Der Verfassungsauftrag

Das Grundgesetz bestimmt in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV):

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

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