Ingo Heise: Staatsleistungen – Hundert Jahre Verfassungsbruch sind genug!

Goethe Universität Frankfurt am Main
Frankfurter Forschungszentrum Globaler Islam

24.10.2019 – Prof. Dr. Horst Dreier (Universität Würzburg)
Staat ohne Gott? Religion in der säku­la­ren Moderne

Co-Referat – Ingo Heise (HuGH / AG Säkulare Organisationen in Hessen)
Staatsleistungen – Hundert Jahre Verfassungsbruch sind genug!

Vielen Dank Herr Professor Dreier!

Wie ange­kün­digt darf ich als Vertreter der AG Säkulare Organisationen in Hessen im Folgenden auf eines der bereits ange­deu­te­ten säku­la­ren Problemfelder etwas näher ein­ge­hen, näm­lich auf das noch immer auf sei­ne Umsetzung war­ten­de Verfassungsgebot, die soge­nann­ten alt­recht­li­chen oder his­to­ri­schen Staatsleistungen abzulösen.

Die Komplexität der gan­zen Thematik beginnt schon mit der exak­ten Definition des Begriffs „Staatsleistungen“! Um was geht es eigent­lich, wenn wir von den alt­recht­li­chen oder his­to­ri­schen Staatsleistungen spre­chen? Hier geht es nicht um die Mittel, wel­che der Staat für den Religionsunterricht oder die theo­lo­gi­schen Fakultäten auf­wen­det, nicht um die staat­li­chen Zahlungen für kirch­li­che Kindergärten oder Schulen, für kirch­li­che Beratungsarbeit,  für den Denkmalschutz oder die Entwicklungshilfe, nicht um die Mittel, wel­che vom Staat oder von den Sozialversicherungsträgern an Diakonie oder Caritas für kirch­li­che Krankenhäuser, Seniorenheime oder Pflegeeinrichtungen oder für die Erledigung ande­rer Aufgaben, die im öffent­li­chen Interesse lie­gen, gezahlt wer­den. Und schon gar nicht gemeint sind die von den Kirchenmitgliedern gezahl­ten Kirchensteuern. Vielmehr ste­hen hier aus­schließ­lich die his­to­ri­schen Staatsleistungen in Rede, die ohne Bindung an ein öffent­li­ches Interesse und nicht zur Erfüllung öffent­li­cher Aufgaben gezahlt wer­den, son­dern zweck­bin­dungs­frei allein der insti­tu­tio­nel­len Förderung der Kirchen die­nen und ihnen zur frei­en Verfügung über­wie­sen werden.

Diese zweck­bin­dungs­frei­en Staatsleistungen belie­fen sich im Jahr 2018 auf über 538 Mio. EUR, davon ent­fie­len allein auf Hessen 51 Mio. EUR, die – wohl­ge­merkt! – aus den all­ge­mei­nen Steuermitteln ent­rich­tet wer­den. Von 1949 bis 2018 sind ins­ge­samt 17,9 Milliarden Euro gezahlt wor­den. Obwohl die Zahl der Kirchenangehörigen sinkt (von rund 95 % der Bevölkerung im Jahr 1949 auf rund 54 % im Jahre 2018), wach­sen die Beträge jähr­lich, da sie an die Entwicklung der Beamtengehälter gekop­pelt sind.

Die Staatsleistungen sind ein Relikt des Feudalismus: Da die Feudalherren nicht demo­kra­tisch legi­ti­miert waren, konn­ten sie ihren Herrschaftsanspruch nur mit Gott, der Religion, also mit Hilfe der Kirche recht­fer­ti­gen. Folgerichtig gab es in vor­de­mo­kra­ti­schen Zeiten eine enge Verknüpfung von Staat und Kirche, bes­ser: von Thron und Altar.

Da es kei­nen Interessengegensatz, son­dern viel­mehr gemein­sa­me Interessen gab und da Adel wie Klerus regel­mä­ßig der­sel­ben sozia­len Schicht ent­stamm­ten, kam einer über­zeu­gen­den Begründung der Staatsleistungen kei­ne über­ra­gen­de Bedeutung zu: Sie ent­spra­chen schlicht der feu­da­len Staatsräson.

So sehr die Staatsleistungen dem feu­da­len Prinzip ent­spra­chen, so sehr wider­spra­chen – und wider­spre­chen – sie dem demo­kra­ti­schen Prinzip! Reichsregierung und Reichspräsident soll­ten nach der Revolution von 1918 wesent­lich über­zeu­gen­der, näm­lich demo­kra­tisch legi­ti­miert wer­den. „Eine freie Kirche in einem frei­en Staat“ schweb­te der Nationalversammlung von Weimar kir­chen­po­li­tisch vor. Statt von staat­li­chen Zuschüssen soll­te sich die Kirche in den neu­en demo­kra­ti­schen Zeiten von den Beiträgen ihrer Mitglieder erhalten.
Und hier kam man den Kirchen sogar groß­zü­gig ent­ge­gen, indem man das Instrument der Kirchensteuer ersann, wel­ches zwar zu Weimarer Zeiten zurück­hal­ten­der, ich wür­de sagen rich­ti­ger und die Grundrechte scho­nen­der aus­ge­legt wur­de, aber immer­hin: Die Kirchensteuer ist in jedem Falle eine gewoll­te Durchbrechung des Säkularitätsprinzips und daher sicher­lich auch für sich dis­ku­ta­bel. Aber sie soll­te die Staatsleistungen erset­zen, nicht ergänzen!

Leider wur­de – auf­grund des Widerstandes der Kirchen und der kir­chen­freund­li­chen Politiker ins­be­son­de­re aus dem kon­ser­va­ti­ven poli­ti­schen Spektrum sowie auf­grund der poli­ti­schen Wirren des Jahres 1919 – auf eine unmit­tel­ba­re Umsetzung ver­zich­tet. Es wur­de ledig­lich ein ent­spre­chen­der Auftrag an den Gesetzgeber in die Verfassung aufgenommen.

Artikel 138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung wur­de daher wie folgt formuliert:

Zitat: „Die auf Gesetz, Vertrag oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften wer­den durch die Landesgesetzgebung abge­löst. Die Grundsätze hier­für stellt das Reich auf.“ – Zitatende

Dieser Artikel gilt über Artikel 140 Grundgesetz noch heu­te und fin­det auch sei­ne Entsprechung in der Hessischen Verfassung. Hier heißt es in Artikel 52:

Zitat – „Die auf Gesetz, Vertrag oder beson­de­ren Rechtstiteln beru­hen­den Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wer­den im Wege der Gesetzgebung abge­löst.“ – Zitatende

Der von der Verfassung auf Reichs- heu­te: Bundesebene seit 1919 vor­ge­se­he­ne Weg der Ablösung sieht also vor, dass zunächst der Reichs- bzw. Bundesgesetzgeber ein Grundsätze-Gesetz erlässt, auf des­sen Basis dann die Länder die Ablösung an sich vornehmen.

Diese zwei Stufen des Verfahrens spie­len seit­dem kir­chen­freund­li­che Politiker geschickt gegen­ein­an­der aus.

Denn die wech­seln­den Bundesregierungen aller Couleur sahen und sehen kei­ne Veranlassung ein sol­ches Grundsätzegesetz zu erlas­sen, da der Bund die Staatsleistungen schließ­lich nicht zu zah­len habe und der Verfassungsauftrag zudem weder befris­tet noch sank­tio­niert sei! – Stattdessen wer­den die Länder aus­drück­lich auf die Möglichkeit der ver­trag­li­chen Ablösung verwiesen.

Die Bundesländer ihrer­seits sind zwar belas­tet, ver­tre­ten aber die­sel­be Auffassung, näm­lich, dass sie ohne ein Grundsätzegesetz höchs­tens auf ver­trag­li­chem Wege, also im Einvernehmen mit den Kirchen, tätig wer­den dürften.

Die Blockade der poli­ti­schen Funktionsträger auf Bundes- und Landesebene kann nur als vor­sätz­li­cher Verfassungsbruch gewer­tet wer­den. Offensichtlich wiegt die Loyalität zu den Großkirchen schwe­rer als die Verfassungstreue!

Denn natür­lich könn­ten die Landespolitiker auch ohne Grundsätzegesetz aktiv wer­den! – Sie könn­ten über den Bundesrat ver­su­chen, ein sol­ches Bundesgesetz zu initi­ie­ren! – Sie könn­ten an die Kirchen her­an­tre­ten und ver­su­chen, im Wege der güt­li­chen Einigung einen Verzicht auf wei­te­re Staatsleistungen zu errei­chen! – Sollten alle die­se ernst­haft unter­nom­me­nen Versuche schei­tern, stün­de einer lan­des­ge­setz­li­chen Beendigung der Staatsleistungen nichts im Wege. Angesichts des erstaun­li­chen, offen­kun­di­gen und vor­sätz­li­chen Verfassungsverstoßes sei­tens des Bundesgesetzgebers kann der Landesgesetzgeber nicht dar­an gehin­dert sein, eine gesetz­li­che Ablösung auch ohne Bundesgrundsätzegesetz her­bei­zu­füh­ren. Eine Berufung des Bundes auf sei­ne Grundsätze-Kompetenz wür­de ange­sichts sei­ner ver­fas­sungs­wid­ri­gen Untätigkeit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver­sto­ßen und vom Bundesverfassungsgericht mit Sicherheit nicht gehört wer­den. Auch dem dreis­ten Versuch kir­chen­freund­li­cher Juristen und Politiker, aus dem Artikel 138 Abs. 1 WRV sogar eine Bestandsgarantie der Staatsleistungen her­aus­zu­le­sen, kann unter Anwendung sowohl der teleo­lo­gi­schen als auch der his­to­ri­schen Auslegungsmethode nicht gefolgt wer­den. Sinn und Zweck der genann­ten Verfassungsvorschrift ist es, eine Institutsliquidation her­bei­zu­füh­ren. Zwar ist für die Umsetzung ein bestimm­tes Verfahren vor­ge­se­hen. Aus die­ser Verfahrensvorschrift, die der Adressat treu­wid­rig seit Jahrzehnten igno­riert, jedoch eine vom Verfassungsgeber gewoll­te Bestandsgarantie der Staatsleistungen machen zu wol­len, hie­ße den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Intention des Verfassungsgebers in ihr Gegenteil zu verkehren.

Ziel des Unterlassens auf Bundes- wie Landesebene ist offen­sicht­lich, den betrof­fe­nen Kirchen auf die­se Weise ein – an sich nicht bestehen­des – Vetorecht bei der Frage des „Ob“ und des „Wie“ der Ablösung bzw. Beendigung der Staatsleistungen ein­zu­räu­men: Während der hoheit­li­che Weg über eine gesetz­li­che Regelung wesens­ge­mäß ein­sei­tig erfolgt, bedarf es bei einer ver­trag­li­chen Regelung immer der Zustimmung bei­der betei­lig­ten Vertragsparteien.

Ein Vetorecht der Kirchen besteht im Fall einer gesetz­li­chen Regelung näm­lich nicht, obwohl dies von kir­chen­freund­li­chen Juristen und Politikern unter Verweis auf in den Staatskirchenverträgen ver­ein­zelt ver­ein­bar­te Zustimmungsvorbehalte ger­ne behaup­tet wird. Solche Zustimmungsvorbehalte hät­ten jedoch bereits bei ihrer Begründung gegen gel­ten­des Verfassungsrecht ver­sto­ßen, da sich auch Staatskirchenverträge – wie alle öffent­lich-recht­li­chen Verträge – an den ver­fas­sungs­recht­lich vor­ge­ge­be­nen Rahmen hal­ten müs­sen: Generell ist eine Vertragsbindung mit dem Ziel der Steuerung und lang­fris­ti­gen Bindung des Gesetzgebers auf einer beson­de­ren Rechtsebene über dem Gesetz sys­tem­wid­rig und rechts­dog­ma­tisch nicht haltbar.

Allerdings ist es zutref­fend, dass das Verfassungsgebot der gesetz­li­chen Ablösung bzw. Beendigung einer ein­ver­nehm­li­chen ver­trag­li­chen Ablösung bzw. Beendigung nicht ent­ge­gen­steht. Die span­nen­de Frage ist nur, zu wel­chen Bedingungen die Kirchen ihre Zustimmung zu einer ver­trag­li­chen Einigung geben würden.

Die Begründung jeden­falls, die zur Verteidigung der Staatsleistungen bzw. zur Bezifferung enorm hoher Ablösezahlungen her­hal­ten muss, ist wenig über­zeu­gend, wird hier doch klas­si­scher­wei­se die Enteignung kirch­li­chen Vermögens genannt und als his­to­ri­sches Ereignis der soge­nann­te Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ins Feld geführt. Dieser betraf jedoch vor­nehm­lich die Katholische Kirche, da es wegen der Institution des lan­des­herr­li­chen Kirchenregiments im pro­tes­tan­ti­schen Bereich kei­ne eigen­stän­di­gen, von welt­li­chen Fürsten unab­hän­gi­gen „pro­tes­tan­ti­schen Bistümer“ gab, son­dern ledig­lich eini­ge noch nicht säku­la­ri­sier­te evan­ge­li­schen Stifte und Klöster. Im Falle der Evangelischen Landeskirchen wur­de daher flugs noch zusätz­lich mit den drei­hun­dert Jahre zuvor erlit­te­nen „Vermögensverlusten“ auf­grund der Reformation argu­men­tiert. Letztlich steht dahin­ter wohl allein der Gedanke der Parität, also der Gleichbehandlung der bei­den gro­ßen christ­li­chen Konfessionen in Deutschland.

Wie auch immer: Die Frage muss erlaubt sein, wie die Kirchen in jenen unde­mo­kra­ti­schen Zeiten über­haupt zu ihren Rechtstiteln kamen und ob die­se über­haupt Eigentumsrechte ver­mit­tel­ten oder inwie­weit es sich um prin­zi­pi­ell jeder­zeit ent­schä­di­gungs­los ein­zieh­ba­re Lehensgüter handelte.

Der Teufel steckt wie so oft im Detail und eigent­lich soll­ten die­je­ni­gen, die sich auf Vermögensverluste beru­fen, ver­pflich­tet und in der Lage sein, die­se zu bewei­sen. Das dürf­te schwie­rig wer­den und ange­sichts des his­to­ri­schen Hintergrunds könn­te es unap­pe­tit­lich wer­den: Denn die Kirchen pro­fi­tier­ten regel­mä­ßig nicht nur von der Großzügigkeit welt­li­cher Herrscher, son­dern oft genug auch von der Verfolgung, Entrechtung und Ermordung von Heiden, Hexen, Häretikern und Juden. Wie im Falle der welt­li­chen Fürstenfamilien ist das Eigentum der Kirchen mit Sicherheit nur in den sel­tens­ten Fällen unter rechts­staat­lich wie ethisch ver­tret­ba­ren Umständen erwor­ben wor­den. Schließlich waren die Kirchen – unter Historikern unbe­strit­ten – Teil des feu­da­len, unde­mo­kra­ti­schen Staatsapparats.

Wie hoch schlu­gen – zu Recht! – in die­sem Jahr die Wellen der Empörung als bekannt wur­de, dass Nachfahren der Hohenzollern sich erdreis­te­ten, Ansprüche auf Kunstwerke, Immobilien und Entschädigungen gel­tend zu machen.

Aber mit Verlaub: Im Vergleich zu dem, was die Bundesländer jedes Jahr an Staatsleistungen an die bei­den Kirchen zah­len, neh­men sich die Ansprüche des Hauses Hohenzollern nach­ge­ra­de beschei­den aus! Schmerzlich ver­miss­ten his­to­risch hin­rei­chend gebil­de­te und säku­lar inter­es­sier­te Menschen sol­che nahe­lie­gen­den Vergleiche in der Berichterstattung!

Um es auf den Punkt zu brin­gen: In säku­la­ren Demokratien hat­ten und haben hohe Entschädigungszahlungen an ehe­ma­li­ge feu­da­le Funktionsträger, sei­en es Institutionen, Familien oder Personen, kei­ne Berechtigung.

Die allein seit 1949 gezahl­ten Staatsleistungen von 17,9 Mrd. EUR stel­len bei Lichte betrach­tet mehr dar, als die Kirchen 1919 als Ablösezahlung legi­ti­mer­wei­se hät­ten erwar­ten dürfen.

Gemeinsam mit dem zu Beginn die­ses Jahres gegrün­de­ten bun­des­wei­ten „Bündnis alt­recht­li­che Staatsleistungen abschaf­fen“ sagen wir, die AG Säkulare Organisationen in Hessen, daher: BASTA! – Es reicht! – Hundert Jahre Verfassungsbruch sind genug!

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

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