• Worum geht es bei den Staatsleistungen an die Kirchen?

  • Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen Religionsverfassungsrecht alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften (Kirchen), die bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Laut Artikel 140 Grundgesetz dürfte es diese Staatsleistungen schon lange nicht mehr geben. Unser Bündnis BASTA setzt sich für die verfassungsgemäße Beendigung der Staatsleistungen ein.
    Staatsleistungen FAQ


Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Oppositionsfraktionen

Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) veröffentlichte seine Kritikpunkte zum „Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen“ der Oppositionsfraktionen FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Dezember 2020 in Form eines Änderungsantrags.

Die wesentlichen Änderungsvorschläge des ifw lauten:

  • Berechnung der Ablösesummen auf der Basis der in den jeweiligen Haushaltsplänen für das Haushaltsjahr 1919 veranschlagten Auszahlungen;
  • Bewertung der abzulösenden Staatsleistungen als Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes (§ 13 Absatz 2 Bewertungsgesetz) statt mit dem 18,6-fachen;
  • Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle eines Ausgleichs nach dem Äquivalenzprinzip;
  • Keine Fortzahlung der Staatsleistungen neben einer ratenweisen Ablösezahlung;
  • Anrechnung zu viel gezahlter Staatsleistungen auf die jeweilige Ablösesumme;
  • Wegfall aller nachträglich eingeführten Ansprüche, die sich auf Staatsleistungen im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung beziehen.

Hintergründe zum Änderungsantrag auf: https://weltanschauungsrecht.de/meldung/staatsleistungen-aenderungsantrag-2020

 

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