Liebe Leserin, lieber Leser,
Die deutsche Sprache von 1803 ist zwar der heutigen nicht unähnlich. Aber manches ist doch heutzutage nicht mehr unmittelbar verständlich.
Karl-Heinz Büchner, ein Mitglied der gbs Rhein-Neckar, hat sich die Mühe gemacht, den Text ins heutige Deutsch zu übersetzen.
Der Reichsdeputationshauptschluss legte fest, wer welche und in welcher Form Erleichterungen, Apanagen, sachliche und geldliche Ausgleichszahlungen für umgewidmetes Vermögen erhielt.
Oft werden diese Regelungen dafür herangezogen zu begründen, dass es bis heute Staatsleistungen an die Kirchen gibt. Das dies zweifelhaft ist, ergibt sich auch aus dem Text des Dokuments.
Unsere Erfahrungen sind, dass nahezu alle Teilnehmer von Gesprächsrunden, die wir bisher gesehen haben und die sich darauf berufen, den Inhalt überhaupt nicht kennen, bzw. völlig falsche Argumente bringen.
Hauptschluss1 der außerordentlichen Reichsdeputation2.
[„Reichsdeputationshauptschluss“ vom 25. Februar 1803.]
Zur Beendigung des zwischen dem Deutschen Kaiser3 und dem deutschen Reiche einerseits – und der französischen Republik andererseits – ausgebrochenen Krieges4 wurde im zwanzigsten Artikel des am 17. Oktober 1797 geschlossenen Friedens zu Campo-Formio festgelegt, dass noch im selben Jahr ein Friedens-Kongress zwischen dem Kaiser und einer dazu ernannten außerordentlichen Reichsdeputation einerseits – und den Bevollmächtigten der französischen Republik andererseits – zu Rastatt eröffnet wird. Diese Verhandlungen waren inzwischen so weit gediehen, dass im Namen des deutschen Reichs die durch die Überlassung der Lande der linken Rheinseite entstehenden Verluste die Grundlage für Entschädigung durch Säkularisationen darstellen sollten. Diese Friedensverhandlungen wurden aber durch den Wiederausbruch der Feindseligkeiten5 unterbrochen und erst am 9. Febr. 1801 vom Deutschen Kaiser mit dem ersten Konsul der französischen Republik auch im Namen des deutschen Reichs, unter Bezugnahme auf die bei dem vorhergegangenen Rastatter Kongress von der Reichsdeputation schon bewilligte Basis – der Friede von Luneville – geschlossen. Dieser Friedensschluss wurde nun auch von Kurfürsten, Fürsten und Ständen unter reichsoberhauptlicher Mitwirkung am 7. März 1801 rechtsverbindlich genehmigt. Allerdings wurden in diesem Friedensschluss einige Punkte zur weiteren Erörterung zurückgestellt; so wurde z.B. nicht nur die im 5. Artikel dem Herrn Großherzog von Toskana zugesagte Entschädigung in Deutschland nicht näher spezifiziert, sondern auch unter Bezugnahme auf den 7. Artikel die Entschädigungen der erblichen Reichsstände gemäß der schon erwähnten zu Rastatt aufgestellten Grundsätze noch nicht näher bestimmt.
Der Kaiser hat deshalb sofort nach Inkrafttreten des Friedens von Luneville, an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eigenes kaiserliches Kommissions-Dekret vom 3. März ein weiteres Reichsgutachten über die reichsständische Mitwirkungsart zur vollständigen Herstellung des Reichsfriedens verlangt. Dieses Reichsgutachten vom 2. Okt. 1801 forderte, dass deshalb nochmals eine außerordentliche Reichsdeputation, bestehend aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Kurfürsten-Rat von Kurmainz, Kursachsen, Kurböhmen und Kurbrandenburg, sowie aus dem Fürsten-Rat Bayern, Wirtemberg6, Hoch- und Deutschmeister und Hessenkassel zu ernennen sei. Diese hat getagt und ihr Beschluss wurde vom Kaiser am 7. Nov. 1801 genehmigt und danach durch ein weiteres Kommissions-Dekret vom 2. August 1802 der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, dass der Zeitpunkt, zu dem die außerordentliche Reichsdeputation sich zu versammeln habe, gekommen sei, dass daher sämtliche deputierten Stände ihre Subdelegierten nach Regensburg entsenden, das mit Zustimmung der französischen Regierung als Tagungsort festgesetzt worden war, Außerdem sollte die zur vollständigen Rechtmäßigkeit des Friedens für die Deputation erforderliche Vollmacht ausgefertigt werden, indem der Kaiser in seiner reichsoberhauptlichen Eigenschaft bei diesem Kongress den wirklichen Kaiserl. geheimen Rat und Kaiserl. Konkommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung Reichsfreiherrn von Hügel als seinen Kaiserl. Bevollmächtigten bestimmt hat.
Nach der Ausstellung der Reichsvollmacht für diese außerordentliche Reichsdeputation, die im Friedensschluss von Luneville, Art. 5 und 7 einer besonderen Übereinkunft noch vorbehaltenen Punkte, einvernehmlich mit der französischen Regierung näher zu untersuchen, zu prüfen, und zu erledigen am 3. August 1802, haben die deputierten Reichsstände ihre Subdelegierten nach Regensburg abgeordnet. Dies waren für Kurmainz, der Kaiserl. geheimer Rat, Commandeur des St. Stephans-Ordens, und Kurfürstlich-Mainzischer Staatsminister, Herr Franz Joseph Freiherrn von Albini, für Kursachsen, der kursächsische geheime Rat Herr Hans Ernst von Globig, für Kurböhmen, der Kaiserl. Reichshofrat Herr Franz Alban von Schraut; und später noch der Kaiserl. Kämmerer u. königl. Kurböhmische Reichstags-Gesandte, Herr Ferdinand Graf zu Colloredo Mannsfeld, sowie für Kurbrandenburg, der königl. preußische wirkliche geheime Staats- und Kriegsminister auch Reichstagsgesandter, des schwarzen und roten Adlerordens Ritter, Herr Johann Eustachius Graf von Schlitz, genannt Goerz, und der königl. Preußische Direktorialgesandte im fränkischen Kreise, auch Kammer-Vizepräsident zu Anspach, Herr Konrad Sigmund Karl Haenlein, Für Bayern wurde abgesandt der kurfürstl. Kämmerer, wirkliche geheime Rat und Komitialgesandte, Herr Alois Franz Xaver Freiherr von Rechberg und Rothenlöwen, für Wirtemberg der herzogl. Wirkliche geheime Rat, Vicepräsident, Kammerherr, und Ritter des herzogl. großen Ordens, Herr Philipp Christian Freiherr von Normann, für die Hoch- und Deutschmeister der Herr Karl Philipp Ernst Freiherr von Nordegg zu Rabenau, des hohen deutschen Ordens Ritter, Ratsgebietiger der Ballei Franken, Kommentur Donauwört, hochfürstl. Hoch- und Deutschmeisterischen adelichen wircklichen Hof-Regierungs- und Kammerrat, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg und für Hessenkassel der fürstliche geheime Rat und Komitialgesandte Herr Philipp Maximilian von Günterode; und später noch der Hessenkasselsche Kriegsrat, Herr Georg Wilhelm von Starkloff.
Danach hat sich diese Deputationsversammlung, nach allerseitiger üblicher vollzogener Legitimation, am 24. August konstituiert, und wurde durch den ernannten Kaiserlichen Herrn Plenipotentiarius7 eröffnet.
Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Konsul der französ. Republik einen Ministre extraordinaire8 in der Person des Citoyen Laforêt9, hierher angeordnet; außerdem der rusische Zar10 beschlossen hatte, gemeinsam mit dem französischen Gouvernement zu Festlegung der geplanten Entschädigung und zu Wiederherstellung der Ruhe inDeutschland, zu vermitteln, wurden bereits am 18. August o.g. Ministre Citoyen Laforêt gemeinsam mit dem bei der allgemeinen Reichsversammlung akkreditierten Kaiserl. Russischen Herrn Ministre Resident Klüpffel zwei gleichlautende Deklarationen dieser Reichsdeputation vorgelegt, worin die vermittelnden Mächte einen allgemeinen Entschädigungsplan zur Beratung vorlegten, weshalb kurz danach der Zar als eigenen Plenipotentiaire11 den Kaiserl. Russischen geheimen Rat und Ritter mehrerer Orden, Herrn Karl Freiherr von Bühler, bisher außerordentlicher Gesandter am Kurpfalzbayrischen Hofe zu diesem Geschäfte entsandte. Daraufhin konnte die Reichsdeputation die ihr zugestellten Deklarationen in ausführlich beraten und den betreffenden Ministern der vermittelnden Mächte in ständiger Konsultation der bei ihr eingereichten zahlreichen Reklamationen und Vorstellungen ihre Beschlüsse eröffnen. Am 8. Oktober wurde der Deputation dann ein abgeänderter Plan als Resultat ihrer neuesten Instruktionen mitgeteilt, über den die Deputation unverzüglich weiter beriet und hierüber den genannten Ministern ihre neuen Beschlüsse ebenfalls mitgeteilt, worauf diese, weitere Noten am 19. Oktober, 15. und 19. November, 3. Dezember 1802, sowie am 18. und 31. Januar, und am 11. Februar 1803 übergeben haben. Daraus ist in Zusammenfassung sämtlicher früherer einzelner Deputationsbeschlüsse folgender
Deputations-Hauptschluss
verfasst worden:
Die Verteilung und endgültige Festsetzung der Entschädigungen geschieht, wie folgt:
§ 1.
Se. Majestät der Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Österreich, erhält für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bistümer Trient, und Brixen, mit ihren sämtlichen Gütern, Einkünften, eigentümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgendeine Ausnahme; und die in diesen beiden Bistümern gelegenen Kapitel, Abteien und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit ihnen zu treffenden Übereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diözesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Österreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigentums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverän der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, insofern diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.
Der Erzherzog Großherzog12 erhält für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbistum Salzburg, die Probstei Berchtesgaden, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Österreich gelegene Teil des Bistums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, samt einem Bezirke von 500 französischen Toisen (ca. 1 km) im Durchschnitte vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diözesen gelegenen Kapitel, Abteien und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. – Sie werden vom bayrischen Kreise getrennt und dem österreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diözesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Grenzen der beiden Kreise getrennt und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Teile mit den bayrischen Diözesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Teil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogtum Bayern vereinigt. Das Äquivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem österreichischen Gebiet besitzt, zu nehmen.
Der Erzherzog Großherzog erhält überdies für sich und seine Erben in völlig souveränen und unabhängigen Besitz: das Bistum Eichstädt, samt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Luneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Ämter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bistums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern verbleiben, und dem Erzherzog Großherzog durch ein vollständiges Äquivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht ausreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Bayern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bistums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgendwelcher Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben statt.
Breisgau und Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Luneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Hinsicht ohne jeglichen Vorbehalt oder Einschränkung bzgl. der Ortenau, als auch des Breisgaus zu verstehen ist.
§ 2.
Der Kurfürst von Pfalz-Bayern13 erhält für die Rheinpfalz, die Herzogtümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstentümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den nachstehend aufgeführten Ausnahmen; die Bistümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Ausnahme dessen, was nach § 1 dem Erzherzog Großherzog übereignet wird, nebst der Stadt Passau, ihren Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdies noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen (1 km) im Durchmesser. Ferner: die Probstei Kempten, die Abteien Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdies die geistlichen Rechte, eigentümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kaufbeuren, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschluss der freien Leute auf der Leutkircher Haide.
Die Befestigungen der Stadt Passau werden nicht weiter ausgebaut, sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt. Der Kurfürst von Pfalz-Bayern erhält überdies in vollen eigentümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingungen die von dem Anteil des Erzherzog Großherzog abgetrennten Teile von Eichstädt, wobei eine zukünftige Regelung für einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern noch für das ihm vorhin angewiesene Bistum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.
§ 3.
Der König von Preußen14, Kurfürst von Brandenburg, erhält für das Herzogtum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Teil des Herzogtums Cleve, für das Fürstentum Moers, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bistümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Anteil an Treffurt. Ferner die Abteien Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Teile des Bistums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis zum Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.
Die Überreste des Bistums Münster werden folgendermaßen verteilt: der Herzog von Oldenburg erhält die Ämter: Vechta und Cloppenburg, der Herzog von Aremberg erhält das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft Recklinghausen, der Herzog von Croy erhält die Reste des Amts Dülmen.
Der Herzog von Looz und Corswaren erhält die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck. Die Kapitel, Archidiakonal-Präbenden, Abteien und Klöster, die in den Ämtern gelegen sind, die die oben benannten Überreste des Bistums Münster ausmachen, werden den genannten Ämtern zugeschlagen.
Die Fürsten von Salm erhalten die Ämter Bocholt und Ahaus, mit den darin liegenden Kapiteln, Archidiakonaten, Abteien und Klöstern; alles im Verhältnis von zwei Dritteln für Salm-Salm, und einem Drittel für Kyrburg, dessen Abtrennung unverzüglich durch eine weitere Anordnung bestimmt werden wird.
Die Reste des Amtes Horstmar einschließlich der darin befindlichen Kapitel, Archidiakonate, Abteien und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm zum 26. Oktober letzten Jahres übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. – Aus der getroffenen Verteilung von Münster folgt automatisch, dass die bisherige ständische Verfassung nicht mehr stattfinden kann.
Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtei Schönthal im genannten Amt und überdies eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden.
Der Fürst von Salm-Reiferscheid erhält für die Grafschaft Niedersalm eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.
Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechte seiner Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.
§ 4.
Der König von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg erhält für seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in deren Gebieten, namentlich dem Gebiet Bremens, so wie weiter unten ausgeführt wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen das Bistum Osnabrück.
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel erhält die Abteien Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 000 Gulden an die Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.
§ 5.
Der Markgraf von Baden erhält für seinen Teil an der Grafschaft Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen, Elsass usw. das Bistum Konstanz, die Reste der Bistümer Speyer, Basel und Straßburg, die pfälzischen Ämter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; außerdem die Herrschaft Lahr unter den zwischen dem Markgrafen von Baden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die Hessischen Ämter Lichtenau und Wildstädt, die Abteien Schwarzach, Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau, Öhringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtei Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den aufgeführten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach, Überlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen sowie die mittelbaren und unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, die von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.
§ 6.
Der Herzog von Wirtemberg erhält für das Fürstentum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté die Probstei Ellwangen, die Stifter, Abteien und Klöster Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg) außerdem Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, die in seinen neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich:
Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Anteil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.
Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.
Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden.
Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.
Der Gräfin Hillesheim für ihren Anteil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden.
Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Anteils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.
Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden.
Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.
§ 7.
Der Landgraf von Hessen-Kassel erhält für St. Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Ämter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg und die Klöster in besagten Ämtern; ferner die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter der Bedingung einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg; wobei diese Rente jedoch in der Folge auf den Überschuss des Ertrags von dem in § 39 erwähnten Schifffahrtsoktroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung der Renten, die in der jetzigen Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar ausgewiesen sind, ein hinreichender Überschuss ergibt.
Der Landgraf von Hessen-Darmstadt erhält für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen Ämter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogtum Westfalen mit Zugehörden, und namentlich Volksmarsen, samt den im genannten Herzogtum befindlichen Kapiteln, Abteien und Klöstern, jedoch mit der Auflage einer immerwährenden dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, wobei diese Rente jedoch in der Folge auf den Überschuss des Ertrags aus dem in § 39 erwähnten Schifffahrtsoktroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung dieser Renten, die in der aktuellen Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar ausgewiesen sind, ein hinreichender Überschuss ergibt. Ferner: die Mainzischen Ämter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, die von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen Ämter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Ämter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest des Bistums Worms; die Abteien Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstei Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg, alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um 25 % zu erhöhen.
§ 8.
Der Herzog von Holstein-Oldenburg erhält für die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das Bistum und Domkapitel Lübeck, das Hannoversche Amt Wildeshausen und die schon erwähnten Ämter Vechta und Cloppenburg im Münsterschen.
§ 9.
Der Herzog von Mecklenburg-Schwerin erhält für seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonikate der Kirche zu Straßburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, die vollständiges Eigentum der Stadt Lübeck bleibt, die Rechte und das Eigentum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumbrook und in den Dörfern der Insel Poel; außerdem eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrtsoktroi.
§ 10.
Der Fürst von Hohenzollern-Hechingen erhält für seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville im Lütticher Lande die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.
Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erhält für seine Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im Augsburgischen.
§ 11.
Der Fürst von Dietrichstein erhält für die Herrschaft Trasp in Graubünden die Herrschaft Neu-Ravensburg.
Der Fürst von Ligne erhält für Fagnolles die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.
§ 12.
Der Fürst von Nassau-Usingen erhält für das Fürstentum Saarbrück, zwei Dritteile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau die Mainzischen Ämter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltville, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb Frankfurt ferner das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden, den Rest des eigentlichen Kurfürstentums Köln (mit Ausnahme der Ämter Altwied und Nurburg), die Hessischen Ämter Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg unter Berücksichtigung der Solmsischen Ansprüche, die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteien: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteien und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen, endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, unter der Bedingung, sich mit dem Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, gemäß der darüber getroffenen Übereinkunft zu vergleichen.
Der Fürst von Nassau-Weilburg erhält für den dritten Teil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheimbolanden: der Rest des Kurfürstentums Trier, mit den Abteien Arnstein, Schönau und Marienstadt.
Der Fürst von Nassau-Dillenburg erhält zur Entschädigung für die Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien die Bistümer Fulda und Corvey, die Reichsstadt Dortmund, die Abtei Weingarten, die Abteien und Probsteien Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteien, Probsteien und Klöster in den zugeteilten Landen; unter der Bedingung, die bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten Ansprüchen auf einige Erbschaften, die im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, anzuerkennen.
§ 13.
Der Fürst von Thurn und Taxis erhält als Entschädigung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt, die Abteien Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweiler gehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.
Im Übrigen wird die Erhaltung der Ämter des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie konstituiert sind, garantiert. Demzufolge sollen die fraglichen Ämter in dem Zustand erhalten werden, in dem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Luneviller Friedens befanden. – Um diese Anordnung vollständig abzusichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
§ 14.
Der Fürst von Löwenstein-Werthheim erhält für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt, die Würzburgischen Ämter Rothenfels und Homburg, die Abteien Brombach, Neustadt und Holzkirchen, die Würzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi, und die Würzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim unter der Bedingung, das genannte Amt Homburg und die Abtei Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden oder einen anderen beliebigen Gegenwert, den sie vereinbaren, wieder abzutreten.
Der Graf von Löwenstein-Werthheim erhält für die Grafschaft Virneburg das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.
§ 15.
Der Fürst von Öttingen-Wallerstein erhält für die Herrschaft Dachstuhl die Abtei Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen und die Klöster Kirchheim, Deggingen und Maihingen im Wallersteinischen.
§ 16.
Die Fürsten und Grafen zu Solms erhalten für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtei Arensburg und das Amt Kleeberg die Abteien Arensburg und Altenberg im Solmsischen.
§ 17.
Die Fürsten und Grafen von Stollberg erhalten für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi.
§ 18.
Der Fürst Carl von Hohenlohe-Bartenstein erhält für die Herrschaft Oberbrunn die Ämter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, den Würzburger Zoll im Hohenlohischen, und Anteil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und den östliche Teil des Gebiets von Carlsberg, alles unter der Bedingung, die nötige Fläche für eine militärischen Straße und direkte ununterbrochene Verbindung von Würzburg nach Rothenburg gegen ein angemessenes Äquivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.
Die Häupter der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg erhalten für ihren Anteil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.
Der Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen erhält für seine Rechte und Ansprüche auf die sieben Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.
Der Fürst von Hohenlohe-Neuenstein erhält für die Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Teils des Carlsberger Gebietes, etwa ein Bezirk von 500 französischen Toisen (1 km) im Durchmesser, von der äußersten Grenze an gerechnet, das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Würzburger und Comburger Anteile an dem Marktflecken Künzelsau.
§ 19.
Der Fürst von Isenburg erhält für die Abtretung des Dorfes Okriftel das Dorf Geinsheim, nahe am Rhein mit den Resten der Abtei von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch unter Ausschluss derjenigen, die im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind, außerdem das Dorf Bürgel bei Offenbach.
Die Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein erhält für ihren Anteil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi.
§ 20.
Das Haus Leiningen erhält für das Fürstentum dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, sowie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg folgendes:
Der Fürst von Leiningen, die Mainzischen Ämter Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim, die von Würzburg getrennten Ämter Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg, die pfälzischen Ämter Boxberg und Mosbach und die Abteien Gerlachsheim und Amorbach.
Der Graf von Leinigen-Guntersblum erhält für seinen Verlust und seinen Anteil an den vorgenannten Ansprüchen die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi.
Der Graf von Leiningen-Heidesheim erhält für seinen Verlust und seinen Anteil an den vorgenannten Ansprüchen die Mainzische Kellerei Neidenau und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi.
Der Graf von Leinigen-Westerburg, älterer Linie erhält die Abtei und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi.
Der Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie erhält die Abtei Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi.
§ 21.
Der Fürst von Wiedrunkel erhält für die Grafschaft Kriechingen die Kölnischen Ämter Nurburg und Altwied und die Kellerei Vilmar.
§ 22.
Der Fürst von Bretzenheim erhält für Bretzenheim und Winzenheim die Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.
§ 23.
Der Fürst von Wittgenstein-Berleburg erhält für die Herrschaften Neumagen und Hemsbach die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogtum Westfalen.
Die als rechtmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg werden durch die, zwischen dem Marktgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau, und den Grafen von Wittgenstein getroffene Übereinkunft befriedigt.
§ 24.
Unter Abwägung der unzureichenden Verfügbarkeit noch zu verteilendem reichsunmittelbarem Gebiete einerseits und den Erfordernissen eines verhältnismäßigen Übereinkommens zur Übertragung des Stimmrechts werden die unmittelbaren Abteien und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden sowie die Stadt Isny, die zur Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, als Entschädigungsmasse folgendermaßen verteilt:
Der Graf von Aspremont-Lynden erhält für Reckheim die Abtei Baindt und eine jährliche Rente von 850 Gulden für Ochsenhausen.
Der Graf von Bassenheim erhält für Pyrmont und Ollbrücken die Abtei Hegbach (außer den Orten Mietingen und Sullmingen, dem Zehnten zu Baltringen, und die dazugehörigen 500 Jauchert [ca. 250 ha] Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden für Buxheim.
Der Graf von Metternich erhält für Winneburg und Beilstein die Abtei Ochsenhausen (unter Ausschluss des Amtes Tannheim) allerdings unter der Bedingung, eine jährliche Rente von 20,000 Gulden zu zahlen – davon an den Grafen von Aspremont 850 Gulden – an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden und an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden.
Der Graf von Ostein erhält für Mylendonk die Abtei Buxheim (ohne das Dorf Pleß), unter der Bedingung, eine jährliche Rente von 9,000 Gulden zu bezahlen, davon an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden – an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden und an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden.
Der Graf von Plettenberg erhält für Wittem und Eyß die Hegbachischen Orte Miedingen und Sullmingen, ssowie den Zehnten in Baltringen, samt 500 Jauchert (250 ha) Wald, die ihm aus den an Miedingen direkt angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau zuzuweisen sind, außerdem eine jährliche Rente von 6,000 Gulden für Buxheim.
Der Graf von Quadt erhält für Wickerat und Schwanenberg die Abtei und Stadt Isny und eine jährliche Rente von 11,000 Gulden von Ochsenhausen.
Der Graf von Schäsberg erhält für Kerpen und Lommersum das Ochsenhausische Amt Tannheim (ohne das Dorf Winterrieden), unter der Bedingung eine jährlichen Rente von 2,000 Gulden zu zahlen, davon an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden.
Der Graf von Sinzendorf erhält für die Burggrafschaft Rheineck das vorerwähnte Dorf Winterrieden, das in eine Burggrafschaft umgewandelt wird, sowie eine jährliche Rente von 1,500 Gulden von Tannheim.
Der Graf von Sternberg erhält für Blankenheim, Junkrat, Geroltstein und Dollendorf die Abteien Schussenried und Weissenau, mit der Verpflichtung eine jährlichen Rente von 13,900 Gulden zu zahlen, und zwar an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden, an den Grafen von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden, an den Grafen von Hallberg 6,880 Gulden, an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden und an den Grafen von Goltstein 150 Gulden.
Der Grafen von Törring erhält für Gronsfeld die Abtei Guttenzell.
Der Graf von Wartemberg erhält für Wartemberg die Abtei Roth und eine jährliche Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.
Der Graf von Wartemberg erhält für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof das Buxheimische Dorf Pleß und eine jährliche Rente von 5,500 Gulden von Schussenried.
Der Graf von Goltstein erhält für Schlenacken eine jährliche Rente von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.
Der Graf von Hallberg erhält für Fußgönnheim und Ruchheim eine jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden und von Tannheim 500 Gulden.
Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.
Für diese Verteilung gelten noch folgende allgemeine Bestimmungen:
1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, das zu Reichs- und Kreisabtretungen beigetragen hat, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Anteil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen Besitzungen übertragen.
2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objekt (chef-lieu [Kreisstadt]) abgetrennten Teile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisabtretungen in die Hauptkasse im bisherigen Verhältnis und stellen in gleichem Umfang die Mannschaft zum bisherigen Truppenkontingent. Der Besitzer des abgetrennten Teils hat das Recht, die Anlage-Quota aufzuteilen, und die Mannschaft auszuheben.
3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem abgetrennten Teil bleibt unverändert.
4) Dem Inhaber eines abgetrennten Teils bleiben das dort befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über die er sich mit dem vorherigen Besitzer zu vergleichen hat. – An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts wird er hingegen nicht beteiligt, weil diese bei Berechnung des Ertrags generell bereits berücksichtigt sind.
5) Er ist verpflichtet, zum Unterhalt der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältnis des Ertrags des getrennten Teiles zum Ganzen, beizutragen.
6) Den in der Verteilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunden in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.
7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verpflichtet, zu den Unterhaltskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, auf den die Rente übertragen wurde, beizutragen; da er aber nicht am
Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjektes beteiligt ist, nur die Hälfte derjenigen Quote, die sich nach Verhältnis dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjektes ergibt.
8) Zum angemessenen Ausgleich der temporären Lasten, und vor allem der, nach einem billigen Überschlag, gemäß der in den §§ 51 und 57 des vorliegenden Dokumentes abgeschätzten Unterhaltskosten der Geistlichkeit in den neun Abteien, sind die Aktivkapitalien der Kartause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Prinzipien zu verwenden.
a) Die Unterhaltssumme, die ein Drittel des Ertrags einer Abtei nicht übersteigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit dieser Last, als durch Überlassung des Mobiliarvermögens, als ausgeglichen betrachtet.
b) Wenn die Unterhaltssumme aber ein Drittel des Ertrags übersteigt, so wird der Überschuss aus dem betreffenden Kapital achtfach vergütet.
c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat dieses Kapitalvermögen zu verwalten, an die Teilhaber mit 3½ %. zu verzinsen und durch sukzessive Aufkündigung in achtjährigen Raten abzuzahlen.
d) Gemäß dieser Bestimmungen erhalten von diesem Kapitalvermögen die künftigen Besitzer: – auf die Abtei Roth 7,500 Gulden – auf Weissenau 6,450 Gulden – auf Buxheim 20,200 Gulden – auf Hegbach 53,950 Gulden – auf Baindt 38,650 Gulden – und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher Überschuss zu Deckung eines etwaigen Verlustes anzusehen.
e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe, so ist dieser von allen Teilnehmern anteilmäßig zu tragen.
Die Ergänzung der Entschädigung, wo notwendig, und nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Treuhänders bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Anspruchsteller aus den Einkünfte bestritten, die noch zur weiteren Verteilung übrig bleiben dürften.
§ 25.
Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstreckt sich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Teile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preußischen Staaten; desgleichen über die Salzburgische Provinz, soweit sich dieselbe über die mit Pfalz-Bayern vereinigten Länder ausdehnt.
Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers vor allem auf die Fürstentümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Ersteres umfasst das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, – weiter die Ämter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Würzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Letzteres besteht aus dem bisherigen Bistum Regensburg samt der Stadt dieses Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteien und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Bayern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteien und Klöster, die in den benannten Fürstentümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a.M.) und alles Eigentum, Besitzungen und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Ämtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind.
Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist mit 650,000 Gulden zu veranschlagen.
Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das in § 39 erwähnte Schifffahrts-Oktroi bewerkstelligt. Bis dieses Oktroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1.Dezember 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich deshalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Überschuss ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden.
Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem erstere der Sitz des Reichstags, letztere der des Reichskammergerichts ist.
§ 26.
Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche und der Malteser-Orden der Säkularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich:
Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteien und Klöster im Vorarlberg, in dem Österreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diözesen in Schwaben, worüber nicht verfügt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.
Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Malteser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteien St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteien und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven
Zugehörungen der soeben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.
§ 27.
Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.
Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalte, mit Ausnahme der Appellation an die höchsten Reichsgerichte.
Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, unbedingte Neutralität. Schließlich sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von der Teilnahme an den Reichsberatschlagungen vollständig befreit.
Überdies gehen als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung an:
die Stadt Augsburg: ausnahmslos alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigentum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl inner- als auch außerhalb der Ringmauern.
die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: der ganze Landesbezirk des Bistums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigentum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie liegt, die von da oberhalb Schwartau in einer Entfernung von wenigstens 500 französischen Toisen (1 km) von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannoverschen, gezogen wird.
Über die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, die außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich einigen.
die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Anteils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifte, Abteien und Klöster, mit allen ihren innerhalb und außerhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich Mokstadt, und alle in dieser Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigentum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Überschuss des Ertrags von dem in § 39 erwähnten Schifffahrts-Oktroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Überschuss ergibt.
Überdies wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die von irgendeinem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit.
Das Gebiet von Bremen umfasst den Flecken Vedesack samt Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Grenzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das linke Ufer der Wese gehenden Linie liegt, nebst allem vom Herzogtum und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigentum und Einkünften.
Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so dass er unter keinerlei Vorwand und Bezeichnung wieder eingeführt, oder die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waren, die sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren auf diesem Fluss unter irgend einem Vorwand an- oder aufgehalten werden dürfen.
die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen Rechte, Gebäude, Eigentum und Einkünfte des Herzogtums und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt.
Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird bis zu weiteren Vergleichshandlungen ausgesetzt.
Diese sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische Anwerbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.
Die Kurfürsten und Fürsten, denen Reichsstädte als Entschädigung zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Munizipalverfassung und Eigentum steuerlich wie in jedem der verschiedenen Lande am meisten privilegierten Städte behandeln, soweit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Wohl nötigen Verfügungen gestatten. – Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der unbestrittene Besitz alle ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.
§ 28.
Die Entschädigungen, die evtl. einzelnen Mitgliedern der Reichsritterschaft zustehen, werden, so wie die Entschädigungsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältnis ihrer rechtmäßigen Ansprüche, in so weit nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Treuhänders bewirkt werden, in immerwährenden Renten auf jene Einkünfte zugeschlagen, die zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 29.
Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über die durch die vorhergehenden Artikel verfügt worden ist, das Bistum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und deren Diener zu sorgen; außerdem die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße einlösbaren Renten, oder durch jede andere, mit den Betroffenen zu treffende Übereinkunft, alle und jede Rechte, Zehnten, und Domainen, Güter und Einkünfte, an sich zu lösen, die sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säkularisierten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.
Diese Säkularisationen, die diese Republik innerhalb ihrer Grenzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachteil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, mit Ausnahme dessen, worüber anders verfügt worden ist; das selbe wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Jegliche Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums erlischt ebenso wie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das gleiche gilt für die schweizerischen, im Gebiet des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.
§ 30.
Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Kapitel zu 2½ % abgelöst werden; oder gemäß einer andern, zwischen den interessierten Teilen freiwillig zu treffenden Übereinkunft.
Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf den ersten Dezember jedes Jahres festgesetzt.
Die Zahlung geschieht im vierundzwanzig Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten.
§ 31.
Die Kurwürde wird dem Erzherzog Großherzog erteilt, desgleichen dem Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, die, entsprechend ihres Ranges unter sich, nach den im Fürstenrat bestehenden Strophen15 abwechseln werden, und zu ihrer Einführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach Erlöschen des Hauses Hessen-Kassel in sämtlichen Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.
§ 32.
Neue Virilstimmen im Reichsfürstenrat erhalten:
Stimmen | |
Der Kaiser, als Erzherzog zu Österreich: für Steiermark eine, für Krain eine, für Kärnten eine, und für Tirol eine, in allem | 4 |
Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Bayern, für das Herzogtum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbayern eine, und für Mindelheim eine, in allem | 4 |
Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem | 2 |
Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstentum Aschaffenburg eine | 1 |
Der Kurfürst von Sachsen, als Markgraf zu Meißen eine, für die Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem | 3 |
Eben derselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen eine | 1 |
Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen eine | 1 |
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für Blankenburg eine | 1 |
Der Markgraf von Baden, für Bruchsal anstatt Speier eine, und für Ettenheim anstatt Straßburg eine, in allem | 2 |
Der Herzog von Wirtemberg, für Teck eine , für Zwiefalten eine, und für Tübingen eine, in allem | 3 |
Der König von Dänemark, als Herzog von Holstein, für Plön eine | 1 |
Der Landgraf von Hessen-Darmstadt, für das Herzogtum Westfalen eine, und für Starkenburg eine, in allem | 2 |
Der Landgraf von Hessen-Kassel, für Fritzlar eine, und für Hanau eine, in allem | 2 |
Der Herzog von Modena, für das Breisgau eine, und für die Ortenau eine, in allem | 2 |
Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz, für Stargard eine | 1 |
Der Herzog von Aremberg sein auf diesseitige Lande versetzte Virilstimme | 1 |
Der Fürst von Salm-Salm eine eigene Stimme, die vorher mit Salm-Kirburg gemeinschaftlich war | 1 |
Der Fürst von Nassau-Usingen eine | 1 |
Der Fürst von Nassau-Weilburg eine | 1 |
Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen eine | 1 |
Der Fürst von Salm-Kirburg eine | 1 |
Der Fürst von Fürstenberg, für Baar und Stühlingen eine | 1 |
Der Fürst von Schwarzenberg, für Klettgau eine | 1 |
Der Fürst von Thurn und Taxis, für Buchau eine | 1 |
Der Fürst von Waldeck eine | 1 |
Der Fürst von Löwenstein-Wertheim eine | 1 |
Der Fürst von Öttingen-Spielberg ein | 1 |
Der Fürst von Öttingen-Wallerstein ein | 1 |
Der Fürst von Solms-Braunfels ein | 1 |
Die Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein ein | 1 |
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst eine | 1 |
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein eine | 1 |
Der Fürst von Isenburg-Birstein eine | 1 |
Der Fürst von Kaunitz für Rittberg eine | 1 |
Der Fürst von Reuß-Plauen-Graiz eine | 1 |
Der Fürst von Leiningen eine | 1 |
Der Fürst von Ligne, für Edelstetten eine | 1 |
Der Herzog von Looz, für Wolbeck eine | 1 |
Die Aufrufordnung, sowohl der alten, als der neuen Stimmen im Reichsfürstenrat, wird künftig, nach der zehnten Strophe, folgende sein:
1. Österreich | 67. Breisgau |
2. Oberbaiern | 68. Sachsen-Lauenburg |
3. Steiermark | 69. Corvey |
4. Magdeburg | 70. Minden |
5. Salzburg | 71. Burggraf von Meißen |
6. Niederbaiern | 72. Leuchtenberg |
7. Regensburg | 73. Anhalt |
8. Sulzbach | 74. Henneberg |
9. Deutschorden | 75. Schwerin |
10. Neuburg | 76. Kamin |
11. Bamberg | 77. Ratzeburg |
12. Bremen | 78. Hirschfeld |
13. Markgraf von Meißen | 79. Tirol |
14. Berg | 80. Tübingen |
15. Würzburg | 81. Querfurt |
16. Kärnten | 82. Aremberg |
17. Eichstädt | 83. Hohenzollern-Hechingen |
18. Sachsen-Coburg | 84. Fritzlar |
19. Bruchsal | 85. Lobkowiz |
20. Sachsen-Gotha | 86. Salm-Salm |
21. Ettenheim | 87. Dietrichstein |
22. Sachsen-Altenburg | 88. Nassau-Hadamar |
23. Konstanz | 89. Zwiefalten |
24. Sachsen-Weimar | 90. Nassau-Dillenburg |
25. Augsburg | 91. Auersberg |
26. Sachsen-Eisenach | 92. Starkenburg |
27. Hildesheim | 93. Ostfriesland |
28. Brandenburg-Anspach | 94. Fürstenberg |
29. Paderborn | 95. Schwarzenberg |
30. Brandenburg-Bayreuth | 96. Göttingen |
31. Freisingen | 97. Mindelheim |
32. Braunschweig-Wolfenbüttel | 98. Lichtenstein |
33. Thüringen | 99. Thurn und Taxis |
34. Braunschweig-Zell | 100. Schwarzburg |
35. Passau | 101. Ortenau |
36. Braunschweig-Kalenberg | 102. Aschaffenburg |
37. Trient | 103. Eichsfeld |
38. Braunschweig-Grubenhagen | 104. Braunschweig-Blankenburg |
39. Brixen | 105. Stargard |
40. Halberstadt | 106. Erfurt |
41. Krain | 107. Nassau-Usingen |
42. Baden-Baden | 108. Nassau-Weilburg |
43. Wirtemberg-Teck | 109. Hohenzollern-Sigmaringen |
44. Baden-Durlach | 110. Salm-Kirburg |
45. Osnabrück | 111. Fürstenberg-Baar |
46. Verden | 112. Schwarzenberg-Klettgau |
47. Münster | 113. Taxis-Buchau |
48. Baden-Hochberg | 114. Waldeck |
49. Lübeck | 115. Löwenstein-Werthheim |
50. Wirtemberg | 116. Öttingen-Spielberg |
51. Hanau | 117. Öttingen-Wallerstein |
52. Holstein-Glückstadt | 118. Solms-Braunfels |
53. Fuld | 119. Hohenlohe-Neuenstein |
54. Holstein-Oldenburg | 120. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst |
55. Kempten | 121. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein |
56. Mecklenburg-Schwerin | 122. Isenburg-Birstein |
57. Ellwangen | 123. Kaunitz-Rittberg |
58. Mecklenburg-Güstrow | 124. Reuß-Plauen-Graiz |
59. Malteserorden | 125. Leiningen |
60. Hessen-Darmstadt | 126. Ligne |
61. Berchtolsgaden16 | 127. Looz |
62. Hessel-Kassel | 128. Schwäbische Grafen |
63. Westfalen | 129. Wetterauische Grafen |
64. Vorpommern | 130. Fränkische Grafen |
65. Holstein-Plön | 131. Westfälische Grafen |
66. Hinterpommern |
I. Das Direktorium im Reichsfürstenrat bleibt unverändert.
II. Die bisherigen Wechsel werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Äste des nämlichen Hauses haben sie über neue Wechsel zu vergleichen.
III. Der Aufruf der Stimmen bildet nicht den höheren oder gleichen Range der Fürsten unter einander ab, und die Rechte eines jeden bleiben vorbehalten.
IV. Die Stimmen der säkularisierten Fürstentümer bleiben an ihrer alten Stelle, so dass die zwei Bänke (latera) beibehalten werden können, wenn es das Fürstliche Kollegium gutheißt.
V. Die Fürsten, die Stimmen auszuüben haben, die mit den ehemals geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Territorien verbunden sind, erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren Rang, als sie vorher hatten.
VI. Die Fürsten, die für ihre verlorenen Stimmen neue erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.
VII. Gemäß des hier zugrunde gelegten zehnten Wechsels werden nun auch die neun übrigen Wechsel eingerichtet.
§ 33.
Das unbedingte Privilegium de non appellando17 bleibt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, desgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen erhalten und wird dem Gesamthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen bewilligt.
§ 34.
Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien18 werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bistümern auf die Fürsten über, denen diese übertragen wurden. In den zwischen mehrere Fürsten verteilten Bistümern werden die in den einzelnen Teilen befindlichen Güter dieser Art mit denen der Fürsten vereinigt.
§ 35.
Alle Güter der fundierten19 Stifte, Abteien und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C. Verwandten20, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung bisher nicht geregelt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der jeweiligen Landesherrn, sowohl für Zwecke des Gottesdienstes, Unterrichts- oder andere gemeinnützige Veranstaltungen, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem Vorbehalt, sowohl die Domkirchen, die bestehen bleiben, dauerhaft auszustatten als auch die Pensionen für die enteignete Geistlichkeit, nach den bereits festgelegten, bzw. noch zu bestimmenden Bedingungen zu gewährleisten.
§ 36.
Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifte, Abteien und Klöster, sowie die der Disposition der Landesherren überlassenen, gehen grundsätzlich an ihre neuen Besitzer über, mit allen Gütern, Rechten, Vermögen und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.
§ 37.
Die auf der linken Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte, die Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der rechten Rheinseite gehörten, bleiben davon getrennt und der Verfügung der respektiven Regierungen
überlassen, d.h. soweit es die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und Einkünfte der literarischen21 Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten gemeinschaftlich waren, und zukünftig auf dem rechten Rheinufer fortgesetzt werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, falls sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.
§ 38.
Die für ihre linksrheinischen Besitzungen entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl ausschließlich persönlichen, als die, von diesen Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und daraus zu tilgen; jedoch vorbehaltlich der im Frieden von Luneville enthaltenen Bestimmungen und den von der französischen Regierung mit einzelnen Reichsständen geschlossenen besonderen Verträgen.
§ 39.
Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sind zukünftig aufgehoben, ohne unter irgend einem Vorwand wieder hergestellt werden zu können; vorbehaltlich der Eingangsgebühren (droits de douane), und eines Schifffahrts-Oktroi, das nach folgenden Grundlagen genehmigt wird:
Da der Rhein von der Grenze der bayrischen Republik bis zur Grenze der helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reich gemeinschaftlicher Strom geworden ist, erfolgt die Einrichtung wie auch die Anordnung der Erhebung des Schifffahrts-Oktroi gemeinschaftlich durch Frankreich und das Deutsche Reich.
Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine diesbezüglichen Rechte ausnahmslos dem Kurfürsten-Erzkanzler22, der die Vollmacht des Deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeinen und besonderen Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrts-Oktroi23 abzuschließen. Diese Anordnungen werden durch den Kurfürsten-Erzkanzler dem Kurfürstl. Kollegium zur Genehmigung vorgelegt und zur Kenntnis des unter dem Kaiser versammelten Reiches gebracht.
Die Abgabe wird dergestalt ausgemittelt, dass sie den Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Abgabe von der Schifffahrt der Fremden, und von rheinaufwärts fahrenden Schiffen erhoben, als von der Schifffahrt der französischen oder deutschen Uferbewohner und von rheinabwärts fahrenden Schiffen.
Ihre Erhebung wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die Erhebung mit möglichst geringer Behinderung der Schifffahrt ausgestaltet.
Der Generaldirektor des Oktroi wird gemeinschaftlich von der französischen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, die wechselseitig einen Kontrolleur in jeder Erhebungsstelle halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständnis der Landesfürsten ernannt.
Trotzdem bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsätze noch einem weiteren Übereinkommen unterworfen, in dem die endgültige Einrichtung des Schifffahrts-Oktroi selbst zwischen der französischen Regierung und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler geregelt wird.
Es werden mindestens fünf und nicht mehr als fünfzehn Erhebungsbüros errichtet. Diese Büros sind ausschließlich in dienstlichen Belangen von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Falls nötig werden sie von Seiten der Landesherrn ünterstützt.
Der Gesamtertrag des Oktroi hat vor allem die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizei zu bestreiten.
Der Überschuss wird in zwei gleiche Teile geteilt, deren jeder hauptsächlich zur Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der respektiven Ufer bestimmt ist.
Der verbleibende Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird
- zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Anweisungen;
- zur Absicherung der in den §§ 7 und 27 aufgeführten unbedingten und an Bedingungen geknüpften zugesprochenen Renten verpfändet.
Falls sich ein jährlicher Überschuss von Einkünften ergäbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das Schifffahrts-Oktroi-Recht belegt ist.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französischen Regierung und den an das Ufer grenzenden Landesfürsten der rechten Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respektiven Rheingrenzen benehmen.
§ 40.
Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken Ufer bestandenen Lehnshöfen abhängende Lehen, gehen in Zukunft unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit darauf mit reichsständischer Eigenschaft haftet, anderenfalls aber von dem Landesherrn, in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur die landeshoheitlichen Mainzer Lehen werden zukünftig von Aschaffenburg vergeben.
Den neuen Landesherren bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem künftigen Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Mutung24 der neuen Vasallen begnügen, oder aber auf der tatsächlichen Erhaltung eines Lehens bestehen wollen; jedoch sind im letzteren Falle den Vasallen diese Abgaben und andere Lehensgebühren zu erlassen.
§ 41.
Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen gemäß § 24 auf die diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, bleibt nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit verbundener Prärogativen25 einer näheren Präzisierung vorbehalten.
Wie die geistlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls in § 32 präzisiert.
§ 42.
Die Säkularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im Einverständnis mit dem Diözesanbischof geschehen. Die Männerklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer unterworfen, die sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten können. Beide Klosterarten können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzers Novizen aufnehmen.
§ 43.
Das Nutzungsrecht übertragener Gütern tritt für die entschädigten Fürsten und Stände, denen es nicht möglich war, vor den Deklarationen der vermittelnden Mächte Zivilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten Dezember 1802 in Kraft. Der Zivilbesitz selbst beginnt für alle acht Tage vor jedem Termin.
Bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die neuen Besitzer stehen die Reste der Kreisfonds den alten Besitzern zu, ohne jedoch hierdurch anderen Verabredungen zwischen den betroffenen Teilen vorzugreifen.
§ 44.
Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiermit für ungültig erklärt.
§ 45.
Die obigen Verfügungen erklären alle Ansprüche auf die durch den Frieden von Luneville an die Französische Republik abgetretenen Länder für nichtig. Es versteht sich jedoch von alleine, dass Familien-Nachfolge-Rechte von linksrheinischen und ausgetauschten Besitzungen auf die Entschädigungs- und eingetauschten Objekte als ersatzweise übergehen. Ferner sind diejenigen Ansprüche als nichtig zu betrachten, die an die, für auf der linken Rheinseite verlorenen Besitzungen, auf der rechten Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres vom 1. Dezember 1802 an zu rechnen, vorgebracht und gütlich oder gerichtlich geregelt werden. Sollte dies am Fehlen einer gerichtlicher Entscheidung, oder in der Verweigerung eines billigen Vergleichs liegen, wird der Fall innerhalb eines zweiten Jahrs durch Austrägalrichter26 ohne Appellation entschieden werden.
Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo27 dotiert wird, so muss, um diese Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen ihn herrührende Verlust von Einnahmen durch Verleihung heimfallender kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.
§ 46.
Alle Tauschverträge, Gebietsbereinigungen und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen die gleiche Gesetzeskraft haben und vollzogen werden, als wenn sie Teil des gegenwärtigen Hauptschlusse wären.
§ 47.
Bezüglich der Besitzverhältnisse der Besitz verlierenden Regenten und Besitzer, auch der davon abhängigen Geistlichkeit, sowie ihrer bisherigen Dienerschaft aus dem Hof-, Zivil- und Militärbereich, und in Anbetracht der besonderen Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten und Stände, welche sich auf den standesgemäßen Unterhalt der oben genannten Regenten und übrigen Individuen, auf Verfassungen der Lande und die Übernahme der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der Kammerzieler28 beziehen, und die mit der tatsächlichen Nutzung der Entschädigungsländer und Gebiete beginnen, sollen die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften gelten.
§ 48.
Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde, ihr bisheriger Rang Range und der Fortbestand ihrer persönlichen Unmittelbarkeit.
§ 49.
Die Fürstbischöfe und gefürsteten Äbte oder Pröbste behalten zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft derart, dass sie in bürgerlichen Rechtsfällen unter Vorabinformation der oberen Landesbehörde für diese Fragen in erster Instanz das Landesgericht, das die Fälle bearbeitet, in peinlichen29 Fällen aber die erste Anhörung vornimmt, informieren, um dann diese bürgerlichen Rechtsfälle zur nächsten Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte weiterzuleiten. In peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, ist der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern. Natürlich haben sich sämtliche Diener eines solchen Fürsten den bestehenden und ergehenden landesherrlichen Gesetzen, und insbesondere den Polizei-Anordnungen, zu fügen.
§ 50.
Sämtlichen abtretenden geistlichen Regenten ist nach ihren verschiedenen Graden lebenslang eine ihrem Range und Stande angemessene freie Wohnung mit Möblierung und Tafelservice, den Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten Ranges zusätzlich ein Sommeraufenthalt anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, dass dasjenige, was sie an Möbeln als Eigentum besitzen, ihnen gänzlich überlassen bleibt, das aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode an diesen zurückfällt.
§ 51.
Die Versorgung der geistlichen Regenten, deren Landbesitz ganz oder doch größtenteils mit den Residenzstädten an weltliche Regenten übergeht, kann, da sie bisher über sehr unterschiedliche Einkünfte verfügen, nur als Fortschreibung des status quo geregelt, demnach nur ein Minimum und ein Maximum bestimmt werden.
Deshalb wird:
a) für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und das Maximum auf 60,000 Gulden; für den Herrn Bischof zu Würzburg, als Coadjutor zu Bamberg, zusätzlich noch einmal die Hälfte dieses Maximums;
b) für Fürstäbte und Probste des ersten Ranges das Minimum der Fürstbischöfe; für alle andern Fürstäbte das Minimum auf 6,000, das Maximum auf 12,000; für gefürstete Äbtissinnen aber das Minimum auf 3,000, das Maximum auf 6,000 Gulden;
c) ebenso für Reichsprälaten und Äbtissinnen
d) für unmittelbare Äbte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000 Gulden festgesetzt.
Bei allen diesen Bestimmungen sind jedoch der Großmut der künftigen Landesherren keine Grenzen gesetzt; vielmehr bleibt jedem unbenommen, besondere Verhältnisse zu berücksichtigen und nach eigenem Gutdünken mehr zu bewilligen.
Über die Regelung zur Zufriedenheit der abtretenden Regenten bzw. bei aufzuhebenden Prälaturen erwartet die Reichsdeputation von den neuen weltlichen Regenten spätestens innerhalb von 4 Wochen definitiven Bescheid, um falls sich wider Erwarten wegen der einen oder anderen Bestimmung sich bei der Anwendung obiger Regeln noch Probleme ergeben sollten, darüber befinden zu können.
§ 52.
Die Weihbischöfe, insofern sie Pfründen haben, die Domkapitulare, Dignitarien oder Chorherren der Ritterstifter sowie adelige Stiftsdamen behalten den lebenslänglichen Genuss ihrer Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind die für den Ankauf oder eine Kaufabsicht ihrer Häuser gemachten Auslagen zu vergüten, falls der Landesherr diese nach ihrem Tode übernehmen will. Dies gilt überall, mit Ausnahme von Orten, an denen sie über privates Wohneigentum verfügen.
§ 53.
Zu ihrem Unterhalt sind den Domkapitularen, Dignitarien und Chorherren der Ritterstifter neun Zehntel ihrer gesamten bisherigen Einkünfte zu belassen. Ebenso sind den Vikaren ihre Wohnungen, und da sie meist schlecht verdienen, ihr gesamtes bisheriges Einkommen zu belassen, bis sie evtl. durch andere geistliche Stellen versorgt werden. Ihren Kirchendienst haben sie einstweilen weiter zu versehen.
Die Domherren, die Pfründen besitzen, werden in der Höhe ihres Unterhalts den Kapitularen gleichgestellt und rücken dann, falls sich der Landesherr nicht auf andere Weise mit ihnen einigt, in die vakant werdenden Pfründen des Kapitels.
§ 54.
Kapitularen und Domherren der Dom-, Ritter- und Mediatstifte, die nach den verschiedenen Statuten der Stifter entweder erst nach dem Ablauf der Karenzjahre30 oder infolge anderer Bedingungen Zugriff auf ihre Pfründen erlangen, haben die gleiche, Rechte wie diejenigen, die diese bereits haben.
§ 55.
Die Stifts-Frauen und Fräulein behalten ihre Einkünfte so lange, bis der neue Landesherr sie durch eine einvernehmlich zu regelnde Abfindung ersetzt.
§ 56.
Für die geistlichen und weltlichen Dienerschaften des Kapitels gelten die gleichen Vereinbarungen, wie sie nachfolgend auch für die eigenen fürstlichen Dienerschaften getroffen werden.
§ 57.
Die Conventualen31 fürstlicher, auch Reichs- und unmittelbarer Abteien sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise angemessene anständige Art in einer geeigneten Communität32 auch weiter zu unterhalten, oder denen, die mit landesherrlicher Zustimmung austreten, bis zu anderweitiger Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach dem Vermögen ihrer Stiftung zu gewähren. Für die Laienbrüder ist auf ähnliche Art zu sorgen. Novizen, die durch Gelübde noch nicht gebunden sind, können von den Landesherren mit einer dreijährigen, angemessenen Pension entlassen werden.
§ 58.
Kaiserliche Precisten33, die ihre Preces34 den Stiftern bereits präsentiert, und den schon eingetretenen Einrückungsfall nicht haben verstreichen lassen, erhalten bei den künftig frei werdenden Pfründen eine angemessene Pension; gleiches gilt auch für Panisten35, welche auf ihre Laienpfründen ein schon erworbenes anerkanntes Recht haben.
§ 59.
Bezüglich aller bisherigen geistlichen Regenten, Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-, geistlichen und weltlichen Dienerschaft, Militär und Pensionäre gilt, falls der bisherige Regent sie nicht in seinem persönlichen Dienste behält, ebenso wie für Kreisdiener der Reichskreise, die verändert werden, wird ihnen allen der unveränderte, lebenslängliche Bestand ihres bisherigen Rangs, vollständigen Gehalts und ihrer rechtmäßigen Emolumente36, oder bei deren Wegfall, eine dafür zu bestimmende Vergütung unter der Bedingung gelassen, dass sie sich dafür nach Gutdünken des neuen Landesherrn und nach Maßgabe ihrer Talente und Kenntnisse auch an einem andern Orte und in andern Dienstverhältnissen einsetzen lassen müssen. Diener, die in einer Provinz ansässig sind und in eine andere gegen ihren Willen versetzt werden sollen, ist freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gehen wollen.
In diesem letzteren Falle ist einem Diener nach fünfzehnjähriger Dienstzeit sein voller Gehalt mit Emolumenten, nach zehnjähriger Dienstzeit zwei Drittel, und bei weniger als zehn Dienstjahren dienten, die Hälfte als Pension zu belassen. Pensionäre die sich nicht widerholt etwas zu Schulden kommen ließen, ist ihre Pension weiter zu bezahlen.
Sollte der neue Landesherr einen Diener nicht in Diensten behalten wollen, so erhält derjenige seine letzte Besoldung lebenslänglich. Nach dem 24. August 1802 neu bewilligte Pensionen oder Besoldungserhöhungen sowie ganz neue Besoldungen, sind vom neuen Landesherrn nach den Grundsätzen der Billigkeit und einer guten Staatsverwaltung als angemessen zu bestätigen.
§ 60.
Die jetzige politische Verfassung der zu säkularisierenden Länder, soweit sie auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und dem Land bzw. anderen reichsgesetzlichen Normen beruht, bleibt unverändert erhalten, mit Ausnahme dessen, was zur Zivil- und Militärverwaltung und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört. Hier soll dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.
§ 61.
Die Regalien37, Bischöflichen Domänen sowie Besitzungen und Einkünfte des Domkapitels fallen den neuen Landesherrn zu.
§ 62.
Die Erz- und Bischöflichen Diözesen verbleiben unverändert, bis die Aufteilung der Diözesen durch ein Reichsgesetz geregelt ist. Hiervon hängt dann auch die Einrichtung der künftigen Domkapitel ab.
§ 63.
Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll vor Verbot und Einschränkung aller Art geschützt sein; insbesondere soll jeder Religion der Besitz und uneingeschränkte Gebrauch ihres eigenen Kirchenguts bzw. Schulfonds nach der Vorschrift des Westfälischen Friedens verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den gleichen vollen Genuss bürgerlicher Rechte zu gestatten.
§ 64.
Mit den Mediat-Stiften38, Abteien und Klöstern in den zu säkularisierenden Landen ist in gleicher Weise zu verfahren wie mit den reichsunmittelbaren. Die Chorherren der Mediat-Stifte, die aufgehoben werden, behalten neben ihren Wohnungen, neun Zehntel ihres bisherigen Einkommens, die Vikare aber das gesamte, die Domherren neun Zehntel dessen, ihres bisherigen Gehaltes und rücken den Kapitularen39 nach. Chorherren, die weniger als 800 Gulden beziehen, ist, wie den Vikaren, ihr gesamtes Einkommen zu belassen. Äbte, deren Unmittelbarkeit bisher streitig oder die unstreitig mittelbar gewesen sind, erhalten im Verhältnis zum Vermögen ihrer Abtei 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und andere Klosterkonventualen 300 bis 600 Gulden. Laienbrüdern und Novizen sind auf gleiche Art zu behandeln wie die der unmittelbaren Stifte. Von den Dienerschaften all dieser Körperschaften gilt das Gleiche, was für die Dienerschaften generell festgelegt worden.
§ 65.
Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigentum, zu erhalten, doch so, dass sie der landesherrlichen Aufsicht und Leitung untergeben bleiben.
§ 66.
Zur Sicherstellung des Unterhalts dieser großen Zahl höherer und anderer ehrbarer Personen, haben die neuen Landesherrn sämtliche Unterhaltsgelder ihren nächsten lokalen Finanzbehörden anzuweisen, und als vorrangige Hypothek auf die Landeseinkünfte einzurichten, jederzeit vierteljährig in guten Münzsorten nach dem Vierundzwanzig-Guldenfuß40 unverzüglich abführen zu lassen und ihren Gerichten keine Pfändung diese Unterhaltsgelder zu gestatten.
§ 67.
Die Kreisdirektoren haben den Vollzug dieser Vorschriften zu überwachen und auf erste Beschwerden der Pensionäre, ohne Einspruchsfrist sogleich gegen die Zahlungsbehörde, die geleistete Zahlung nicht durch Quittung belegen kann, die sofortige Execution41 vorzubereiten und zu vollziehen; im Falle weiterer Zahlungsverzugsgefahr aber die Einkünfte, soweit sie dafür verwendet werden, in unmittelbare Verwaltung zu nehmen.
§ 68.
Für diejenigen geistlichen Ländern, die nicht vollständig oder größtenteils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn gehen, sondern unter mehreren aufgeteilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande rechts des Rheins haben, sind sowohl in Bezug auf die standesgemäße Unterhaltung der unter der gegenwärtigen Veränderung leidenden Personen, als auch wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes, der kirchlichen und religiösen Verfassung und dergleichen, alle diejenigen Grundsätze in Anwendung zu bringen, die weiter oben schon festgesetzt worden. Nur die Verteilung der Versorgungssumme, und der Fonds, in dem diese verwaltet wird, bedarf in diesen Landen näherer Ausführungsbestimmungen. Demnach fallen die, auf einzelnen Teilen insbesondere ruhenden Lasten, z.B. die Unterhaltung eines mittelbaren Klosters, die Übernahme der Beamten und Diener eines einzelnen Amtes, und dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur Last, denen sie zufallen; insbesondere kann die Erhaltung des Personals des Domkapitels, und die Individuen aller geistlich- und weltlichen Körperschaften, die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem verteilten geistlichen Lande nicht in die ganze Masse geworfen werden, sondern nur denjenigen, welche die Abgaben und Güter dieser Domkapitel und Körperschaften bekommen, zufallen, und unter diesen im Verhältnis aufgeteilt werden.
Zur Verteilung unter sämtliche neue Teilhaber eines solchen Landes bleiben also nur die sich auf die Gesamtheit beziehenden Lasten übrig, wozu auch vor allem die Unterhaltssumme des von der Regierung abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. Sämtliche Teilhaber haben sich hierüber unverzüglich zu verständigen; sollte jedoch diesbezüglich keine gütliche Übereinkunft binnen vier Wochen zustande kommen, so haben die Kreisausschreibämter, bzw. im Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall der Teilung vor allem eintritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam diese Punkte zu erörtern und die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§ 69.
Zu denjenigen Landen, wo die geistlichen Regenten ihre Residenzstädte auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen verloren, doch auch noch beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins behalten haben, zählt vor allem der Kurfürst von Trier, als Kurfürst des Reichs, sowie sein Domkapitel samt Dienerschaften. Da die übrigen diesseits rheinischen kurfürstl. Lande, und ihre Einkünfte bei weitem nicht hinreichen, alle diese Unterhaltskosten zu bestreiten, zumal dem Domkapitel zu Trier auf dieser Seite kein eigener Fonds geblieben, so wird der Unterhalt des Kurfürsten auf 100,000 Gulden festgesetzt. Das Kurfürstliche Kollegium, einschließlich der neu einzuführenden Kurfürsten wird gebeten, diese Summe zu übernehmen, dem Kurfürsten von Trier diese jährlich in zu bestimmenden Terminen zu entrichten, und zur Bestätigung dieser Maßnahme einen eigenen Beschluss im Kurfürstlichen Kollegium zu fassen; – außerdem wird festgesetzt, dass die Stadt Augsburg dem Kurfürsten von Trier ihr bischöfliches Schloss, und die für die Dienerschaft nötigen Gebäude in ihrem gegenwärtigen möblierten Zustande nebst den bisher gehabten Immunitäten, in ihrem ganzen Umfange lebenslänglich ungestört zu belassen habe.
§ 70.
Die neuen Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da sie von Unterhaltszahlungen völlig verschont bleiben, einen verhältnismäßig größeren Anteil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen Dienerschaft zu übernehmen; den Rest dieses Pensionsanteils werden Kurmainz und Hessen-Kassel tragen.
§ 71.
Die Höhe des Unterhalts für das Domkapitel zu Köln ist ebenso, wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht ausschließlich nach den rechtsrheinischen Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst zu bemessen, sondern es ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass die neuen Besitzer aus den Einkünften der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu unterhalten haben. Es haben daher die vorgenannten Bevollmächtigten unter Berücksichtigung dieses Umstandes auch dem Domkapitel zu Köln den ihnen zustehenden Unterhalt zu gewähren.
§ 72.
Alle übrigen, zu den Landen letztgedachter Art gehörige geistliche Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifte, Klöster, Stiftungen, geist- und weltliche Körperschaften, Landes- und kirchliche Verfassungen, sind zwar prinzipiell ebenso zu behandeln, was in Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz oder doch größtenteils mit den Residenzstädten der bisherigen geistlichen Regenten an einen weltlichen Regenten übergehen, oder welche nicht ganz oder größtenteils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere verteilt werden, aber ihre Residenzen und meisten Lande im Rechtsrheinischen haben, festgesetzt worden; es versteht sich jedoch von selbst, dass der Unterhalt aller zu dieser Klasse gehörigen Personen, falls ihre Fonds nicht ganz auf der rechten Rheinseite liegen, nicht so großzügig wie bei den eben genannten ausfallen kann, sondern dass dieser grundsätzlich nach den ihnen auf dieser Seite noch zustehenden Einkünften zu bemessen sei. Es kann daher bei diesen Domkapiteln und Stiften der Unterhalt nicht durchgängig auf neun Zehntel ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.
§ 73.
Die Dienerschaften, die nicht lokal und in den diesseitigen Ämtern angestellt sind, können nur nach den Verhältnissen, in dem die rechtsrheinischen Reste der Lande zum ganzen Lande stehen, von den neuen Besitzern eine gewisse Unterstützung erfahren, es sei denn, dass diese, wie insbesondere die rechtsrheinisch angestellte Kurkölnische Dienerschaft, auf der rechten Rheinseite zur Verwaltung der diesseitigen Lande von ihrem Landesherrn ausdrücklich beordert worden, in welchem Falle ihnen ihre Bezüge ohne Einschränkung weiter zu bezahlen sind.
§ 74.
Generell ist diese Fürsorge nur auf diejenigen Kapitularen und Diener zu beschränken, die ihren Regenten auf die rechte Rheinseite gefolgt, und auch inzwischen ihren Wohnsitz hier aufgeschlagen haben. Dieser Grundsatz ist allgemein anzuwenden. Diejenigen Domherren, die linksrheinisch bei ihren Domkirchen geblieben sind, sind mit den bereits ins Rechtsrheinische übergewechselten gleichzustellen, falls sie sich künftig diesseits niederlassen werden.
§ 75.
Für diejenigen geistlichen Regenten mit ihren Domkapiteln und Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn Fürstbischof zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig bleibt, oder welche jenseits, wie z.B. der Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles verloren haben, muss ein besonderer Fond eingerichtet werden, aus dem ihr notwendiger Unterhalt bestritten wird. Demnach wird die Unterhaltung des Herrn Fürstbischof von Lüttich, dessen Lage einzig ist, auf 20.000 Gulden festgesetzt. Diejenigen Fürstbischöfe, die im Besitz zweier oder mehrerer Bistümer waren, geben zu Aufbringung dieser Summe 10 % der Pension eines ihrer Bistümer ab; ebenso werden sie für den Herrn Fürstbischof von Basel 5 % der Einkünfte eines ihrer Bistümer abgeben, um für ihn die Hälfte des Minimums, nämlich 10,000 Gulden aufzubringen, da ihm nur einige Parzellen seines Landes auf dem rechten Rheinufer geblieben sind. Im Falle, dass einer der Fürstbischöfe, die ein Zehntel und Zwanzigstel eines ihrer Deputate an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher als dies Fürstbischöfe versterben würde, so behält der Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die Verpflichtung, das Zehntel bzw. Zwanzigstel an die betreffenden Fürstbischöfe von Basel und Lüttich weiter zu entrichten. Ferner werden die beiden Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu den ersten offen werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch bleibt es der Entscheidung der beiden Fürsten überlassen, Bistümer zu
übernehmen oder nicht, ohne im einen oder dem anderen Falle ihre ohnehin auf das Minimum gesetzten Unterhaltsgelder mit den Einkünften des Bistums verrechnet zu bekommen.
Die beiden genannten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden werden nach folgender Aufteilung von den Fürstbischöfen entrichtet:
Der Kurfürst von Trier gibt von seiner Pension von 60,000 Gulden als Bischof von Augsburg:
an den Bischof von Basel 3000, an den von Lüttich 6000 Gulden.
Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Der Bischof von Würzburg wegen der Koadjutorie42 von Bamberg à 30,000 Gulden: an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.
Der Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für beide Sitze 50,000 preußische Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte ab:
an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.
Der Bischof von Regensburg von seiner Pension von Freisingen à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Außerdem wegen der Probstei Berchtolsgaden à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Der Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und Worms, à 10,000 Gulden:
an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.
Was die Domkapitel und Dienerschaften betrifft, die aus den rechtsrheinischen Gütern und Einkünften von den neuen Landesherren ihren nötigen Unterhalt nicht erhalten können, wie die von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speyer, Straßburg und andere, die sich in ähnlicher Situation befinden; so soll für sie eine eigene Kasse dadurch errichtet werden, dass denjenigen Domherren, die mehr als eine Pfründe hatten, zwei Zehntel ihrer neun Zehntel, die sie von diesen Pfründen zu beziehen haben, einbehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler unterstellt werde, um hieraus nach einem gerechten Schlüssel die Aufteilung derart vorzunehmen, dass nach dem Vermögen der Kasse ihr Zweck erreicht werde. Trotzdem haben diejenigen Landesherren, denen die Überreste solcher Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und anderer Körperschaften zufallen, nach im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt der leidenden Interessenten zu sorgen.
§ 76.
Bezüglich derjenigen Geistlichen und Diener schließlich, deren Körperschaften jenseits auf der linken Rheinseite aufgehoben worden, die jedoch noch mehr oder weniger Güter auf der rechten
Rheinseite haben, die künftig der Verfügung der respektiven Landesherren überlassen sind, versteht sich von selbst, dass diese Landesherren, soweit diese Einkünfte reichen, den Unterhalt derjenigen Personen, welche als diesseits geborene von der französischen Regierung zu diesem Unterhalt ohne Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder die wegen eben dieser Einkünfte und ihrer Verwaltung, aus denen sie ihren Unterhalt bestreiten, schon während des Krieges auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte bisher wirklich genossen haben, ebenso wie alle andere neue Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und schließlich diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, auf die ihnen ein gegründetes Recht zusteht, lebenslänglich zu belassen, und darüber nur nach deren Tode anderweitig zu verfügen.
§ 77.
Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden liegenden Schulden zur Befriedigung so vieler Gläubiger Vorsorge getroffen werden muss, so versteht sich von selbst, dass bei den Landen, welche ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen, letzterer alle Kameral- und Landesschulden dieses Landes mit zu übernehmen, sie also aus seinen neuen Kammer-Einkünften und Steuern ebenso zu verzinsen und abzuführen habe, wie es der geistliche Regent hätte tun müssen.
§ 78.
Bei den geistlichen Landen hingegen, die unter mehrere neue Herren verteilt werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Spezialunterpfand verschrieben ist, an dieses Spezialunterpfand grundsätzlich so halten, dass diejenigen Teilhaber eines solchen Landes, welche die Specialhypothek43 besitzen, ihm einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen; die Schulden aber müssen ebenso, wie bei denjenigen, die nur eine Generalhypothek, oder auch nur versionem in rem44 für sich, aber auch bei denen, die ihre bisher gehaltene Specialhypothek, z.B. die Zölle, verloren haben, als allgemeine Landesschulden unter sämtlichen Teilhabern eines solchen Landes in verhältnismäßige Teile, und zwar die Kammerschulden nach dem Domänenertrag45, die Landesschulden aber nach dem Steuereinkommen verteilt werden.
§ 79.
Um einen Zinszahlungsverzug für die Gläubiger bis zur Neuaufteilung zu vermeiden, ist für Kredite ohne Specialhypotek, der Inhaber des Hauptorts oder des größeren Teils des Landes einstweilen bis zur Bedienung dieser Zinszahlungen verantwortlich; es sei denn, dass sich die Parteien mit annähernd gleichen Anteilen zumindest über die Darlehensverzinsung vorab verständigen.
§ 80.
Wenn dagegen die geistlichen Lande, von deren Schulden die Rede ist, zum Teil auf der linken Rheinseite liegen, so sind diejenigen Landesschulden, die ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite haben oder die sonst nach dem Frieden von Luneville auf die Französische Republik übergehen, von den aufzuteilenden Gesamtschulden dieses Landes vorweg abzuziehen.
§ 81.
Neue, nach dem 24. August 1802 aufgenommene Kredite, werden nur bedient, wenn der Nutzen oder das Bedürfnis des Staates diese Geldaufnahmen noch erfordert habe.
§ 82.
Was die Schulden ganzer Kreise betrifft, wie des Fränkischen und Schwäbischen, die ganz auf der rechten Rheinseite liegen, so bleiben alle diejenigen Länder, die bisher zu diesen Kreisen gehörten, für solche Schulden verantwortlich. Falls einzelne geistliche Kreislande unter mehrere weltliche Herren verteilt wurden, ist jedem Teile eines solchen Landes ein Anteil gemäß Matrikel46 an Reichs- und Kreisprästanden47 baldmöglichst zuzuordnen, nach dessen Vorgabe dann auch die neuen Besitzer sich an Abtrag und Verzinsung der Kreisschulden zu beteiligen haben. Bis zur Neuaufteilung, muss der Beitrag von solchen geteilten Ländern zu allen Kreisprästanden, mithin auch zu Verzinsung der Kreditschulden so aufgetrieben werden, wie oben am Beispiel der Landesschulden geteilter Lande beschrieben wurde.
§ 83.
Bezüglich der Kredite, welche die, auf beiden Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar Kurrhein unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst während und im Kriege aufgenommen haben, sind unter den jetzigen Bedingungen die Gläubiger dieser Kur- und Oberrheinischen Kreise berechtigt, die Rückzahlung dieser Kredite und Zinsen von den rechtsrheinischen Landen beider Kreise zu fordern. Die Herren der rechtsrheinischen Lande, die zu einem dieser Kreise gehören, haben sich über die Verzinsung und Kreditrückzahlung zu verständigen. Im Reichskreis Oberrhein sind deshalb vor allem von den dort eingeführten General- und Specialkassen die einklagbaren Ausstände einzutreiben und zur Zins- und Kreditrückzahlung zu verwenden, darüber hinausgehende Verbindlichkeiten sind durch gewöhnliche Kreisrömermonate48 von den zu diesem Reichskreis noch gehörenden Landen zu bedienen.
§ 84.
Wenn aber der matricularmäßige49 Anteil der linksrheinischen Kreislande an diesen Schulden von der französischen Republik nicht in die Kategorie der von ihr zu übernehmenden Schulden gerechnet wird, so ist der Anteil der linksrheinischen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden zu denjenigen Landesschulden zu zählen, die von den entschädigten Reichsständen ohne Belastung ihrer neuen Untertanen zu übernehmen sind. Nur der Anteil der geistlichen Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne Ausgleich weg, und erhöht die Schulden der rechtsrheinischen Kreisgebiete.
§ 85.
Die Umsetzung dieser Beschlüsse ist von den kreisausschreibenden50 Fürsten und den Kur- und Oberrheinischen Kreisen Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam vorzunehmen.
Falls bei der Verteilung dieser Schulden oder des zu regelnden Unterhalts für die Geistlichkeit, wegen Interessenkollision oder aus sonstigem Grund für eine gütliche Übereinkunft die Vermittlung durch einen dritten Fürsten notwendig wäre, sollen die kreisausschreibenden Fürsten oder Beauftragten um Benennung eines Obmann bitten.
§ 86.
Obwohl es sich von selbst versteht, dass die den Ständen des Reichs als Entschädigung übertragenen Reichslande, die bisher von diesen Landen entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere die für die Unterhaltung des kaiserlichen Reichskammergerichts vorgesehenen Beiträge oder Kammerzieler auch weiterhin zu leisten sind, ist es für die vorgenannten Besitzveränderungen, insbesondere bei der Aufteilung mehrerer Reichslande, zu definitiven Sicherstellung des kammergerichtlichen Unterhalts notwendig, im Sinne der älteren Reichsgesetze, insbesondere des § 16 des Regensburger Reichstages von 1653/1654 folgendes festzusetzen:
1. alle erblichen Reichsstände haben die von den ihnen als Entschädigung zufallenden geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch den Reichsstädten die bisher bezahlten Kammerzieler weiter zu entrichten.
§ 87.
2. Diese Verbindlichkeit betrifft auch diejenigen Reichsstände, denen abgetrennte Teile der linksrheinischen Hauptlande, oder auch Teile rechtsrheinischer Entschädigungslande zufallen, in der Art, dass der künftige Besitzer abgetrennter Teile linksrheinischen Hauptlandes die ratsam, welche ein solches abgerissenes Land zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte. Bei mehreren Teilhabern eines zerteilten Reichslandes soll der künftige Besitzer des größeren Teils eines solchen Landes oder dessen Hauptortes, den gesamten Kammerzielerbeitrag, salvo regressu51 gegen die übrigen Teilhaber, vorerst abführen, es sei denn, er könnte sich mit den Besitzern der kleineren Landesanteile über ihre Steueranteile innerhalb von zwei Monaten gütlich einigen und diese getroffene Übereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergericht mitteilen. Schließlich
§ 88.
3. Falls ein Land in mehrere kleine Parzellen aufgeteilt wird, sind die Kammerzieler, die für das gesamte Land bisher zu entrichten waren, auf die einzelnen Anteilseigner vorläufig ex aequo et bono52 (nach Recht und Billigkeit) allgemein von den kreisausschreibenden Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise entsprechend von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künftigen Rectification53 der Kammermatrikel54, zu verteilen. Hiervon wird abgesehen, wenn diese Anteilseigner sich diesbezüglich innerhalb der genannten zwei Monate gütlich vergleichen und das Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtigen.
§ 89.
Zum Schluss werden Kaiser und Reich aufgefordert, den von diesem Reichsgerichts aufgestellten Forderungskatalog über die Unterhaltswesen umgehend in Angriff zu nehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die hier geforderten Maßnahmen und die sich dadurch ergebenden Veränderungen durch gesetzliche Vorgaben auch leisten zu können.
Regensburg, den 25. Februar 1803.
Glossar
- Hauptschluss; Abschlussbericht, in dem die Ergebnisse eines Reichsdeputationstags niedergelegt wurden.
- Reichsdeputation; Heiligen Römischen Reich jeder von Kaiser und Reich für die Erledigung von Geschäften erwählte reichsständische Ausschuss. Der Reichsdeputationstag war die Versammlung einer solchen Deputation.
- Franz Joseph Karl (* 12. Februar 1768 Δ 2. März 1835) aus dem Haus Habsburg-Lothringen, von 1792 bis 1806 als Franz II. der letzte Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, begründete 1804 das Kaisertum Österreich, das er als Franz I. bis zu seinem Tod regierte.
- Erster Koalitionskrieg (1792 – 1797), auch erster Revolutionskrieg genannt, der erste Krieg einer großen Koalition zunächst aus Preußen, Österreich und kleineren deutschen Staaten gegen das revolutionäre Frankreich.
- Zweiter Koalitionskrieg (1798/99–1801/02), von einer Allianz um Russland, Österreich und Großbritannien gegen das im Ersten Koalitionskrieg erfolgreiche revolutionäre Frankreich geführt. Der erfolgreichste französische General, Napoleon Bonaparte, war nach der verlorenen Seeschlacht bei Abukir in Ägypten isoliert. Das Bündnis war zunächst sehr erfolgreich und konnte die französisch dominierten Tochterrepubliken in Italien zerschlagen und die alte Ordnung wiederherstellen. Nach dem Zerfall der Allianz schlossen die verbliebenen Verbündeten Frieden mit Frankreich. Der Friede von Luneville (1801) bestätigte dabei im Wesentlichen die Bestimmungen von Campo Formio. Indirekt war die Niederlage der Alliierten für die völlige Neugestaltung des Heiligen Römischen Reiches durch den Reichsdeputationshauptschluss mitverantwortlich.
- Wirtemberg: heute Württemberg
- Plenipotentiarius = Gesamtbevollmächtigter.
- Ministre extraordinaire = Sonderminister, Minister für besondere Aufgaben.
- Antoine René Charles Mathurin, Comte de Laforêt (* 7. August 1756 Δ 2. August 1846) war ein französischer Diplomat in Diensten des Ancien Régime, der Ersten Französischen Republik, des Ersten Kaiserreich und der Restauration. Spielte bei der Aushandlung und Durchsetzung des Reichsdeputations-hauptschlusses eine wichtige Rolle als Vertreter Frankreichs beim Reichstag in Regensburg.
- Alexander I. Pawlowitsch Romanow (russ: Александр I Павлович; * 12.jul./ 23. Dezember 1777 greg. Δ 19. November jul./ 1. Dezember 1825 greg.) war Kaiser (Zar) von Russland (1801–1825), König von Polen (1815–1825) und erster russischer Großfürst von Finnland (1809–1825)[2] aus dem Hause Romanow-Holstein-Gottorp.
- Plenipotentaire (frz.) = Plenipotentiarius
- Ferdinand III., Joseph Johann Baptist, Erzherzog von Österreich-Toskana (* 6. Mai 1769 Δ 18. Juni 1824) aus dem Haus Habsburg-Lothringen war von 1790 bis 1801 Großherzog der Toskana, dann als Ferdinand (I.) Kurfürst von Salzburg (1803–1806) und Großherzog von Würzburg (1806–1814) und von 1814 bis 1824 neuerlich Großherzog der Toskana.
- Maximilian I. Maria Michael Johann Baptist Franz de Paula Joseph Kaspar Ignatius Nepomuk (* 27. Mai 1756 Δ 13. Oktober 1825) war bei Regierungsantritt im Jahre 1799 als Maximilian IV. zunächst Herzog von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Jülich und Berg sowie Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches. Durch ein Bündnis mit dem napoleonischen Frankreich stieg er ab dem 1. Januar 1806 zum ersten König des Königreichs Bayern auf.
- Friedrich Wilhelm III. (* 3. August 1770 Δ 7. Juni 1840), seit 1797 König von Preußen und als Markgraf von Brandenburg zudem Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches bis zu dessen Auflösung im Jahre 1806.
- Strophe (grch.), hier: Reihenfolge
- Berchtolsgaden, heute: Berchtesgaden
- Privilegium de non appellando, auch Appellationsprivileg wurde im Mittelalter vom Kaiser vergeben und gab einem adeligen Territorialherrn das Recht (Ius), seinen Untertanen zu verbieten, beim Kaiser Berufung einzulegen.
- Dignitarien, Würdenträger, die hohe Staats- oder Hofämter bekleiden.
- fundiert; mit Geld- und Sachmitteln ausgestattet
- A.C. Verwandte = Augsburger Confessions Verwandte, prot. Glaubensgruppen, die sich dem Augsburger Bekenntnis verpflichtet fühlen.
- literarisch = wissenschaftlich
- Karl Theodor Anton Maria Kämmerer von Worms, Reichsfreiherr von und zu Dalberg, * 8. Februar 1744; Δ 10. Februar 1817. Als Bischof stand er den Bistümern Konstanz, Worms, Mainz und Regensburg vor. Als Erzbischof von Mainz war er von 1802 bis 1803 Kurfürst und Reichserzkanzler. Durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurde er als Kurerzkanzler mit den neu für ihn geschaffenen Fürstentümern Aschaffenburg und (bis 1810) Regensburg sowie mit der Grafschaft Wetzlar ausgestattet.
- Oktroi, (lat. auctoritas, „Einfluss, Ansehen“) bezeichnet eine Bewilligung oder Genehmigung, spätere Bedeutung im Sinne von kommunaler Eingangsabgabe.
- Mutung; im Lehnswesen das Gesuch eines Vasallen um Lehnserneuerung.
- Prärogativ; Vorrecht eines Herrschers, das er unabhängig von den Volksvertretern ausüben kann.
- Austrägalrichter; Richter in Schiedsgerichtsverfahren.
- ex iure novo (lat.) nach neuem Recht.
- Kammerzieler, auch Reichskammerzieler oder Kammergerichtszieler (Zieler: veralteter Plural; hier ursprünglich für Ziel (= Zahltermin) im Sinne des Termins, an dem Abgaben zu entrichten waren, später davon abgeleitet die Abgabe/Steuer selbst), war die einzige ständige Reichssteuer im Heiligen Römischen Reich. Sie wurde von den Reichsständen als Matrikularbeitrag aufgebracht und diente zur Unterhaltung des Reichskammergerichts (collecta ad sustentationem judicii cameralis destinata)
- peinlich = hier: Leib und Leben betreffend
- Karenzjahr; Zeitraum, (in der Regel ein Jahr) für den früher nach den Statuten mancher Domkapitel die neu eintretenden Kanoniker zugunsten der Kirchenbaukasse oder für andre Zwecke auf einen Teil ihrer Einkünfte verzichten mussten.
- Conventuale (auch Konventuale), stimmberechtigtes Mitglied eines Konvents
- Communität (heute: Kommunität), im christlichen Kontext meist eine religiös ausgerichtete Lebensgemeinschaft
- Precist; vom Kaiser durch dessen Erstvorschlagsrecht benannte und bei einem Stift aufgenommene Person.
- Preces; pl. von lateinisch prex, prexis, die Bitten
- Panist; Inhaber eines kaiserlichen Panisbriefes, mit dem ein Kloster oder Konvent zur lebenslangen Versorgung nichtgeistlicher Personen verpflichtet wird.
- Emolumente (von lateinisch emolere, „herausmahlen“); heute nicht mehr gebräuchlicher (veralteter) Begriff aus dem Rechts- und Wirtschaftsleben für eine an sich regelmäßig ausbezahlte, in ihrer Höhe jedoch schwankende Einnahme.
- Regalien, (lat. iura regalia ‚königliche Rechte‘) bezeichnet die Hoheits- und Sonderrechte eines Königs oder eines anderen Souveräns bzw. des Staates.
- Mediat-Stift; eine nicht reichsunmittelbare geistliche Körperschaft (bestimmte Abteien)
- Kapitular; nach dem Recht der römisch-katholischen Kirche ein Priester, dem allein oder in Gemeinschaft mit anderen Priestern, dem Kapitel, die Aufgabe anvertraut ist, an einer Kathedralkirche oder einer Kollegiatkirche feierliche Gottesdienste zu halten und alle vom Bischof übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
- Vierundzwanzig-Guldenfuß; Münzfuß, nach dem aus einer kölnischen Mark (Gewichtseinheit) reinen Silbers 24 Gulden geschlagen wurden.
- Exekution, auch Reichsexekution; mit militärischer Gewalt verbundene Maßnahme zur Durchsetzung von Beschlüssen des Reichstages, kaiserlicher Anordnungen oder Urteilen des Reichskammergerichts.
- Koadjutorie; [evtl. mit Nachfolgerecht (ius succedendi)] war bis 1806 eine Variante der außerordentlichen Bischofserhebung. Bereits seit dem Frühmittelalter konnte ein ständiger Stellvertreter des Amtsinhabers bestellt werden, wenn dieser nachweislich wegen Krankheit oder Alter an der praktischen Ausführung seiner Dienstpflichten gehindert war.
- Specialhypothek; Forderung, die sich nicht auf das ganze Vermögen des Pfandgebers, sondern nur auf einzelne Sachen oder bestimmte Teile davon erstreckt.
- Versio in rem (lat.), Verwendung von eigenen Vermögensteilen in eines Anderen Vermögen, die zu dessen beabsichtigter Bereicherung führt und der dafür die Verwendungskosten trägt. Eine solche Verwendung kann bei späterer Leistungsunfähigkeit des Spenders zu einer Klage gegen den Bereicherten führen.
- Domänenertrag; die aus einem Grundbesitz und/oder dessen unterschiedlicher Nutzung erzielten Einkünfte.
- Matrikel; amtliches Verzeichnis
- Prästanden; Verpflichtungen finanzieller oder materieller Art, die eine Körperschaft zu leisten hat, also: Gebühren, Pflichtleistungen, Abgaben etc.
- Römermonat: Berechnungsgrundlage einer Vielzahl von Steuern der Reichsstände im Heiligen Römischen Reich. Diese Grundlage wurde de facto seit Kaiser Maximilian I. (1493–1519), de jure seit der Reichsmatrikel des Wormser Reichstages 1521 unter Kaiser Karl V. bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 herangezogen.
- matricularmäßig, den Angaben im Matrikel zufolge.
- kreisausschreibend: Tätigkeitsbezeichnung für die jeweils ersten Reichsfürsten eines Reichskreises, die die Kreistage organisierten und leiteten und später überhaupt die Kreisgeschäfte führten.
- salvo regressu (lat.) = ohne Rückgriff
- ex aequo et bono (lat.)= nach Recht und Billigkeit, im deutschen Recht unbekannte Möglichkeit eines Richters auch gegen bestehende Rechtsvorschriften, ein nach seiner Ansicht gerechtes Urteil zu sprechen, wenn die streitenden Parteien hiermit einverstanden sind.
- Rectification (lat). = gerichtlich festgestellte Bedeutung von Vorschriften, Erlassen und Gesetzen.
- Kammermatrikel, Verzeichnis sämtlicher am kaiserlichen Kammergericht akkreditierten Personen, hier: Verzeichnis dessen, was jeder Reichsstand jährlich zur Unterhaltung des Kammergerichts beizutragen hat.