Das Grundgesetz bestimmt in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV):
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.