und Zwanzigstel eines ihrer Deputate an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abge­ben, frü­her als dies Fürstbischöfe ver­ster­ben wür­de, so behält der Landesherr, dem eine sol­che Pension zurück­fällt, die Verpflichtung, das Zehntel bzw. Zwanzigstel an die betref­fen­den Fürstbischöfe von Basel und Lüttich wei­ter zu ent­rich­ten. Ferner wer­den die bei­den Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu den ers­ten offen wer­den­den bischöf­li­chen Sitzen emp­foh­len, jedoch bleibt es der Entscheidung der bei­den Fürsten über­las­sen, Bistümer zu
über­neh­men oder nicht, ohne im einen oder dem ande­ren Falle ihre ohne­hin auf das Minimum gesetz­ten Unterhaltsgelder mit den Einkünften des Bistums ver­rech­net zu bekommen.

Die bei­den genann­ten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden wer­den nach fol­gen­der Aufteilung von den Fürstbischöfen entrichtet:

Der Kurfürst von Trier gibt von sei­ner Pension von 60,000 Gulden als Bischof von Augsburg:

an den Bischof von Basel 3000, an den von Lüttich 6000 Gulden.

Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Der Bischof von Würzburg wegen der Koadjutorie42 von Bamberg à 30,000 Gulden: an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.

Der Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für bei­de Sitze 50,000 preu­ßi­sche Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte ab:

an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.

Der Bischof von Regensburg von sei­ner Pension von Freisingen à 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Außerdem wegen der Probstei Berchtolsgaden à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Der Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und Worms, à 10,000 Gulden:

an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.

Was die Domkapitel und Dienerschaften betrifft, die aus den rechts­rhei­ni­schen Gütern und Einkünften von den neu­en Landesherren ihren nöti­gen Unterhalt nicht erhal­ten kön­nen, wie die von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speyer, Straßburg und ande­re, die sich in ähn­li­cher Situation befin­den; so soll für sie eine eige­ne Kasse dadurch errich­tet wer­den, dass den­je­ni­gen Domherren, die mehr als eine Pfründe hat­ten, zwei Zehntel ihrer neun Zehntel, die sie von die­sen Pfründen zu bezie­hen haben, ein­be­hal­ten, und die­se Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler unter­stellt wer­de, um hier­aus nach einem gerech­ten Schlüssel die Aufteilung der­art vor­zu­neh­men, dass nach dem Vermögen der Kasse ihr Zweck erreicht wer­de. Trotzdem haben die­je­ni­gen Landesherren, denen die Überreste sol­cher Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und ande­rer Körperschaften zufal­len, nach im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt der lei­den­den Interessenten zu sorgen.

§ 76.

Bezüglich der­je­ni­gen Geistlichen und Diener schließ­lich, deren Körperschaften jen­seits auf der lin­ken Rheinseite auf­ge­ho­ben wor­den, die jedoch noch mehr oder weni­ger Güter auf der rechten
Rheinseite haben, die künf­tig der Verfügung der respek­ti­ven Landesherren über­las­sen sind, ver­steht sich von selbst, dass die­se Landesherren, soweit die­se Einkünfte rei­chen, den Unterhalt der­je­ni­gen Personen, wel­che als dies­seits gebo­re­ne von der fran­zö­si­schen Regierung zu die­sem Unterhalt ohne Pension auf die­se Seite ver­wie­sen wor­den, oder die wegen eben die­ser Einkünfte und ihrer Verwaltung, aus denen sie ihren Unterhalt bestrei­ten, schon wäh­rend des Krieges auf die­ser Rheinseite ihre Wohnungen genom­men, auch die­se Einkünfte bis­her wirk­lich genos­sen haben, eben­so wie alle ande­re neue Landesherren, die­sen Unterhalt zu über­neh­men, und schließ­lich die­sen unglück­li­chen Individuen ihre Einkünfte, auf die ihnen ein gegrün­de­tes Recht zusteht, lebens­läng­lich zu belas­sen, und dar­über nur nach deren Tode ander­wei­tig zu verfügen.

§ 77.

Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden lie­gen­den Schulden zur Befriedigung so vie­ler Gläubiger Vorsorge getrof­fen wer­den muss, so ver­steht sich von selbst, dass bei den Landen, wel­che ganz von einem geist­li­chen Regenten auf einen welt­li­chen über­ge­hen, letz­te­rer alle Kameral- und Landesschulden die­ses Landes mit zu über­neh­men, sie also aus sei­nen neu­en Kammer-Einkünften und Steuern eben­so zu ver­zin­sen und abzu­füh­ren habe, wie es der geist­li­che Regent hät­te tun müssen.

§ 78.

Bei den geist­li­chen Landen hin­ge­gen, die unter meh­re­re neue Herren ver­teilt wer­den, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Spezialunterpfand ver­schrie­ben ist, an die­ses Spezialunterpfand grund­sätz­lich so hal­ten, dass die­je­ni­gen Teilhaber eines sol­chen Landes, wel­che die Specialhypothek43 besit­zen, ihm einst­wei­len die Zinsen fort ent­rich­ten müs­sen; die Schulden aber müs­sen eben­so, wie bei den­je­ni­gen, die nur eine Generalhypothek, oder auch nur ver­sio­nem in rem44 für sich, aber auch bei denen, die ihre bis­her gehal­te­ne Specialhypothek, z.B. die Zölle, ver­lo­ren haben, als all­ge­mei­ne Landesschulden unter sämt­li­chen Teilhabern eines sol­chen Landes in ver­hält­nis­mä­ßi­ge Teile, und zwar die Kammerschulden nach dem Domänenertrag45, die Landesschulden aber nach dem Steuereinkommen ver­teilt werden.

§ 79.

Um einen Zinszahlungsverzug für die Gläubiger bis zur Neuaufteilung zu ver­mei­den, ist für Kredite ohne Specialhypotek, der Inhaber des Hauptorts oder des grö­ße­ren Teils des Landes einst­wei­len bis zur Bedienung die­ser Zinszahlungen ver­ant­wort­lich; es sei denn, dass sich die Parteien mit annä­hernd glei­chen Anteilen zumin­dest über die Darlehensverzinsung vor­ab verständigen.

§ 80.

Wenn dage­gen die geist­li­chen Lande, von deren Schulden die Rede ist, zum Teil auf der lin­ken Rheinseite lie­gen, so sind die­je­ni­gen Landesschulden, die ihre Specialhypothek auf der lin­ken Rheinseite haben oder die sonst nach dem Frieden von Luneville auf die Französische Republik über­ge­hen, von den auf­zu­tei­len­den Gesamtschulden die­ses Landes vor­weg abzuziehen.

§ 81.

Neue, nach dem 24. August 1802 auf­ge­nom­me­ne Kredite, wer­den nur bedient, wenn der Nutzen oder das Bedürfnis des Staates die­se Geldaufnahmen noch erfor­dert habe.

§ 82.

Was die Schulden gan­zer Kreise betrifft, wie des Fränkischen und Schwäbischen, die ganz auf der rech­ten Rheinseite lie­gen, so blei­ben alle die­je­ni­gen Länder, die bis­her zu die­sen Kreisen gehör­ten, für sol­che Schulden ver­ant­wort­lich. Falls ein­zel­ne geist­li­che Kreislande unter meh­re­re welt­li­che Herren ver­teilt wur­den, ist jedem Teile eines sol­chen Landes ein Anteil gemäß Matrikel46 an Reichs- und Kreisprästanden47 bald­mög­lichst zuzu­ord­nen, nach des­sen Vorgabe dann auch die neu­en Besitzer sich an Abtrag und Verzinsung der Kreisschulden zu betei­li­gen haben. Bis zur Neuaufteilung, muss der Beitrag von sol­chen geteil­ten Ländern zu allen Kreisprästanden, mit­hin auch zu Verzinsung der Kreditschulden so auf­ge­trie­ben wer­den, wie oben am Beispiel der Landesschulden geteil­ter Lande beschrie­ben wurde.

§ 83.

Bezüglich der Kredite, wel­che die, auf bei­den Rheinseiten gele­ge­nen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar Kurrhein unmit­tel­bar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst wäh­rend und im Kriege auf­ge­nom­men haben, sind unter den jet­zi­gen Bedingungen die Gläubiger die­ser Kur- und Oberrheinischen Kreise berech­tigt, die Rückzahlung die­ser Kredite und Zinsen von den rechts­rhei­ni­schen Landen bei­der Kreise zu for­dern. Die Herren der rechts­rhei­ni­schen Lande, die zu einem die­ser Kreise gehö­ren, haben sich über die Verzinsung und Kreditrückzahlung zu ver­stän­di­gen. Im Reichskreis Oberrhein sind des­halb vor allem von den dort ein­ge­führ­ten General- und Specialkassen die ein­klag­ba­ren Ausstände ein­zu­trei­ben und zur Zins- und Kreditrückzahlung zu ver­wen­den, dar­über hin­aus­ge­hen­de Verbindlichkeiten sind durch gewöhn­li­che Kreisrömermonate48 von den zu die­sem Reichskreis noch gehö­ren­den Landen zu bedienen.

§ 84.

Wenn aber der matri­cu­lar­mä­ßi­ge49 Anteil der links­rhei­ni­schen Kreislande an die­sen Schulden von der fran­zö­si­schen Republik nicht in die Kategorie der von ihr zu über­neh­men­den Schulden gerech­net wird, so ist der Anteil der links­rhei­ni­schen welt­li­chen Kreislande an den Kreisschulden zu den­je­ni­gen Landesschulden zu zäh­len, die von den ent­schä­dig­ten Reichsständen ohne Belastung ihrer neu­en Untertanen zu über­neh­men sind. Nur der Anteil der geist­li­chen Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne Ausgleich weg, und erhöht die Schulden der rechts­rhei­ni­schen Kreisgebiete.

§ 85.

Die Umsetzung die­ser Beschlüsse ist von den kreisausschreibenden50 Fürsten und den Kur- und Oberrheinischen Kreisen Kurmainz und Hessen-Kassel gemein­sam vorzunehmen.

Falls bei der Verteilung die­ser Schulden oder des zu regeln­den Unterhalts für die Geistlichkeit, wegen Interessenkollision oder aus sons­ti­gem Grund für eine güt­li­che Übereinkunft die Vermittlung durch einen drit­ten Fürsten not­wen­dig wäre, sol­len die kreis­aus­schrei­ben­den Fürsten oder Beauftragten um Benennung eines Obmann bitten.

§ 86.

Obwohl es sich von selbst ver­steht, dass die den Ständen des Reichs als Entschädigung über­tra­ge­nen Reichslande, die bis­her von die­sen Landen ent­rich­te­ten Kreis- und Reichssteuern, ins­be­son­de­re die für die Unterhaltung des kai­ser­li­chen Reichskammergerichts vor­ge­se­he­nen Beiträge oder Kammerzieler auch wei­ter­hin zu leis­ten sind, ist es für die vor­ge­nann­ten Besitzveränderungen, ins­be­son­de­re bei der Aufteilung meh­re­rer Reichslande, zu defi­ni­ti­ven Sicherstellung des kam­mer­ge­richt­li­chen Unterhalts not­wen­dig, im Sinne der älte­ren Reichsgesetze, ins­be­son­de­re des § 16 des Regensburger Reichstages von 1653/1654 fol­gen­des festzusetzen:

1. alle erb­li­chen Reichsstände haben die von den ihnen als Entschädigung zufal­len­den geist­li­chen reichs­un­mit­tel­ba­ren Landen, auch den Reichsstädten die bis­her bezahl­ten Kammerzieler wei­ter zu entrichten.

§ 87.

2. Diese Verbindlichkeit betrifft auch die­je­ni­gen Reichsstände, denen abge­trenn­te Teile der links­rhei­ni­schen Hauptlande, oder auch Teile rechts­rhei­ni­scher Entschädigungslande zufal­len, in der Art, dass der künf­ti­ge Besitzer abge­trenn­ter Teile links­rhei­ni­schen Hauptlandes die rat­sam, wel­che ein sol­ches abge­ris­se­nes Land zum jen­sei­ti­gen Hauptlande bei­getra­gen hat­te. Bei meh­re­ren Teilhabern eines zer­teil­ten Reichslandes soll der künf­ti­ge Besitzer des grö­ße­ren Teils eines sol­chen Landes oder des­sen Hauptortes, den gesam­ten Kammerzielerbeitrag, sal­vo regres­su51 gegen die übri­gen Teilhaber, vor­erst abfüh­ren, es sei denn, er könn­te sich mit den Besitzern der klei­ne­ren Landesanteile über ihre Steueranteile inner­halb von zwei Monaten güt­lich eini­gen und die­se getrof­fe­ne Übereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergericht mit­tei­len. Schließlich

§ 88.

3. Falls ein Land in meh­re­re klei­ne Parzellen auf­ge­teilt wird, sind die Kammerzieler, die für das gesam­te Land bis­her zu ent­rich­ten waren, auf die ein­zel­nen Anteilseigner vor­läu­fig ex aequo et bono52 (nach Recht und Billigkeit) all­ge­mein von den kreis­aus­schrei­ben­den Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise ent­spre­chend von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künf­ti­gen Rectification53 der Kammermatrikel54, zu ver­tei­len. Hiervon wird abge­se­hen, wenn die­se Anteilseigner sich dies­be­züg­lich inner­halb der genann­ten zwei Monate güt­lich ver­glei­chen und das Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtigen.

§ 89.

Zum Schluss wer­den Kaiser und Reich auf­ge­for­dert, den von die­sem Reichsgerichts auf­ge­stell­ten Forderungskatalog über die Unterhaltswesen umge­hend in Angriff zu neh­men und ent­spre­chen­de Maßnahmen zu ergrei­fen, um die hier gefor­der­ten Maßnahmen und die sich dadurch erge­ben­den Veränderungen durch gesetz­li­che Vorgaben auch leis­ten zu können.

Regensburg, den 25. Februar 1803.


Glossar

  1. Hauptschluss; Abschlussbericht, in dem die Ergebnisse eines Reichsdeputationstags nie­der­ge­legt wurden.
  2. Reichsdeputation; Heiligen Römischen Reich jeder von Kaiser und Reich für die Erledigung von Geschäften erwähl­te reichs­stän­di­sche Ausschuss. Der Reichsdeputationstag war die Versammlung einer sol­chen Deputation.
  3. Franz Joseph Karl (* 12. Februar 1768 Δ 2. März 1835) aus dem Haus Habsburg-Lothringen, von 1792 bis 1806 als Franz II. der letz­te Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, begrün­de­te 1804 das Kaisertum Österreich, das er als Franz I. bis zu sei­nem Tod regierte.
  4. Erster Koalitionskrieg (1792 – 1797), auch ers­ter Revolutionskrieg genannt, der ers­te Krieg einer gro­ßen Koalition zunächst aus Preußen, Österreich und klei­ne­ren deut­schen Staaten gegen das revo­lu­tio­nä­re Frankreich.
  5. Zweiter Koalitionskrieg (1798/99–1801/02), von einer Allianz um Russland, Österreich und Großbritannien gegen das im Ersten Koalitionskrieg erfolg­rei­che revo­lu­tio­nä­re Frankreich geführt. Der erfolg­reichs­te fran­zö­si­sche General, Napoleon Bonaparte, war nach der ver­lo­re­nen Seeschlacht bei Abukir in Ägypten iso­liert. Das Bündnis war zunächst sehr erfolg­reich und konn­te die fran­zö­sisch domi­nier­ten Tochterrepubliken in Italien zer­schla­gen und die alte Ordnung wie­der­her­stel­len. Nach dem Zerfall der Allianz schlos­sen die ver­blie­be­nen Verbündeten Frieden mit Frankreich. Der Friede von Luneville (1801) bestä­tig­te dabei im Wesentlichen die Bestimmungen von Campo Formio. Indirekt war die Niederlage der Alliierten für die völ­li­ge Neugestaltung des Heiligen Römischen Reiches durch den Reichsdeputationshauptschluss mitverantwortlich.
  6. Wirtemberg: heu­te Württemberg
  7. Plenipotentiarius = Gesamtbevollmächtigter.
  8. Ministre extra­or­di­naire = Sonderminister, Minister für beson­de­re Aufgaben.
  9. Antoine René Charles Mathurin, Comte de Laforêt (* 7. August 1756 Δ 2. August 1846) war ein fran­zö­si­scher Diplomat in Diensten des Ancien Régime, der Ersten Französischen Republik, des Ersten Kaiserreich und der Restauration. Spielte bei der Aushandlung und Durchsetzung des Reichsdeputations-haupt­schlus­ses eine wich­ti­ge Rolle als Vertreter Frankreichs beim Reichstag in Regensburg.
  10. Alexander I. Pawlowitsch Romanow (russ: Александр I Павлович; * 12.jul./ 23. Dezember 1777 greg. Δ 19. November jul./ 1. Dezember 1825 greg.) war Kaiser (Zar) von Russland (1801–1825), König von Polen (1815–1825) und ers­ter rus­si­scher Großfürst von Finnland (1809–1825)[2] aus dem Hause Romanow-Holstein-Gottorp.
  11. Plenipotentaire (frz.) = Plenipotentiarius
  12. Ferdinand III., Joseph Johann Baptist, Erzherzog von Österreich-Toskana (* 6. Mai 1769 Δ 18. Juni 1824) aus dem Haus Habsburg-Lothringen war von 1790 bis 1801 Großherzog der Toskana, dann als Ferdinand (I.) Kurfürst von Salzburg (1803–1806) und Großherzog von Würzburg (1806–1814) und von 1814 bis 1824 neu­er­lich Großherzog der Toskana.
  13. Maximilian I. Maria Michael Johann Baptist Franz de Paula Joseph Kaspar Ignatius Nepomuk (* 27. Mai 1756 Δ 13. Oktober 1825) war bei Regierungsantritt im Jahre 1799 als Maximilian IV. zunächst Herzog von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Jülich und Berg sowie Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches. Durch ein Bündnis mit dem napo­leo­ni­schen Frankreich stieg er ab dem 1. Januar 1806 zum ers­ten König des Königreichs Bayern auf.
  14. Friedrich Wilhelm III. (* 3. August 1770 Δ 7. Juni 1840), seit 1797 König von Preußen und als Markgraf von Brandenburg zudem Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches bis zu des­sen Auflösung im Jahre 1806.
  15. Strophe (grch.), hier: Reihenfolge
  16. Berchtolsgaden, heu­te: Berchtesgaden
  17. Privilegium de non appel­lan­do, auch Appellationsprivileg wur­de im Mittelalter vom Kaiser ver­ge­ben und gab einem ade­li­gen Territorialherrn das Recht (Ius), sei­nen Untertanen zu ver­bie­ten, beim Kaiser Berufung einzulegen.
  18. Dignitarien, Würdenträger, die hohe Staats- oder Hofämter bekleiden.
  19. fun­diert; mit Geld- und Sachmitteln ausgestattet
  20. A.C. Verwandte = Augsburger Confessions Verwandte, prot. Glaubensgruppen, die sich dem Augsburger Bekenntnis ver­pflich­tet fühlen.
  21. lite­ra­risch = wissenschaftlich
  22. Karl Theodor Anton Maria Kämmerer von Worms, Reichsfreiherr von und zu Dalberg, * 8. Februar 1744; Δ 10. Februar 1817. Als Bischof stand er den Bistümern Konstanz, Worms, Mainz und Regensburg vor. Als Erzbischof von Mainz war er von 1802 bis 1803 Kurfürst und Reichserzkanzler. Durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 wur­de er als Kurerzkanzler mit den neu für ihn geschaf­fe­nen Fürstentümern Aschaffenburg und (bis 1810) Regensburg sowie mit der Grafschaft Wetzlar ausgestattet.
  23. Oktroi, (lat. auc­to­ri­tas, „Einfluss, Ansehen“) bezeich­net eine Bewilligung oder Genehmigung, spä­te­re Bedeutung im Sinne von kom­mu­na­ler Eingangsabgabe.
  24. Mutung; im Lehnswesen das Gesuch eines Vasallen um Lehnserneuerung.
  25. Prärogativ; Vorrecht eines Herrschers, das er unab­hän­gig von den Volksvertretern aus­üben kann.
  26. Austrägalrichter; Richter in Schiedsgerichtsverfahren.
  27. ex iure novo (lat.) nach neu­em Recht.
  28. Kammerzieler, auch Reichskammerzieler oder Kammergerichtszieler (Zieler: ver­al­te­ter Plural; hier ursprüng­lich für Ziel (= Zahltermin) im Sinne des Termins, an dem Abgaben zu ent­rich­ten waren, spä­ter davon abge­lei­tet die Abgabe/Steuer selbst), war die ein­zi­ge stän­di­ge Reichssteuer im Heiligen Römischen Reich. Sie wur­de von den Reichsständen als Matrikularbeitrag auf­ge­bracht und dien­te zur Unterhaltung des Reichskammergerichts (coll­ec­ta ad sus­ten­ta­tio­nem judi­cii came­ra­lis destinata)
  29. pein­lich = hier: Leib und Leben betreffend
  30. Karenzjahr; Zeitraum, (in der Regel ein Jahr) für den frü­her nach den Statuten man­cher Domkapitel die neu ein­tre­ten­den Kanoniker zuguns­ten der Kirchenbaukasse oder für and­re Zwecke auf einen Teil ihrer Einkünfte ver­zich­ten mussten.
  31. Conventuale (auch Konventuale), stimm­be­rech­tig­tes Mitglied eines Konvents
  32. Communität (heu­te: Kommunität), im christ­li­chen Kontext meist eine reli­gi­ös aus­ge­rich­te­te Lebensgemeinschaft
  33. Precist; vom Kaiser durch des­sen Erstvorschlagsrecht benann­te und bei einem Stift auf­ge­nom­me­ne Person.
  34. Preces; pl. von latei­nisch prex, prexis, die Bitten
  35. Panist; Inhaber eines kai­ser­li­chen Panisbriefes, mit dem ein Kloster oder Konvent zur lebens­lan­gen Versorgung nicht­geist­li­cher Personen ver­pflich­tet wird.
  36. Emolumente (von latei­nisch emo­le­re, „her­aus­mah­len“); heu­te nicht mehr gebräuch­li­cher (ver­al­te­ter) Begriff aus dem Rechts- und Wirtschaftsleben für eine an sich regel­mä­ßig aus­be­zahl­te, in ihrer Höhe jedoch schwan­ken­de Einnahme.
  37. Regalien, (lat. iura rega­lia ‚könig­li­che Rechte‘) bezeich­net die Hoheits- und Sonderrechte eines Königs oder eines ande­ren Souveräns bzw. des Staates.
  38. Mediat-Stift; eine nicht reichs­un­mit­tel­ba­re geist­li­che Körperschaft (bestimm­te Abteien)
  39. Kapitular; nach dem Recht der römisch-katho­li­schen Kirche ein Priester, dem allein oder in Gemeinschaft mit ande­ren Priestern, dem Kapitel, die Aufgabe anver­traut ist, an einer Kathedralkirche oder einer Kollegiatkirche fei­er­li­che Gottesdienste zu hal­ten und alle vom Bischof über­tra­ge­nen Aufgaben zu erfüllen.
  40. Vierundzwanzig-Guldenfuß; Münzfuß, nach dem aus einer köl­ni­schen Mark (Gewichtseinheit) rei­nen Silbers 24 Gulden geschla­gen wurden.
  41. Exekution, auch Reichsexekution; mit mili­tä­ri­scher Gewalt ver­bun­de­ne Maßnahme zur Durchsetzung von Beschlüssen des Reichstages, kai­ser­li­cher Anordnungen oder Urteilen des Reichskammergerichts.
  42. Koadjutorie; [evtl. mit Nachfolgerecht (ius suc­ce­den­di)] war bis 1806 eine Variante der außer­or­dent­li­chen Bischofserhebung. Bereits seit dem Frühmittelalter konn­te ein stän­di­ger Stellvertreter des Amtsinhabers bestellt wer­den, wenn die­ser nach­weis­lich wegen Krankheit oder Alter an der prak­ti­schen Ausführung sei­ner Dienstpflichten gehin­dert war.
  43. Specialhypothek; Forderung, die sich nicht auf das gan­ze Vermögen des Pfandgebers, son­dern nur auf ein­zel­ne Sachen oder bestimm­te Teile davon erstreckt.
  44. Versio in rem (lat.), Verwendung von eige­nen Vermögensteilen in eines Anderen Vermögen, die zu des­sen beab­sich­tig­ter Bereicherung führt und der dafür die Verwendungskosten trägt. Eine sol­che Verwendung kann bei spä­te­rer Leistungsunfähigkeit des Spenders zu einer Klage gegen den Bereicherten führen.
  45. Domänenertrag; die aus einem Grundbesitz und/oder des­sen unter­schied­li­cher Nutzung erziel­ten Einkünfte.
  46. Matrikel; amt­li­ches Verzeichnis
  47. Prästanden; Verpflichtungen finan­zi­el­ler oder mate­ri­el­ler Art, die eine Körperschaft zu leis­ten hat, also: Gebühren, Pflichtleistungen, Abgaben etc.
  48. Römermonat: Berechnungsgrundlage einer Vielzahl von Steuern der Reichsstände im Heiligen Römischen Reich. Diese Grundlage wur­de de fac­to seit Kaiser Maximilian I. (1493–1519), de jure seit der Reichsmatrikel des Wormser Reichstages 1521 unter Kaiser Karl V. bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 herangezogen.
  49. matri­cu­lar­mä­ßig, den Angaben im Matrikel zufolge.
  50. kreis­aus­schrei­bend: Tätigkeitsbezeichnung für die jeweils ers­ten Reichsfürsten eines Reichskreises, die die Kreistage orga­ni­sier­ten und lei­te­ten und spä­ter über­haupt die Kreisgeschäfte führten.
  51. sal­vo regres­su (lat.) = ohne Rückgriff
  52. ex aequo et bono (lat.)= nach Recht und Billigkeit, im deut­schen Recht unbe­kann­te Möglichkeit eines Richters auch gegen bestehen­de Rechtsvorschriften, ein nach sei­ner Ansicht gerech­tes Urteil zu spre­chen, wenn die strei­ten­den Parteien hier­mit ein­ver­stan­den sind.
  53. Rectification (lat). = gericht­lich fest­ge­stell­te Bedeutung von Vorschriften, Erlassen und Gesetzen.
  54. Kammermatrikel, Verzeichnis sämt­li­cher am kai­ser­li­chen Kammergericht akkre­di­tier­ten Personen, hier: Verzeichnis des­sen, was jeder Reichsstand jähr­lich zur Unterhaltung des Kammergerichts bei­zu­tra­gen hat.

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