Gesetzentwurf

BAStA doku­men­tiert einen Gesetzesentwurf der Humanistischen Union aus dem Jahr 2011:

Entwurf eines „Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen“

Seit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 sieht unse­re Verfassung vor, dass die all­ge­mei­nen, nicht zweck­ge­bun­de­nen Zahlungen des Staates an die Kirchen abzu­lö­sen (= ein­zu­stel­len) sind. Hierfür soll der Bund ein Gesetz erlas­sen. Das ist bis­her nicht gesche­hen. Die Humanistische Union legt hier­mit einen ent­spre­chen­den Entwurf vor.

§ 1

Für die Ablösung der Staatsleistungen nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der deut­schen Verfassung vom 11. August 1919 gel­ten fol­gen­de Grundsätze:

  1. Die auf Gesetz, Vertrag oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Ansprüche gegen die Länder auf Staatsleistungen gel­ten als durch Zahlung seit 1919 bis zum Inkrafttreten die­ses Gesetzes abgelöst.
  2. Entgegenstehende Vereinbarungen zwi­schen den Ländern und den Kirchen, durch wel­che Staatsleistungen begrün­det, erneu­ert, bestä­tigt oder näher bestimmt wer­den, sind aufzuheben.
  3. Neue all­ge­mei­ne Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind unzulässig.

§ 2

Dieses Gesetz tritt in Kraft am …


Zur Begründung

1. Ausgangslage

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (im Folgenden: WRV) sah in Art. 138 Abs. 1 vor, dass die bis dahin gewähr­ten, auf Gesetz, Vereinbarung oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften abzu­lö­sen sei­en; fak­tisch han­del­te es sich um Leistungen an die katho­li­sche Kirche und die evan­ge­li­schen Landeskirchen. Der deut­sche Verfassungsgeber von 1919, des­sen Willen vom Verfassungsgeber des Jahres 1949 inso­weit über­nom­men wor­den ist (Artikel 140 Grundgesetz), woll­te damit der Trennung von Staat und Kirche auch in finan­zi­el­ler Hinsicht Geltung ver­schaf­fen. Dies geschah vor dem Hintergrund der zeit­glei­chen all­ge­mei­nen Einführung des kirch­li­chen Besteuerungsrechtes (Art. 137 Abs. 6 WRV), das es den Kirchen als kor­po­rier­te Religionsgemeinschaften (Artikel 137 Abs. 5 WRV) ermög­lich­te, sich die für die Erledigung der eige­nen Aufgaben erfor­der­li­chen Einnahmemittel von ihren Mitgliedern in Anlehnung an die staat­li­chen Steuern mit staat­li­cher Vollstreckungshilfe zu beschaffen.

Die bis 1919 von den Ländern gewähr­ten Staatsleistungen soll­ten den Kirchen jedoch nicht über­gangs­los ent­zo­gen wer­den, son­dern man woll­te ihnen eine Übergangsfrist zubil­li­gen, inner­halb derer sie sich nach Beendigung des lan­des­herr­li­chen Kirchenregiments und der damit ver­bun­de­nen Religionsfürsorge auf die neue staats­recht­li­che Lage ein­rich­ten konn­ten. Die Ablösung durch die Ländern soll­te vom Gesetzgeber noch auf­zu­stel­len­den reichs­ge­setz­li­chen Grundsätze fol­gen; die­se sind jedoch weder unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung noch, nach­dem das Grundgesetz Artikel 138 WRV über­nom­men hat­te, bis­her unter der Geltung des Grundgesetzes vom Gesetzgeber auf­ge­stellt worden.
Die Staatsleistungen sind von den Ländern an die Diözesen und Landeskirchen kon­ti­nu­ier­lich gezahlt wor­den, und zwar sowohl wäh­rend der Weimarer Republik und wäh­rend der Zeit der Hitler-Diktatur, als auch nach 1945 sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik. Ausgenommen sind die Stadtstaaten Bremen und Hamburg, in denen es auch vor 1919 kei­ne Staatsleistungen gab. Die Höhe der Staatsleistungen ist zwi­schen den Ländern und den Diözesen bzw. Landeskirchen ein­ver­nehm­lich fest­ge­stellt und ent­spre­chend eta­ti­siert wor­den, spä­ter sind dar­über Regelungen in den seit Mitte der fünf­zi­ger Jahre abge­schlos­se­nen Kirchenverträgen und Konkordaten getrof­fen wor­den, nach der Vereinigung der bei­den deut­schen Staaten auch in den Ländern der ehe­ma­li­gen DDR. Diese Vereinbarungen sehen im Allgemeinen eine Veränderung der Höhe der Staatsleistungen nach dem Maßstab der Entwicklung der Beamtenbesoldung vor. Im Einzelnen wird auf die bei­gefüg­te Aufstellung der kir­chen­ver­trag­li­chen Regelungen in der Anlage 1 verwiesen.

Die Gesamtsumme der Staatsleistungen gem. Art. 138 WRV i.V.m. Art. 140 GG beträgt nach dem Stand von 2009 rd. 450 Mio Euro. Im Einzelnen wird auf die bei­gefüg­te Nachweisung der Veranschlagung in den Haushaltsplänen der Länder in der Anlage 2 verwiesen.

2. Zu § 1 Nr. 1

Die wei­te­re Zahlung von Staatsleistungen ent­spricht nicht der grund­sätz­li­chen Trennung von Staat und Kirchen. Staatliche Aufgaben sind vom Staat, kirch­li­che Aufgaben von der jewei­li­gen Religionsgemeinschaft eigen­ver­ant­wort­lich zu erle­di­gen. Die all­ge­mei­ne Finanzierung kirch­li­cher Aufgaben gehört nicht zu den staat­li­chen Aufgaben. Dem Staat ist es nicht erlaubt, unter Verstoß gegen das Gebot der reli­giö­sen oder welt­an­schau­li­chen Neutralität bestimm­ten Religionsgemeinschaften Vorteile zu gewäh­ren. Die ver­fas­sungs­recht­li­che Rechtfertigung der Weitergewährung von Staatsleistungen für einen Übergangszeitraum ist ent­fal­len, jeden­falls seit­dem die­ser Übergangszeitraum jetzt mehr als 90 Jahre beträgt. Die Ablösung trifft die betrof­fe­nen Religionsgemeinschaften auch nicht unver­hält­nis­mä­ßig hart, da der all­ge­mei­ne Finanzbedarf der Kirchen über­wie­gend durch Kirchensteuermittel und ande­re Einnahmen aus kirch­li­chem Vermögen (Zinserlöse, Vermietung, Verpachtung) sowie Spenden gedeckt wird. Der Beitrag der Staatsleistungen zur Bedarfsdeckung der Kirchen liegt weit unter 5 v.H. der Gesamteinnahmen.

Die wei­te­re Gewährung eines „Übergangszeitraums“ ist nicht erfor­der­lich, da die bis­he­ri­gen Leistungsempfänger sich seit lan­gem auf die Beendigung der Zahlungen ein­stel­len konn­ten. Die Zahlung eines beson­de­ren Entschädigungsbetrages kommt nicht in Betracht, da bereits in den jahr­zehn­te­lang erfolg­ten Leistungen der Länder die mit dem Begriff der Ablösung mög­li­cher­wei­se ver­bun­de­ne Entschädigung liegt.

3. Zu Abs. 1 Nr. 2

Aus der bun­des­ver­fas­sungs­recht­li­chen Unzulässigkeit von all­ge­mei­nen Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften ergibt sich, dass ent­ge­gen­ste­hen­de lan­des­recht­li­che Bestimmungen in den Kirchenverträgen bzw. Konkordaten gegen das Grundgesetz ver­sto­ßen; die­ser Verstoß ist durch Aufhebung der ent­ge­gen­ste­hen­den Teile in den Verträgen zu besei­ti­gen. Sollte eine ein­ver­nehm­li­che Vertragsänderung nicht zu erzie­len sein, ist auch ohne Kündigungsklausel im Vertrag eine Vertragskündigung unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Vertragsgrundlagen möglich.

4. Zu Abs. 1 Nr. 3

Das Verbot der Neubegründung von all­ge­mei­nen Staatsleistungen ergibt sich aus dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Grundsatz der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften. Unbeschadet des Verbots all­ge­mei­ner Staatsleistungen sind selbst­ver­ständ­lich Zuwendungen des Staates zur Erfüllung bestimm­ter Zwecke bei Beachtung der all­ge­mei­nen Rechtsregeln auch an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuläs­sig, wenn der Staat (Bund oder Länder) an der Erfüllung durch sol­che Stellen ein erheb­li­ches Interesse hat, also z.B. im Bereich der Schulen, der Kindertagesstätten, des Sozial- und des Gesundheitswesens, des Denkmalschutzes, der Entwicklungshilfe u.v.a.m.

5. Zu § 2

Eine wei­te­re Übergangsfrist könn­te abwei­chend von dem oben Gesagten (Begründung zu § 1 Nr. 1 letz­ter Absatz) fak­tisch dadurch gewährt wer­den, dass ein Hinausschieben des Inkrafttretens vor­ge­se­hen wird.


http://​www​.huma​nis​ti​sche​-uni​on​.de/​n​c​/​p​u​b​l​i​k​a​t​i​o​n​e​n​/​v​o​r​g​a​e​n​g​e​/​o​n​l​i​n​e​_​a​r​t​i​k​e​l​/​o​n​l​i​n​e​_​a​r​t​i​k​e​l​_​d​e​t​a​i​l​/​b​a​c​k​/​o​n​l​i​n​e​-​a​r​t​i​k​e​l​/​a​r​t​i​c​l​e​/​e​n​t​w​u​r​f​-​e​i​n​e​s​-​g​e​s​e​t​z​-​u​e​b​e​r​-​d​i​e​-​g​r​u​n​d​s​a​e​t​z​e​-​z​u​r​-​a​b​l​o​e​s​u​n​g​-​d​e​r​-​s​t​a​a​t​s​l​e​i​s​t​u​n​g​e​n​-​a​n​-​d​i​e​-​k​i​r​c​hen/

Kommentare sind geschlossen.